Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 31 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 31); an der Kriegsschadensregelung beteiligten Behörden Schwierigkeiten ergeben können, zeigt das in der Monatsschrift für Deutsches Recht 1947, S. 124 abgedruckte Urteil des OLG Hamburg. Dort konnte der Unternehmer erst in der Berufungsinstanz zu seinem Recht auf Werklohn gegenüber dem Hauseigentümer kommen, weil der Architekt der Baubehörde von sich aus den Werkvertrag für Rechnung des beklagten Hausbesitzers geschlossen hatte und letzterer die Vollmachtserteilung bestritt und Genehmigung verweigerte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht entscheidenden Wert auf die Klarstellung gelegt, daß es sich hier um einen Fall handelte, in dem das Reich Geld-entschädigung gewählt und teilweise auch schon dem Beklagten hatte zukommen lassen. Es war deshalb auch gerechtfertigt, den schwebend unwirksamen Werkvertrag des Architekten als durch schlüssiges Handeln des die Reparatur zulassenden Beklagten als genehmigt anzusehen. Die andere Möglichkeit der Entschädigung durch die öffentliche Hand ist die Ersatzleistung in Natur (§ 10 KrSSchVO). Sie erfolgte auf Anordnung der Feststellungsbehörde, das ist die untere Verwaltungs-be' örde, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. Ferner konnte nach Abs. 4 § 10 Ersatzleistung in Natur auch ohne Beteiligung der Feststellungsbehörde zwischen dem Geschädigten und dem Reich oder einer von diesem beauftragten Stelle vereinbart werden. Bei der Ersatzleistung in Natur sind die Möglichkeiten für die Suche nach dem richtigen oder besten Beklagten weit reichhaltiger als im Falle der Geldentschädigung. Das liegt an der mit dem Kriegsverlauf sich wandelnden Organisation der Kriegsschadensbehörden und ihrer wachsenden Inanspruchnahme. Die Feststellungsbehörde hatte es zwar in der Hand, ihre Anordnung auf Naturalersatz selbst durchzuführen, neigte aber naturgemäß dazu, die Durchführung anderen Stellen, vorzugsweise den städtischen oder auch staatlichen Hochbauämtern, zu übertragen. Zwischen Anordnung und Durchführung schob sich als neue Instanz zwecks Zuerkennung der Dringlichkeit der Schadensbeseitigung der vom Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft ressortierende Leiter der Sofortmaßnahmen (praktisch meist mit dem Oberbüx-germeister identisch), während die Feststellungsbehörden vom Innenministerium abhingen. Nim wurden die Zuständigkeiten im Drange der Aufgaben vielfach nicht beachtet. Oft nahm unter Duldung der zuständigen Stelle eine unzuständige Stelle gewisse Maßnahmen vor. Angesichts dieser Praxis können sich vielfach Zweifel ergeben, ob im Einzelfall Reich oder Gemeinde Werkvertragspartner des Unternehmers geworden war oder ob nicht wenigstens eine zusätzliche Haftung des Hauseigentümers oder einer anderen Stelle sich begründen läßt. Sogar eine Heranziehung des Wohnungs m i e t e r s wird zuweilen versucht, wird aber in jedem Falle scheitern müssen. Weil die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Falle der Naturalrestitution eine ganz andere und kompliziertere ist als im Falle der Geldentschädigung, werden deshalb die Gerichte zuerst sorgfältig klären müssen, welche Entschädigungsart gewählt ist. Prozessual ist natürlich, wenn Naturalrestitution festgestellt ist, weiter noch zu klären, ob die Klagebehauptungen des Unternehmers überhaupt den Schluß auf einen privatrechtlichen Werkvertrag zulassen und deshalb der ordentliche Rechtsweg gegeben ist; denn dem Reich stand zur Ersatzleistung in Natur außer dem Wege des privatrechtlichen Werkvertrages noch der der öffentlich-rechtlichen Heranziehung des Unternehmers zur Reparaturleistung, etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Verfügung. Jene Klärung, ob Geldentschädigung oder Naturalersatz gewählt ist, läßt ein Urteil vermissen, das auf die Klage des Unternehmers in einer früher preußischen Stadt Mecklenburgs den Hausbesitzer zur Werklohnzahlung verurteilt, obwohl den Reparaturauftrag der „Baustab“ des Stadtbauamtes erteilt hatte. Es wäre da unbedingt zu prüfen gewesen, ob in dieser Auftragserteilung, die zugleich die Aufnahme unter die Sofortmaßnahmen bedeutete, nicht auch die Anordnung der Ersatzleistung in Natur lag, da Baustab und Stadtbauamt allgemein mit Wissen und Willen des für diese Anordnung zuständigen Kriegsschadensamtes beim Oberbürgermeister tätig wurden und die unmittelbar dem Baustab eingereichten Unternehmerrechnungen unmittelbar an den Unternehmer aus Reichsmitteln bezahlt wurden1). Die Annahme, daß Ersatzleistung in Natur und nicht Geldentschädigung, die zwar gesetzlich, aber bei Häuserschäden durchaus nicht praktisch die Regel war, gewählt sei, liegt in solchen Fällen umso näher, als sie ohne das formelle Verfahren der §§ 12 ff. KrSSchVO und gegebenenfalls trotz Beantragung von Geldentschädigung ausgesprochen wurde* 2). Es entspricht auch der Billigkeit, daß da, wo der Geschädigte von der Auswahl des Unternehmers und von der Regie der Reparaturen durch die Behörden ganz ausgeschaltet wird, ihn keine Haftung treffen sollte. Deshalb ist schärf-stens entgegenzutreten dem Bestreben einiger Gerichte, dem Unternehmer für den Ausfall des Reichs durch Gewährung einer zusätzlichen Haftung des Hauseigentümers Schadloshaltung zu gewähren. Dieses Bestreben macht sich in verschiedenen Urteilen sächsischer Gerichte aller Instanzen breit. Einerseits wird dazu die Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen und behauptet, d :r auf Grund eines Werkvertrages mit dem Reich reparierende Unternehmer habe den Willen gehabt, zugleich ein Geschäft des Hauseigentümers zu besorgen. Diese Konstruktion ist abzulehmn. Der Unternehmer will seinen Werkvertrag erfüllen, und diese Erfüllung braucht durchaus nicht mit den Interessen des Hauseigentümers in allem parallel zu laufen. Es würde die Übernahme solcher Geschäftsführung auch dem wirklichen Willen des Hauseigentümers nicht entsprechen. Diesem genügt es, daß sein Ziel der Reparatur durch Übernahme der Naturalrestitution seitens der öffentlichen Hand gesichert ist, er will nicht ohne Not noch seinerseits Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer ein-gehen. Bietet ihm die von der öffentlichen Hand besorgte Reparatur keine ausreichende Entschädigung, so hat er ja immer noch nach § 10 Abs. 3 KSSchVO Anspruch auf zusätzliche Geldentschädigung. Zum anderen hat man die Zusatzhaftung des Hauseigentümers auf die BereicherungsvorschrÜiten gestützt (so AG Leipzig, Urteil vom 15. Oktober 1948). Man argumentiert, der Hauseigentümer sei auf Kosten des Unternehmers bereichert, ursprünglich zwar nicht ohne Rechtsgrund, denn dieser sei in der Entschädigungspflicht des Reiches zu finden, jedoch sei dieser Rechtsgrund durch den Zusammenbruch des Reiches weggefallen. Dagegen ist zu sagen: Nicht der Rechtsgrund ist weggefallen, denn die Kr.S.Sch.VO ist nie, geschweige denn mit rückwirkender Kraft, aufgehoben worden. Weggefallen ist vielleicht unwiederbringlich der Vertragskontrahent des Unternehmers; diesen Schaden aber hat der Unternehmer zu.tragen. Das ist die Kehrseite der günstigen Unternehmer-Stellung bei Geldentschädigung. Überhaupt sollte man sich gegenüber der ausgeprägten Tendenz zum Schutze des Unternehmers und zur Belastung des Hauseigentümers vor Augen halten, daß die Partnerschaft beim Werkvertrag vom Unternehmerrisiko eingeschlossen wird und daß der Unternehmer dieses Risiko bei den vielfachen Verträgen gleicher Art in Rechnung stellen konnte und in Rechnung gestellt haben wird. Seine Sache war es auch, für rechtzeitige Hereinholung des Werklohnes Sorge zu tragen. Eine Haftung des Hauseigentümers für den vom Reich geschuldeten Werklohn ließe sich also höchstens auf Grund besonderer Tatumstände begründen, wenn etwa der Hauseigentümer im Interesse beschleunigter Reparatur den Schuldbeitritt zur Werklohnschuld der öffentlichen Stelle vollzogen hat. Eine Bürgschaftsübernahme wird ja wegen der bei ihr notwendig schriftlichen Festlegung des „Defaitismus“ praktisch kaum vorgekommen sein. Auf die bei ihr sich evtl, ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Es bleibt jetzt nur noch die Frage übrig: Haftet Reich oder Stadt? In dieser Frage sind neuerdings widersprechende Entscheidungen sogar eines und desselben Gerichts veröffentlicht worden. Der 2. Senat des !) übereinstimmend Michaelis, Die Haftung der Gemeinden und Hauseigentümer für behördlich veranlaßte Leistungen zur Beseitigung von Kriegsschäden, SJZ 1948 Sp. 592. 2) Vgl. RdErl. vom 12. Oktober 1940 bei Danckelmann, Kriegsschädenrecht B 7a (MB1. i. V. S. 1936). 81;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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