Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 292 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 292); Rechtsgrundlage auf die gleiche Ermächtigung des Reichsjustizministers wie die VO vom 21. April 1944 zurück und ergingen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Leiter der Parteikanzlei. Hierzu gehören auch die dritte und vierte Verordnung zur weiteren Vereinfachung der bürgerlichen Rechtspflege vom 16. Mai 1942 und 12. Januar 1943 (RGBl. I S. 333 bzw. S. 7). Die Anwendbarkeit von Teilen dieser Verordnungen wird in der von der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone im Jahre 1949 herausgegebenen Textausgabe der ZPO (Deutscher Zentralverlag GmbH, Berlin 017) wiederholt hervorgehoben (vgl. die Zusammenstellung auf Seite 11, der Textausgabe unter Ziff. 8 und 9 sowie z. B. die Anmerkung zu § 518). Die Rechtsgrundlage der VO vom 21. April 1944 muß unter diesen Umständen als ausreichend angesehen werden. Der andere gegen die Gültigkeit der Zarnack-Verordnung vorgebrachte Einwand, sie enthalte Gedankengut der nationalsozialistischen Weltanschauung, ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 86a nicht konkretisiert und auch unzutreffend. Ob er für die übrigen, die Gebühren der Strafverteidiger regelnden Bestimmungen durchgreift, kann hier dahingestellt bleiben. Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, daß der Gesetzgeber der nationalsozialistischen Ära seinen ureigensten Produkten zugleich mit älteren, in parlamentarischen und sonstigen Ausschüssen anempfohlenen Gesetzesvorschlägen in seinem Verordnungswerk Gesetzeskraft verlieh. Um einen derartigen Fall handelt es sich auch bei § 86a der VO vom 21. April 1944, dessen Ableitung aus der Zeit vor 1933 Auerbach aufgezeigt hat (vgl. Jur. Rundschau 1949 S. 10). Schließlich kann die Kammer in dem Inhalt des § 86a GebOfRA weder einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung nach Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 erblicken, noch den Einwand Werthauers (a. a. O. S. 9) für gerechtfertigt halten, der Gebührenanspruch werde der Entscheidung des Prozeßgerichts entzogen. Die Belange des Kostenschuldners sind in dem Verfahren nach § 86a GebOfRA hinlänglich gewahrt. Für gebührenrechtliche Einwendungen steht ihm die Erinnerung sowie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 86a Abs. II in Verbindung mit § 104 Abs. III ZPO offen. Gleiches gilt für den die Festsetzung betreibenden Anwalt. Die Anhörung des Schuldners vor der Festsetzung ist obligatorisch, und im Falle des Vorbringens anderer als gebührenrechtlicher Einwendungen muß die Kostenfestsetzung überhaupt unterbleiben. Stets bleibt es also den Parteien unbenommen, richterliche Entscheidungen in zwei Instanzen herbeizuführen. Auf die Zweckmäßigkeit, Billigkeit und praktische Brauchbarkeit des Verfahrens ist in der Literatur bereits hingewiesen worden (vgl. Auerbach a. a. O. S. 11). Höchstinstanzliche Gerichte wenden es an (vgl. den Beschluß des OLG Potsdam vom 31. Juli 1947 in der Zeitschrift „Neue Justiz“ 1948 S. 54). Strafrecht § 73 StGB. Tateinheit und Teilnahmeform. OLG Gera, Urteil vom 24. August 1949 3 Ss 300/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma B. & Co. in G. in Kenntnis von dem geplanten Versicherungsbetrug seines Chefs B. das am 1. März 1949 während seiner Abwesenheit erfolgte Beiseiteschaffen von Kugellagern im Werte von mehreren 1000 DM und die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls stillschweigend geduldet. Er hat am 2. März 1949 selbst der Landesversicherungsanstalt den fingierten Einbruch gemeldet und dem Versicherungsbeamten gegenüber bei der Tatortbesichtigung den Schein aufrecht erhalten, als ob tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hätte. Das Schöffengericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen vollendeten Verbrechens nach KG 50 Art. I in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug (KG 50 Art. I, §§ 263, 43, 49, 73 StGB) zu 7 Monaten Gefängnis und 5000, DM Geldstrafe, hilfsweise 50 Tagen Gefängnis, verurteilt, Die Revision ist hinsichtlich der formellen Rügen im wesentlichen begründet (wird ausgeführt). In materieller Hinsicht rügt die Revision zunächst, daß der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug bestraft werden könne, weil er nach der Aufdeckung der Straftat des B. durch die Kripo unmöglich noch die Versicherung täuschen konnte. Diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils: der Angeklagte hat nach dem Weggang des B. trotz Kenntnis des fingierten Einbruchdiebstahls der Versicherungsanstalt den „Einbruch“ gemeldet und bei der Tatortbesichtigung dem Versicherungsbeamten gegenüber den Anschein erweckt, als ob es sich um einen tatsächlichen Einbruch handle. Das Landgericht hat irrtumsfrei aus diesem Verhalten des Angeklagten den Schluß gezogen, daß sein Verteidigungsvorbringen er habe die Versicherungsanstalt nur angerufen, damit sie ihre Rechte wahren könne unwahr ist. Dieses Verhalten stellt aber nach den bisherigen Feststellungen, nicht wie das Schöffengericht und Landgericht irrtümlich meint, eine Beihilfehandlung, sondern eine Täterhandlung dar. Nicht B., sondern der Angeklagte hat den versuchten Versicherungsbetrug begangen, es sei denn, daß sich B. hierbei des Angeklagten als „doloses Werkzeug“ bedient hat. Die Taten des B. das Beiseiteschaffen der Kugellager und die Meldung des fingierten Einbruchdiebstahls als tatsächlichen Einbruch bei der Kripo stellen zwar, für sich allein betrachtet, die Tatbestände des KG 50, § 1 WStrVO und § 145 d StGB dar, sind aber in bezug auf den beabsichtigten Versicherungsbetrug lediglich als straflose Vorbereitungshandlungen zu werten. Sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB hat nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen der Angeklagte ausgeführt. Der Umstand, daß er den rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich die zu erschleichende Versicherungssumme, nicht für sich, sondern für den B. erlangen wollte, ist unbeachtlich, weil § 263 StGB auch die Erlangung des rechtswidrigen Vermögensvorteils für einen Dritten unter Strafe stellt. Die strafrechtlichen Beurteilungen des Schöffen- und Landgerichts sind daher nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtsirrig. Auch die weitere materielle Rüge KG 50 hätte auf den festgestellten Sachverhalt nicht angewendet werden dürfen, weil die völlige Untätigkeit des Angeklagten unmöglich die Mittäterschaft bei einem Begehungsdelikt begründen könne, ist nicht begründet. Als Geschäftsführer der Firma gehört der Angeklagte neben dem Firmeninhaber B. zu dem Täterkreis des KG 50. Um den geplanten Versicherungsbetrug ausführen zu können, mußte B. zunächst als Vorbereitungshandlung die der Bewirtschaftung unterliegenden Kugellager aus dem Betrieb schaffen und der Polizei „den Diebstahl“ melden. Dadurch wurden aber die Kugellager bereits dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsgang entzogen und die Wirtschaft sowie die Bestände derartiger Güter gefährdet. Hierbei spielt es keine Rolle, daß es sich bei den Kugellagern angeblich um veraltete Modelle gehandelt hat, und daß B. die Kugellager nicht auf dem schwarzen Markt absetzen wollte. Daß bei dieser Verlagerung die Absicht des B. in erster Linie auf die Erlangung der Versicherungssumme und nicht auf die Gefährdung der Wirtschaft gerichtet war, spielt keine Rolle, weil er durch die mit dieser Absicht untrennbar verbundene Herausnahme der Kugellager aus dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsgang die Wirtschaftsgefährdung nebenher in Kauf genommen hat. Diese Willensrichtung genügt zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes des KG 50 Art. I. B. hat sich daher eines vollendeten Verbrechens nach KG 50 schuldig gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte von dieser unbefugten Warenauslagerung spätestens am Morgen des nächsten Tages nach seiner Rückkehr aus Weimar Kenntnis erhalten. Als Geschäftsführer hatte er die Rechtspflicht, gegen dieses Betrugsunternehmen einzuschreiten. Durch sein passives Verhalten in dieser Richtung und durch seine Tätigkeit der Versicherungsanstalt gegenüber (Anruf, Aufrechterhaltung des Scheines eines echten Einbruchs bei der Tatortbesichtigung) hat er „die Entwendung“ der Kugellager durch B. „gestattet“, und dadurch ebenfalls ein vollendetes Wirtschaftsverbrechen nach KG 50 begangen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 292 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 292 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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