Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 282 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 282); Einen breiten Raum im Lehrplan nehmen auch die Vorlesungen über Verfassungsfragen ein. Sehr bald ist dabei den Hörern klar geworden, daß Verfassungsfragen Machtfragen sind. Aus den praktischen Vorlesungen der Akademie sind besonders zu erwähnen die Vorlesungen über den Zweijahrplan mit allen damit zusammenhängenden Fragen, wie z. B. die Rolle der Gewerkschaften, der Verwaltungen, die Frage des Wettbewerbs u. a. m. Daß diese Vorlesungen von Praktikern gehalten worden sind, beweist, daß die DVA auch in dieser Richtung erfolgreich Neuland beschriften hat. Erfolgreich ist auch die Verarbeitung des enormen Stoffes aus den zahlreichen Vorlesungen bewältigt worden. Es ist das Verdienst der DVA, die Aufteilung der Hörer in Gruppen und Seminare und die Durcharbeitung der Vorlesungen in diesen entwickelt zu haben. Der durch die Seminare geschaffene Kontakt zwischen den Hörern, die ständig geübte Kritik und Selbstkritik wirken für jeden Hörer befruchtend, sind Maßstab für den je- weiligen Stand seiner Kenntnisse und zeigen ständig auf, wo ein Nachstudium nötig und notwendig ist. Auch der gesellschaftlich-kulturellen Arbeit des sich aus allen Parteien zusammensetzenden Hörerrates ist volle Anerkennung zu zollen. Diese von den Hörem geschaffene Einrichtung ist ein wesentlicher Faktor der gesamten Arbeit gewesen und hat gezeigt, daß das Blocksystem unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung auf gesunden Füßen steht und die Nationale Front jene Grundlage bedeutet, die unerläßlich ist im Kampfe um unsere nationale Einheit und Selbständigkeit. Für den Geist der Hörer der Deutschen Verwaltungsakademie sind die Worte eines Kollegen bei der Abschiedsveranstaltung des zweiten Grundlehrganges bezeichnend, als er ausrief: „Denken wir immer daran, daß uns der Besuch der Deutschen Verwaltungsakademie nur möglich war, weil wir das Vertrauen des werktätigen Volkes besitzen, und daß wir verpflichtet sind, alles zu tim, um dieses Vertrauen zu recht-fertigen.“ Das Recht des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne Von Rechtsanwalt Dr. F. K. Kaut, Justitiar des Berliner Rundfunks Mit der Normalisierung unserer Verhältnisse werden wieder all die rechtlichen Probleme bedeutungsvoll, die an und für sich nur die kleinen Sorgen unseres täglichen Lebens betreffen, die aber gerade deshalb umso sorgfältiger gelöst werden müssen, und zwar in Übereinstimmung mit der großen Linie, in der unsere Rechtsentwicklung verläuft. Zu diesen Problemen gehört die Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter über das Recht auf Anbringung einer Dachantenne. Diese Auseinandersetzung ist auch heute noch von Bedeutung, weil ein einwandfreier Rundfunkempfang auch jetzt noch von dem Vorhandensein einer Dachantenne abhängig ist. Da dies weiten Kreisen nicht bekannt zu sein scheint, andererseits aber dem Rundfunk als Mittel zur Fortbildung und Erziehung der Bevölkerung, besonders aber auch als Mittel zur Bekanntgabe von wichtigen Nachrichten, eine immer größer werdende Bedeutung zukommt, erscheint es geboten, auf die Rechtsprechung, die sich bereits vor vielen Jahren zu dieser Frage entwickelt hat, hinzuweisen. Bei den Prozessen, die damals geführt wurden, ging es letzten Endes immer um die Entscheidung der Frage, ob der Vermieter im Interesse des technischen Fortschritts gezwungen werden könne, die Ausübung seiner ihm zustehenden Eigentumsrechte zugunsten des Mieters einzuschränken. Das erste deutsche Gericht, das diese Frage zu entscheiden hatte, war soweit ich es sehe das Landgericht Bautzen. In seinem Urteil vom 1. Dezember 1924 entschied die 2. Zivilkammer dieses Gerichts vorbehaltlos zugunsten des Mieters, dem das Recht zugestanden wurde, eine Dachantenne auf dem Hause des Vermieters anzubringen. Das Gericht ging im wesentlichen von der Überlegung aus, daß nach § 535 BGB der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren habe und daß, soweit sich der Umfang des Gebrauchs nicht unmittelbar aus dem Vertrage ergibt, dafür die Verkehrssitte maßgebend sei, nach der z. B. der Vermieter dem Mieter die Einrichtung einer Fernsprechanlage zu gestatten habe. Nachdem das Gericht eingehend nachgewiesen hatte, daß dem Rundfunk zumindest in seiner weiteren Entwicklung die gleiche, wenn nicht eine größere Bedeutung zuzugestehen ist, wie dem Fernsprecher, fährt es wörtlich fort: „Es wäre im höchsten Grade rückschrittlich, wollte man sich den Tatsachen verschließen, daß dieselbe Verkehrssitte, die dem Vermieter z.umutet, den Fernsprechmast zu dulden, nicht auch von ihm die Duldung der Anbringung eines Mastes für Antennenanlagen verlangt.“ Dieser Entscheidung folgten im wesentlichen die anderen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg durch ein am 12. März 1926 ergangenes Urteil (Bf. IV. 307. 25). Die Begründung dieses Urteils beginnt mit dem Satz: „Es ist davon auszugehen, daß der Rundfunk über die Zeit hinausgewachsen ist, da man ihn als eine Spielerei bezeichnen konnte.“ In der Urteilsbegründung wird dann eingehend zu dem gesamten Vorbringen des Hauswirts Stellung genommen, das abschließend folgendermaßen gewürdigt wird: „Nach all dem kann das, was der Vermieter geltendmacht, als ein beachtliches Interesse gegen die Gewährung der vom klagenden Hörer nachgesuchten Erlaubnis (eine Dachantenne anzubringen) nicht in Betracht kommen, ohne daß man deshalb genötigt wäre, wie der klagende Hörer es tut, von einem schikanösen Verhalten des Vermieters zu sprechen.“ Auch das Hamburger Oberlandesgericht kommt also zu dem Schluß, daß es höchst rückschrittlich wäre, dem Verlangen des Hörers nicht nachzukommen. Nun, zu dieser Rückschrittlichkeit brachte das frühere Reichsgericht, der von ihm geübten, allgemeinen Spruchpraxis entsprechend, den Mut auf. In seiner Entscheidung vom 8. Februar 1927 (III 263/26), die sich mit der gegen das Hamburger Urteil eingelegten Revision zu befassen hatte, verneinte es den Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne auf dem Hause des Vermieters. In der Begründung dieser Entscheidung wird zunächst die Gleichstellung zwischen Fernsprecher und Rundfunk „wenigstens zur Zeit“ (1927!) abgelehnt. Danach werden alle vom Vermieter vorgebrachten Argumente, wie Erhöhung der Blitzgefahr, Verunstaltung des Hauses, Erschwerung der Dachreparaturen, mit einer Intensität bejaht, die nur aus dem allgemein bekannten reaktionären Bestreben des ehemaligen Reichsgerichts zu erklären ist, unter keinen Umständen eine Einschränkung privater Eigentumsrechte zu dulden. Diese dürften so schließt die Urteilsbegründung niemals einem „Annehmlichkeitsinteresse“ des Mieters geopfert werden. Diese Entscheidung des damaligen höchsten Gerichts konnte wie auf vielen anderen Gebieten eine Zeitspanne lang die Rechtsentwicklung, wie sie sich bereits angebahnt hatte, hemmen; zum Stillstand bringen konnte sie sie nicht. Unter dem Druck dieser Entscheidung mußte zwar das Hamburger Oberlandesgericht am 22. Juni 1927 (Bf. IV 274/27) seine eigene Entscheidung widerrufen. Wie widerwillig dies geschah, ersieht man aber aus dem ersten Satz der Urteilsbegründung: „Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Reichsgerichts seiner Entscheidung zugrundezulegen , “ Wie auf dem Exerzierplatz schwenkten nun in der folgenden Zeit (1928 1930) die verschiedensten Landgerichte in die von dem Reichsgericht befohlene Linie ein und verneinten im Interesse der von dem Hauswirt geltendgemachten Eigentumsrechte den Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne. Es deutet aber auf das Vorhandensein eines gesunden Rechtsempfindens gerade bei den unteren gerichtlichen Instanzen hin, daß zur gleichen Zeit mehr als 25 Amtsgerichte in den verschiedensten Gegenden Deutsch- st;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 282 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 282 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer.

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