Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 305 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 305); Es ist behauptet worden, daß durch diese Methode der Zuständigkeitsbestimmung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen werde. Nichts ist unzutreffender als eine derartige Auffassung. Der „gesetzliche Richter“ ist derjenige, den das Gesetz jeweils für zuständig erklärt hat. Erklärt das Gesetz den Richter für zuständig, vor dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, so ist dieser Richter der gesetzliche Richter im Sinne des Artikels 134 der Verfassung. Das ist keineswegs eine neue Wahrheit, sondern entspricht einer gerade in Deutschland wohlbekannten Rechtslage. Oder ist nicht genau das gleiche Prinzip am Werke, wenn es nach §25 GVG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft abhängt, ob ein Vergehen vor dem Amtsrichter oder vor dem Schöffengericht verhandelt wird; wenn es nach Kap. I Art. 1 § 1 der Verordnung vom 14. Juni 1932 von derselben Staatsanwaltschaft abhängt, ob ein Verbrechen vom Schöffengericht oder von der Großen Strafkammer ab geurteilt wird; wenn nach der Emmingerschen Reform sogar die Besetzung des Schöffengerichts mit einem oder zwei Berufsrichtern von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig war? IV. Über die Bedeutung der Tatsache, daß sämtliche Richter des Obersten Gerichts durch die höchste Volksvertretung gewählt werden, ist wiederholt geschrieben worden. Ergibt sich aus ihr, ebenso wie aus der gewandelten Zuständigkeit, daß das Wesen unseres Obersten Gerichts mit dem des früheren Reichsgerichts nichts mehr gemein hat, so ist der Bedeutungswandel der Obersten Staatsanwaltschaft gegenüber der früheren Reichsanwaltschaft, wenn möglich, noch tiefgehender. Das kommt schon äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß die Oberste Staatsanwaltschaft nicht mehr wie früher, „beim“ Obersten Gericht amtiert; sie ist eine völlig selbständige Behörde geworden, deren Organisation auch nicht mehr in dem künftigen Gerichtsverfassungsgesetz, sondern in einem besonderen Sitaatsan/waltschaftsgesetz geregelt werden wird. Zum ersten Mal in der Geschichte der deutschen Rechtsentwicklung erhält mit diesem Gesetz der Staatsanwalt eine Ähnlichkeit mit dem Urbild dieser Einrichtung, dem aus der großen französischen Revolution hervorgegangenen und eines ihrer wichtigsten Errungenschaften darstellenden Prokurator. Das oben behandelte Recht des Prokurators, „dans l’interet de la loi“ die Kassation von Urteilen zu fordern, versinnbildlicht am klarsten seine Stellung als die eines Hüters der Gesetzlichkeit; wie jenes Recht, so ist die gesamte Stellung der Staatsanwaltschaft im Gefüge des Staates aus dem französischen Recht in die sowjetische Verfassung übernommen und dort weitergebildet worden und wird nun, wenn auch zunächst nur dem Prinzip nach, auch in unsere Rechtsordnung übernommen. Der Generalstaatsanwalt als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit, der gegen jedes rechtskräftige Zivil- oder Strafurteil eines jeden Gerichts protestieren kann, wenn es dem gesetzten Recht oder der Gerechtigkeit widerspricht, von dessen Wachsamkeit und Entscheidung es abhängt, wann der höchste Gerichtshof im Interesse des Volkes in Tätigkeit zu treten hat diese Konzeption scheint mir der grundsätzlichste und wichtigste Fortschritt zu sein, den das neue Gesetz verkörpert. Zur Erfüllung seiner für die Entwicklung unseres Staates so bedeutungsvollen Aufgaben gibt das Gesetz dem Generalstaatsanwalt die notwendigen Werkzeuge in Gestalt der Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1 S. 2 in die Hand. Durch sie wird er, soweit es diese Aufgabe bedingt, zum unmittelbaren Vorgesetzten jedes Staatsanwalts im Bereich der Republik; seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Wir haben hier einen unmißverständlichen Beweis dafür, daß die Republik nicht gesonnen ist, sich ihren Kampf gegen die Feinde des Volkes durch Kompetenzstreitigkeiten erschweren zu lassen. V. Ein Wort der Begründung scheint noch zu Abschnitt III des Gesetzes erforderlich: Er behandelt die bereits oben besprochenen Voraussetzungen der Kassation und das Verfahren in Kassationssachen, und vom Gesichtspunkt einer strengen Gesetzessystematik ist diese Einflechtung strafprozessualer Vorschriften in ein der Gerichtsverfassung zugehöriges Gesetz vielleicht auffällig. Ihre Notwendigkeit ergab sich aus der Tatsache, daß die in Abschnitt I bestimmte Zuständigkeit des Obersten Gerichts für Kassationssachen so lange in der Luft hing, als die Kassation und das bei ihr zu beobachtende Verfahren im gesamtdeutschen Recht nicht existierten. Die Kassation war bisher durch Einzelgesetze der Länder der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, wobei diese Einzelregelungen in gewissen Punkten von einander abwichen. An ihrer Stelle schafft nun das Gesetz die einheitliche Regelung, nach der das Oberste Gericht zu verfahren hat, und da sich mit der Errichtung des Obersten Gerichts die bisherige Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Kassationsverfahren erübrigt hat, hebt es gleichzeitig die entsprechenden Ländergesetze auf. Soweit nach der Überleitungsbestimmung des § 15 anhängige Verfahren noch in den Ländern entschieden werden, richtet sich das Verfahren ausschließlich nach dem neuen Gesetz. Das Ministerium der Justiz verabschiedet sich in diesem Heft von den bedeutenden Persönlichkeiten, seinen bisherigen Mitarbeitern, die das Vertrauen des Volkes dazu berufen hat, an hervorragendster Stelle dem neuen Gesetz Leben zu verleihen. Ihr leidenschaftlicher Wille zum Fortschritt und ihre überragenden fachlichen Fähigkeiten verbürgen uns, daß unsere höchsten Rechtspflegeorgane das sein werden, was ihr Schöpfer, das souveräne Volk, mit ihnen gewinnen wollte: Hort der Gerechtigkeit und Waffe der Demokratie. Uber das Verhältnis von Produktionsverhältnissen und Rechtsverhältnissen Diskussionsbeiträge zu Such „Recht und Rechtswissenschaft im Zweijahresplan“ (NJ l9Jf9 Nr. 8 S. 178 ff.) In seinem Artikel „Recht und Rechtswissenschaft im Zweijahresplan“ hat Such einige Thesen auf gestellt, die Kritik hervorrufen mußten. Die Rechtswissenschaft muß, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will, neue Wege gehen. Diese neuen Wege zu finden, wird nicht immer ganz leicht sein. Die Arbeiten Suchs und die beiden nachstehend abgedruckten ■ unabhängig voneinander eingegangenen Diskussionsbeiträge zu seiner Arbeit sollen dazu beitragen, diesen Weg zu ebnen. Wir freuen uns, daß wir zu diesem Thema neben dem Leiter einer Richterschule dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts, Frau Hilde Benjamin, das Wort geben können. I. Die Arbeiten von Heinz Such sind für die deutschen Juristen der Gegenwart von großer Bedeutung. Er ist einer der ganz wenigen Vertreter der Rechtswissenschaft, die die ihnen heute als Wissenschaftlern ob- liegende entscheidende Aufgabe übernommen haben: unser gegenwärtiges und unser neu sich gestaltendes Recht mit der Methode des dialektischen Materialismus zu durchleuchten und die wissenschaftliche Klärung aktueller Rechtsprobleme dem Praktiker abzunehmen. Auf diese theoretische Hilfe warten die Richter, die Staatsanwälte, die Rechtsanwälte nun seit über vier Jahren, unsere Lernenden Studenten wie Richterschüler hungern danach, aber die offiziellen Vertreter der Rechtswissenschaft die Professoren unserer Universitäten haben die große Aufgabe bisher kaum erkannt, geschweige denn in Angriff genommen. Deshalb geht die Bedeutung der Arbeiten von Such auch über die behandelten Einzelthemen hinaus, weil sie zugleich die Methode lehren, mit der die Probleme gesehen und angepackt werden müßten. Gerade wegen dieser Bedeutung der Such’schen Arbeiten ist es aber notwendig, zu seiner letzten hier veröffentlichten Arbeit Stellung zu nehmen, um zu vermeiden, daß er von Lesern, denen die Grundlagen 305;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 305 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 305 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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