Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 309 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 309); wenig angenehme Wahrheit offen auszusprechen. Der gleichen klaren Einsicht in die wirkliche staats- und völkerrechtliche Lage der westdeutschen Besatzungszonen entspringen Gieses weitere Bemerkungen, daß der Parlamentarische Rat bei seiner Arbeit am Bonner Grundgesetz gegenüber den Richtlinien des „Dokuments Nr. I“ der Alliierten Militärregierungen gebunden gewesen sei und daß dies, wie er sagt, „gelegentlich zu Schwierigkeiten und schließlich zu einem richtungsweisenden Eingreifen der Militärgou-vemeure in Gestalt des Frankfurter Memorandums vom 2. März 1949“ geführt habe (S. 3). Wenn der Verfasser weiter die westdeutschen Ministerpräsidenten als „fremdstaatlich autorisiert, aber eigenstaatlich amtierend“ bezeichnet (S. 2), so verstehen wir bei dieser wie bei der vorher zitierten Formulierung, daß Giese bei dieser verhaltenen und den Kern der Dinge, nämlich eben die Tatsache einer interventionistischen Fremdherrschaft, nur andeutenden Ausdrucksweise damit rechnet und rechnen darf, daß gerade der westdeutsche Leser sie im Zusammenhang mit dem angeführten ersten Satz richtig und in ihrer ganzen Inhaltsschwere versteht. In Westdeutschland hat anscheinend auch die Entwicklung seit 1945 nichts daran ändern können, daß die in der deutschen Geschichte so häufige tragische Notwendigkeit für deutsche nationalgesinnte Wissenschaftler, sich der Sprache Äsops bedienen zu müssen, weiter bestehen bleibt. Giese muß offenbar mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Westen Deutschlands den Versuch machen, trotz seiner klaren Einsichten in den Charakter der westdeutschen Verfassungssituation sich nicht in einem allzu krassen Widerspruch mit den offiziellen Verlautbarungen der Machthaber zu setzen und deren offene Desavouierung zu vermeiden. Daß er dabei sogar innere Widersprüche in seiner Darstellung in Kauf nimmt, die ihm nicht entgangen sein können, zeigt einmal mehr die Lage der Wissenschaft im Westdeutschen Inverventionsgebiet auf, deutet aber auch wohl darauf hin, wie sehr der Verfasser sich doch wohl aus Kenntnis der in Westdeutschland gegebenen Bedingungen für berechtigt hält, anzunehmen, daß ihn die interessierten Kreise soweit verstehen, daß sein wissenschaftlicher Ruf dadurch nicht leidet. Noch ein weiteres Beispiel mag einerseits die Tatsache, daß der Verfasser in seinem Buch den wahren Charakter des Bonner Grundgesetzes als bloßer Ausführungsbestimmung zum Besatzungsstatut erkennt, und andererseits die objektiven Grenzen kennzeichnen, die der Möglichkeit, solche Erkenntnisse auszusprechen, in Westdeutschland gesetzt sind. Giese nennt sein Buch: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und fügt in ihm ganz selbstverständlich dem Bonner Grundgesetz das Besatzungsstatut bei; denn er weiß natürlich, daß, wenn das Besatzungsstatut fehlen würde, sein Buch das „Grundgeestz“ der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht enthalten würde, und er will dies wohl auch dem Leser zu verstehen geben. Aber er begnügt sich andererseits mit dem bloßen unkommentierten Abdruck des Besatzungsstatuts und verzichtet auch bei den Erläuterungen des Bonner „Grundgesetzes“ auf jede Bezugnahme auf das Besatzungsstatut und dessen Heranziehung zur Auslegung der Grundgesetzartikel. Niemand kann annehmen, daß ein so erfahrener Staatsrechtler wie Giese nicht die Notwendigkeit einer solchen Bezugnahme für eine wissenschaftlich korrekte Erläuterung der einzelnen Verfassungsartikel erkannt hätte. Aber das hätte zu Konsequenzen führen müssen, die zu ziehen Giese dem denkenden Leser selbst überläßt, weil es für ihn hier offenbar eine unübersteigbare Schranke gibt, die sicher nicht eine Schranke seines Erkennens, wohl aber eine Schranke der „Freiheit der Wissenschaft“ in einem imperialistischen Protektorat ist. Aus diesem Umstand ergeben sich die ernsten Mängel von Gieses Buch, die festzustellen gerade wegen seines grundsätzlich richtigen Ausgangspunktes in besonderem Maße geboten ist und die leider den Wert beeinträchtigen, den dieses Buch für die Aufklärung über die wahre staatsrechtliche Situation und für den Kampf um die nationale Befreiung Westdeutschlands und die Einheit Deutschlands haben könnte. Giese spricht aus, daß am Anfang des Grundgesetzes, d. h. also des Bonner Separatstaates, die „Weisung“ stand. Er deutet an, daß die Bonner Verfassung ohne das Besatzungsstatut niemals als das „Grundgesetz“ der Bonner Bundesrepublik angesprochen werden kann. Aber er vermeidet es, die einzelnen Verfassungsbestimmungen im Zusammenhand mit der gegebenen politischen und gesellschaftlichen Gesamtsituation darzustellen, um nicht zu ihm untragbar erscheinenden Konsequenzen zu gelangen. Das muß logischerweise zu einem Stehenbleiben bei einer abstrakt-formalen Auslegung des Grundgesetzes führen, die gerade wesentliche Fragen seiner Bedeutung und Anwendung nicht zu lösen vermag. Dies sei an einigen von vielen Beispielen verdeutlicht: Wie will Giese den Inhalt und die Wirkung der Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ zutreffend erläutern, wenn er an dieser Stelle nicht auf Ziff. I, II, III und VIII des Besatzungsstatuts und auf die sozialen Machtverhältnisse in Westdeutschland eingeht, die ihren Niederschlag in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes gefunden haben? Ferner: muß nicht jede Erläuterung des Art. 32, der die Zuständigkeit des Bundes für die Pflege der auswärtigen Beziehungen festlegt, ohne Hinweis auf seine Aufhebung durch das Besatzungsstatut und das Statut der Hohen Alliierten Kommission wirklichkeitsfremd und illusorisch bleiben? Hätte nicht bei der Behandlung des Verfahrens zur Verfassungsänderung (Art. 79) gesagt werden müssen, daß dieses Verfahren durch Ziff. V des Besatzungsstatuts Veränderungen erfahren hat, die die wirkliche Entscheidung über Verfassungsänderungen in die Hand der Besatzungsbehörden legt? Diese Beispiele für die Folgen der Nichtberücksichtigung des Besatzungsstatuts bei Gieses Erläuterungen ließen sich beliebig fortsetzen, da das Grundgesetz als Ganzes überhaupt nur im Rahmen des Besatzungsstatuts Geltung hat. Alle Artikel des Grundgesetzes, die die Befugnisse der obersten Bundesorgane bestimmen, entbehren wegen der Vorbehaltsklausel der Ziff. II des Besatzungsstatuts und der Möglichkeit ihrer schrankenlosen Ausdehnung nach Ziff. III und VIII Bestimmungen wäre nur möglich gewesen, wenn man sie auf der Grundlage der in Westdeutschland bestehenden Wirtschaftsordnung kommentiert hätte. Dann würde sich der irreale Charakter dieser Grundrechte angesichts des krisenhaften Zustandes des westdeutschen Wirtschaftslebens zeigen. Bei der Erläuterung des Art. 25, der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für Bestandteile des Bundesrechts erklärt, vermißt man eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Ersetzung der Worte „allgemein anerkannt“ (vgl. Art. 4 der Weimarer Verfassung) durch das bloße Wort „allgemein“ geführt haben. Es besteht offenbar zwischen dieser veränderten Fassung und dem Art. 24 des Grundgesetzes insofern ein enger Zusammenhang, als man auch unabhängig vom Willen der deutschen staatlichen Organe Völkerrechtssätze für deutsche Bürger für verbindlich erklären und damit prinzipiell auf wesentliche Souveränitätsrechte verzichten wollte. Auch umgeht Giese die Frage, ob die Verbindlichkeit völkerrechtlicher Normen für deutsche Staatsbürger unmittelbar besteht oder ob sie auf einer durch Art. 25 erfolgten Transformation in innerstaatliches Recht beruht. Zu begrüßen ist die Auffassung des Verfassers, daß man den gleichen Schutz, wie ihn religiöse Bekenntnisse nach Art. 33 des Grundgesetzes genießen, auch nichtreligiösen Weltanschauungen zubilligen müsse (Erl. 4 zu Art. 33). Dagegen ist es einseitig gesehen, wenn er in Erl. 7 zu Art. 33 die fachliche Vorbildung als das Wesensmerkmal des Berufsbeamtentums bezeichnet. Das wirklich Typische am Berufsbeamten-tum, nämlich die unbedingte Treu- und Gehorsamspflicht gegenüber einem abstrakt und neutral gedachten Staat, tritt infolgedessen bei der Begriffsbestimmung des Berufsbeamtentums nicht genügend hervor. In diesem Zusammenhang ist die offenbar zutreffende Bemerkung Gieses hervorzuheben, daß das Bonner Grundgesetz in seinem Art. 34 die Amtshaftung des Staates für Beamte jetzt auch auf nicht-hoheitliche Handlungen ausdehnt, so daß auch in diesem Bereich die strenge und weitgehende Amtshaftung an die Stelle der schwächeren nach § 31 in Verbindung mit §§ 89, 831 BGB tritt. Aber auch hier vermißt man 309;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 309 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 309 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug beeinträchtigt werden können. Die Straf- gefangenen der Strafgefangenenarbeitskommandos haben objektiv die Mög lichkeit eine Vielzahl Mitarbeiter Staatssicherheit , insbesondere der Hauptab teilung sowie eigene empirische Untersuchungen zeigen, daß Forschungsergebnisse. Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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