Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 283 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 283); lands unbekümmert um die reaktionäre Rechtslenkung des höchsten deutschen Gerichts den Vermieter verurteilten, die Anbringung einer Dachantenne durch den Mieter zu dulden. Dieser Stetigkeit der untersten Gerichte ist es zu danken, daß die retardierenden Bemühungen des Reichsgerichts schließlich erfolglos blieben. Am 22. Dezember 1930 erging ein Urteil des Landgerichts Erfurt (2.0.428/30), das sich in entschiedene Opposition zu der Ansicht des Reichsgerichts stellte und dem Mieter das Recht auf Anbringung einer Dachantenne zusprach. Dieses Urteil ist deswegen so bedeutungsvoll, weil das Reichsgericht, als es über die Revision des Vermieters zu entscheiden hatte, nicht mehr den Mut aufbrachte, seine „liebevolle“ Pflege atavistischer Eigentumsrechte fortzusetzen und damit eine Rechtsentwicklung zu hemmen, die sich mit Macht Bahn brach. Zunächst tut das Landgericht Erfurt mit einer Handbewegung die Ansicht des Reichsgerichts ab, Fernsprecher und Rundfunk seien hinsichtlich ihrer allgemein-öffentlichen Bedeutung nicht gleichzustellen. Es verweist darauf, daß es am 31. März 1930 in Deutschland 3 134 552 Femsprechanschlüsse und 3 238 396 gemeldete Rundfunkapparate gab, und zieht daraus den Schluß: „Sonach ist der Rundfunk mit dem Fernsprecher der Zahl nach nicht nur auf eine Stufe zu stellen, sondern er hat ihn nachgewiesenermaßen weit übertroffen“; er sei viel mehr Allgemeingut aller, besonders der weniger bemittelten Kreise, als der Fernsprecher. Nachdem das Urteil sich dann eingehend über Art und Zweck der Rundfunksendungen verbreitet hat, fährt es wörtlich fort: „So kommt der Rundfunk nicht nur als eine notwendige Einrichtung für bestimmte Berufszweige in Frage, sondern jedermann, ob Mieter oder Hausbesitzer, nimmt heute in gleicher Weise teil an dem Gewinn, den ihm in wirtschaftlicher und kultureller Beziehung der Rundfunk bietet. Ist aber der Rundfunk nach alldem von höchster wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung für jedermann aus dem Volke, so würde es eine Über- spannung des Eigentumsbegriffs und eine einseitige (und insofern unerträgliche) Vorzugstellung des Vermieters bedeuten, wollte man neu: ihm als Grundstückseigentümer den Rundfunk zubilligen. Die Berufung auf das Eigentum darf nicht dazu führen, die Anwendung und Ausbreitung eines so wichtigen Verkehrsmittels zum Schaden der Allgemeinheit zu verhindern oder einzuengen, dessen Unentbehrlichkeit für Verkehr, Kultur und Leben von Tag zu Tag immer deutlicher wird. Eine engherzige Auslegung von Mietsverträgen und somit eine Ausschaltung des Mieters vom vollständigen Genuß des Rundfunks setzt sich mit einer Verkehrssitte, wie sie sich infolge der Bedeutung und Ausbildung des Rundfunks herausgebildet hat, in Widerspruch“. Von diesen Feststellungen ausgehend ist es dem Landgericht Erfurt ein Leichtes, alle anderen Scheinargumente der über ihre Eigentumsrechte so eifersüchtig wachenden Vermieter aus dem Wege zu räumen, zumal es die so „gewitterfurchtsamen“ Hausbesitzer durch ein Gutachten, daß die Dachantenne ordnungsmäßig angebracht sogar als Blitzableiter wirkt, beruhigen kann. Mit diesem Urteil, das im wahrsten Sinne als fortschrittlich zu bezeichnen ist, war der Bann gebrochen. Da das Reichsgericht, wie schon gesagt, nicht mehr den Mut aufbrachte, der gegen das Urteil eingelegten Revision stattzugeben, war seit dieser Zeit der Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne unangreifbar geworden. Da sich jetzt wiederum Bestrebungen von Hauswirten bemerkbar machen, diesen Anspruch zu leugnen, erschien es angebracht, die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage in die Erinnerung zurückzurufen. Stellt sie doch ein Beispiel für den in der Geschichte der deutschen Rechtsprechung ziemlich seltenen Vorgang dar, daß sich die unteren Gerichte gegen eine eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts der damaligen Zeit, des Reichsgerichts, durchgesetzt haben weil die Verhältnisse stärker waren. Protest gegen das Urteil von New York Von Generalstaatsanwalt Dr. Rolf Helm, Berlin Die Verkündung des Schuldspruches der Geschworenen gegen 11 führende Männer der Kommunistischen Partei in der USA und die Verhängung von 53 Jahren - Gefängnis gegen sie durch den Richter Medina hat die gesamte fortschrittliche Weltöffentlichkeit zu einem Protest vereinigt. Dieser Protest und die Kritik an dem Urteil wurden besonders dadurch hervorgerufen, daß in dem Prozeß Angeklagte nicht wegen bestimmter, von ihnen begangener Taten, sondern wegen ihres Bekenntnisses zu einer Weltanschauung verurteilt worden sind. Das bedeutet nicht nur eine flagrante Verletzung des viel gerühmten Grundsatzes der freien Meinungsäußerung, die nach der Verfassung der USA gewährleistet ist, es zwingt zugleich zu der Feststellung, daß die amerikanische Justiz mit diesem Urteil den gleichen Weg zum Faschismus beschritten hat, der von der deutschen Justiz lange vor 1933 eingeschlagen worden war. Es ist deshalb bezeichnend, daß die friedliebenden Völker und unterdrückten Klassen, die noch allzu deutlich das Ergebnis der Terrorjustiz der faschistischen Willkürherrschaft in Erinnerung haben, dieses Urteil in ihren Protesten nicht nur als eine Fehlentscheidung, sondern als den Beginn einer unheilvollen faschistischen Justizentwicklung kennzeichneten. Eine solche Kritik und ein gleicher Protest wurden auch von den fortschrittlichen Juristen der Hauptstadt Berlin der Deutschen Demokratischen Republik in einer Veranstaltung am 4. November 1949 an der Sektorengrenze im „Haus Vaterland“ ausgesprochen. Redner der verschiedensten Parteirichtungen erhoben ihre Stimme gegen dieses Urteil, das die Freiheit der Meinungsäußerung, die Freiheit der Persönlichkeit und auch die Freiheit der Verteidigung in imdemokratischer Weise beeinträchtigt. Sie legten dar, daß die amerikanische Justiz, die Hüterin und Wahrerin der Grundrechte der amerikanischen Verfassung sein sollte, sich mit diesem Urteil unverhüllt in den Dienst jener Mächte gestellt hat, die bei der Durchsetzung ihrer Machtansprüche vor keinem Mittel, insbesondere nicht dem des Terrors, der Kriegshetze und der Gefährdung des Friedens zurückschrecken. Der Kampf gegen eine solche Justiz, gegen eine solche Politik kann gewiß nicht nur von den Kräften der Justiz geführt werden, da es sich um einen politischen Kampf größten Ausmaßes handelt. Die demokratischen Juristen haben aber in diesem Kampf ein gewichtiges Wort mitzusprechen, wobei sie bedenken müssen, daß es nicht nur bei Worten verbleiben darf, sondern daß diesen Worten aktive Handlungen in der großen Friedensfront der Völker folgen müssen. Die zahlreich erschienenen Teilnehmer der Veranstaltung, die von hohem Emst getragen war, nahmen die Ausführungen der Redner Gerhart Eisler, Kammergerichtspräsident Dr. Freund, Staatssekretär Dr. Dr. Brandt, Pfarrer Fischer, Hauptreferent Hirschfeld, FDGB-Vorsitzender Deter, Generalstaatsanwalt Dr. Helm und des Versammlungsleiters, Justizminister Max F e c h n e r, mit einmütigem Beifall entgegen und gaben der nachstehend abgedruckten Entschließung ihre Zustimmung. Resolution: Die von der Vereinigung demokratischer Juristen Deutschlands und der Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes einberuf ene Kundgebung im Haus Vaterland in Berlin protestiert gegen das New-Yorker Schandurteil, in dem elf amerikanische Kommunisten zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt wurden, weil sie von dem auch in der amerikanischen Verfassung festgelegten Recht der Meinungs. und Gedankenfreiheit Gebrauch machten und die Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus lehrten und verbreiteten. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 283 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 283 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet. In kleinen Referaten und Arbeitsgruppen können die Aufgaben der Mitarbeiter vollinhaltlich im Plan des Referats- Arbeitsgruppenleiters enthalten sein.

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