Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 314 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 314); Aus der Praxis für die Praxis Zur Zuständigkeit in Ehesachen Nach der VO betr. Übertragung von Familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVB1.1948 S. 588) sind in der sowjetischen Besatzungszone die §§ 606 ff. ZPO dahin abgeändert, daß die Ehesachen vor das Amtsgericht gehören. In den westlichen Besatzungszonen gelten die Vorschriften der §§ 606 ff. ZPO noch in der bisherigen Fassung. Nach § 606 ZPO in der Fassung der 4. DurchfVO zum Ehegesetz ist das Gericht für die Ehescheidungsklage zuständig, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn noch einer von ihnen in diesem Bezirk wohnt. Welches Gericht ist nun zuständig, wenn beide Ehegatten z. B. ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Landgerichts Halle hatten, und zwar im Bezirk des Amtsgerichts Weißenfels, der Mann jetzt im Bezirk des Landgerichts Frankfurt/M. wohnt, die Frau zwar nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Weißenfels, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Quer-furt wohnt, das ebenfalls wie Weißenfels zum Bezirk des Landgerichts Halle gehört? Das Landgericht in Frankfurt/M. wird sich auf den Standpunkt stellen, daß es nicht zuständig sei, da die Frau noch in dem Bezirk des Landgerichts Halle, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten, wohnt. Das Amtsgericht in Querfurt und das Amtsgericht in Weißenfels werden möglicherweise den Standpunkt vertreten, daß sie nicht zuständig seien; das Amtsgericht in Weißenfels deshalb nicht, weil die Frau nicht mehr in diesem Sprengel wohnt, das Amtsgericht in Querfurt, weil in seinem Sprengel die Parteien nicht ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Also echte Gesetzeslücke? Das darf nicht sein, schon im Interesse der doch stets nach Möglichkeit zu wahrenden Rechts- und Gerichtseinheit Deutschlands. Nach meiner Meinung ist das Amtsgericht in Weißenfels zuständig. § 606 n. F. ZPO in Verbindung mit der VO vom 21. Dezember 1948 ist m. E. für die sowjetisch besetzte Zone dahin zu lesen und zu verstehen, daß dasjenige Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, wenn noch einer von beiden Ehegatten im Bezirk des übergeordneten Landgerichts lebt. Jede andere Auslegung würde zu bedauerlichen Lücken führen. Diese Auslegung ist auch sinnvoll und vernünftig. Wenn die 4. DurchfVO zum EheG 38 es nicht mehr auf den Wohnsitz des Ehemannes, sondern auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt hat, so vor allem doch deshalb, weil sich an diesem Orte das eheliche Leben der Parteien und die ehelichen Verfehlungen abgespielt hatten, die Zeugen usw. also hier wohnen. Alle diese Überlegungen zwingen zur Annahme der Zuständigkeit des Amtsgerichts in Weißenfels in dem hier gebildeten Falle. Rechtsanwältin Dr. Meier-Scherling, Naumburg/Saale Ist § 247 des Strafgesetzbuches noch zeitgemäß? Nach § 247 Strafgesetzbuch bleibt ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, die von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, straflos. Dazu ein Beispiel aus der Praxis; Eine Ehe ist innerlich zerbrochen, besteht aber formell noch. Die Ehescheidung schwebt, die Ehegatten leben getrennt. Der Hausrat ist im Wesentlichen bei dem Manne geblieben, den die Frau verlassen mußte, nachdem er sie mißhandelt hatte. Er ist zum Teil Eigentum der Frau, zum Teil Miteigentum der Ehegatten. Ohne eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, transportiert der Mann eines Tages den Hausrat ab, weigert sich anzugeben, wohin er ihn gebracht hat und verkauft und verschiebt ihn nach seinem Belieben. Der Frau steht hiergegen keinerlei strafrechtlicher Schutz zur Seite, da die Ehe noch besteht. Gewiß kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Hausrates erlassen. Diese werden aber sehr oft zu spät kommen und sich im allgemeinen darauf beschränken müssen, dem betreffenden Ehegatten bei Vermeidung gerichtlich festzusetzender Strafen die Verfügung über den Hausrat zu verbieten, ein Mittel, das erfahrungsgemäß in der Praxis ebenso wirksam ist, wie der dem geschädigten Ehegatten theoretisch verbleibende Anspruch auf Schadensersatz ihr praktisch hilft. Da der Satz: „Zwischen Ehegatten gibt es keinen Diebstahl“ sich im Gegensatz zu anderen Rechtsgrundsätzen, auch solchen von allgemeiner Bedeutung einer starken Popularität erfreut, fühlt sich der schuldige Teil völlig sicher und führt seine Dispositionen, wie etwa den Abtransport, in aller Öffentlichkeit durch; weiß er doch, daß auch die polizeilichen Organe ein Eingreifen ablehnen, weil es sich nicht um eine strafbare Handlung handelt. Diese Schwierigkeiten treten stärker in Erscheinung, seitdem das neue Verfahrensrecht in Ehesachen (VO vom 21. Dezember 1948 nebst Durchf.VO vom 17. Mai 1949, ZVOB1. 588 und 325) eine Teilung des Hausrates schon während der Ehe zuläßt und damit der Streit über den Hausrat schon bei Bestehen der Ehe akut wird. Die Gefahr, daß einer der Ehegatten unter Ausnutzung der Straflosigkeit die Durchführung der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen über den Hausrat sabotiert und den Hausrat verschiebt, ist jetzt naturgemäß viel größer, als unter der Herrschaft des alten Verfahrens. Nach diesem war die rechtskräftige Scheidung der Ehe Voraussetzung für die Einleitung eines Hausratsverfahrens; in dem Zeitpunkt, in dem diese Fragen akut und behandelt wurden, bestand also keine Straflosigkeit mehr. Jetzt aber findet das Teilungsverfahren normalerweise während des Eheprozesses statt, zu einer Zeit also, in der die Straflosigkeit noch besteht. Es kann also z. B. gegen ein Scheidungsurteil nebst Beschluß über den Hausrat lediglich zu dem Zweck ein Rechtsmittel eingelegt werden, die Rechtskraft dieser Entscheidungen hinauszuschiieben und dadurch Zeit für die straflose Verschiebung der dem anderen Teil oder beiden gemeinsam gehörenden Hausratsstücke zu gewinnen. Das ist ein sehr bedenklicher Rechtszustand, dessen Bedenklichkeit nur wenig dadurch gemindert wird, daß nach § 247 Absatz 3 StGB die Bestimmung über die Straflosigkeit auf Teilnehmer und Begünstiger, die nicht in einem entsprechenden persönlichen Verhältnis stehen, keine Anwendung findet. Wer sich einigermaßen darauf versteht, wird schon für den notwendigen guten Glauben bei denjenigen, die ihm helfen, Sorge tragen. Unerörtert bleibe dabei in dieem Zusammenhang die recht interessante Rechtsfrage, inwieweit die Vermutung des § 9 der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944, demzufolge als „gemeinsames Eigentum“ gilt, was während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist, auch strafrechtliche Bedeutung haben kann. Auf der anderen Seite ist einzusehen, daß der Grundsatz, daß ein Diebstahl zwischen Ehegatten während des Bestehens der Ehe straflos bleibt, seine ethische und historische Berechtigung hat. Es müßte also vielleicht bei der künftigen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ein mittlerer Weg eingeschlagen werden. So wäre es denkbar, die Strafbarkeit des Diebstahls oder der Unterschlagung zwischen Ehegatten von einem Antrag des verletzten Ehegatten abhängig zu machen, der erst nach der Scheidung der Ehe und vielleicht auch dann erst nach Ablauf einer gewissen Frist etwa 3 Monate gestellt werden kann. Damit wäre die strafrechtliche Schutzlosigkeit des geschädigten Ehegatten, die jetzt in vielen Fällen besteht, beseitigt, ohne daß der Grundsatz, daß normalerweise Diebstahl und Unterschlagung zwischen Ehegatten straflos sind, verlassen würde. Dr. Rademacher, Amtsgerichtsrat in Borna. Nachrichten Erstes Zusammentreffen sowjetischer und deutscher Juristen Die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft hatte die deutschen Juristen und Juristen der Sowjetunion für den 4. Dezember 1949 nach Potsdam zu einer „Konferenz der Juristen“ eingeladen. Im Landestheater in Potsdam trafen sich 17 sowjetische Delegierte, eine große Zahl westdeutscher Gäste und etwa 500 Juristen aus der Deutschen Demokratischen 314;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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