Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 275 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 275); erwägungen absieht, die ohne weiteres durch die Erfahrungen des Rechtslebens nahegelegt wurden, von ihrem Rechtsgefühl leiten, das, ohne daß sie sich dessen bewußt zu werden brauchten, weitgehend von dem Interesse der herrschenden Klassen bestimmt wurde. An alledem ist nichts, was uns wundernehmen könnte. Die. Naturrechtler des 17. und 18. Jahrhunderts, deren geschichtliche Mission es war, eine Revolution auf rechtlichem Gebiet herbeizuführen, mochten sich, in dem Glauben, daß ihre Lehre zu seiner Verwirklichung beitragen werde, um ein der praktischen Vernunft entsprechendes Rechtsideal bemühen. Als dann aber das neue Recht wiederum die Unterdrückung des Menschen durch den Menschen sanktionierte, da blieb der Rechtswissenschaft nur von zweien eines. Entweder mußte sie eine neue und zwar diesmal eine sozialistische Revolution vorbereiten und dazu konnte sie sich als die durchaus bürgerliche Wissenschaft, die sie war, nicht entschließen , oder sie mußte, wenn sie ehrlich bleiben wollte, die naturrechtliche Einstellung aufgeben und den Rechtspositivismus akzeptieren. Wie aber stand es mit der Rechtsphilosophie und der Rechtsgeschichte? Es gab eine Rechtsphilosophie, doch machten die Juristen wenig Gebrauch von ihr. Und was konnte denn auch die bürgerliche Rechtsphilosophie jener Zeit, etwa die Stammlers oder oder die Kelsens, dem Rechtsleben bieten? Die Rechtsphilosophie des vorhin genannten Leonard Nelson wie auch die von Hermann Cohen in seiner ,Ethik des reinen Willens' entwickelte hatten einen starken sozialistischen Einschlag und fanden daher einen besonders schwachen Widerhall in juristischen Kreisen. Und was die Historiker betrifft, so haben sie bekanntlich in ihrer Majorität, bei allem Kenntnisreichtum und aller Akribie, in weltanschaulicher Hinsicht verhängnisvoll auf die junge Generation gewirkt. Es gibt nichts, was besser über den Sinn des menschlichen Zusammenlebens und damit des Rechtes informiert als die Geschichte. Aber es bedarf des Zugangs zu ihrem Verständnis, den nur der wissenschaftliche Sozialismus gewährt. Es führt kein anderer Weg nach Küßnacht. Die bürgerliche Wissenschaft weigert sich noch heute, ihn zu gehen. Eberhard Schmidt verkennt nicht, daß man von jeher in weiten Kreisen sehr ungünstig über die Rechtspflege geurteilt hat: Summum ius, summa iniuria. Aber es liegt das schwerlich an den Gründen, die er anführt; es liegt vielmehr daran, daß in der Klassengesellschaft in der Rechtspflege wie auf anderen Gebieten nicht die Gerechtigkeit herrscht, sondern das Interesse gewisser Klassen, und daß auch in der Klassengesellschaft vielfach ein zwar unbestimmtes, aber lebhaftes Gefühl für das, was das Recht sein sollte, aber leider nicht ist, angetroffen wird. Der Juristenstand ist in dem Zeitabschnitt zwischen dem ersten Weltkrieg und der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus kein wesentlich anderer gewesen, als er es in der Vorkriegszeit war. Ein solcher Juristenstand kannte dem Nationalsozialismus keinen erfolgreichen Widerstand entgegensetzen. Gewiß widerstrebten die faschistische Willkürherrschaft und die moralische Hemmungslosigkeit der gesetzestreuen Gesinnung und dem Rechtsgefühl der Juristen, wie e sich in der Rechtspflege des ancien regime bei nicht wenigen gebildet hatte nie ist der Juristenstand allen Rechtsgefühls bar gewesen , und das genügte um die Juristen für die neuen Herren zu einem Dorn im Auge zu machen. Aber es fehlte die Idee des materiell richtigen Rechts, die gesicherte Erkenntnis der wahren Prinzipien des menschlichen Zusammenlebens, die allein eine zuverlässige Schutzwehr des Menschentums gegen die Unmenschlichkeit des Faschismus zu bilden vermocht hätte. In der Ostzone will man eine reale Demokratie begründen und im Sinn einer solchen Demokratie die Rechtspflege reformieren. Zur realen Demokratie gehört ein Doppeltes: einmal, daß in allen staatlichen Angelegenheiten das Volk die letzte Entscheidung hat, und sodann, daß das Volk für sein eigenes wahres Interesse, das mit dem Interesse der ganzen Menschheit untrennbar verbunden ist, Verständnis hat. Eine Demokratie, in der ein Volk nur sein eigenes Machtinteresse zu fördern trachtet oder gar verblendet genug ist, um das Interesse gewisser Klassen für sein eige- nes Interesse zu halten, ist keine reale Demokratie. Die Demokratie, wie sie sich Rousseau, der größte demokratische Denker des 18. Jahrhunderts, dieses Jahrhunderts, in dem die moderne Demokratie ideell begründet wurde, gedacht hatte, war ein Staat, in dem jeder Bürger bei seiner Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten das allgemeine Wohl, das bonum commune, vor Augen hatte. Und daß das bonum commune eines Volkes mit dem Wohl aller übrigen Menschen im Widerspruch stehen könnte, ist ein Gedanke, der Rousseau schwerlich gekommen ist. Weil man im Westen nicht mehr weiß, was eine Demokratie eigentlich sein sollte und sein kann, spottet man über die „reale“ Demokratie der östlichen Länder, während man im Osten durch den Zusatz „real“ nur die ursprüngliche Bedeutung des Wortes Demokratie wiederherstellen will. Hiernach sieht man im Osten in der Demokratie nichts, was sich mit einem Schlage schaffen ließe, sondern etwas, das als eine mühevolle langwierige Aufgabe vor dem Volke, und in erster Linie vor seiner Avantgarde, der Arbeiterklasse, steht. Eine unerläßliche Voraussetzung für die Lösung dieser Aufgabe ist, daß das Parlament, als das höchste Organ des Volkes, das Staatsgetriebe in allen seinen Verzweigungen leitet, wozu unter anderm gehört, daß es eine Kontrolle über die Rechtspflege ausübt. Dies ist umso notwendiger, als man noch immer damit rechnen muß, daß Richter nichts weniger als fortschrittlich eingestellt sind und dies in ihren Entscheidungen, die ja in wichtigen Punkten in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt werden müssen, zum Schaden für die Allgemeinheit zum Ausdruck bringen. Die Unabhängigkeit, die durch die Verfassungen der Ostzone und jetzt durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik dem Richter gewährt wird, bedeutet, daß er seine Entscheidungen nicht nach ddn Weisungen irgendwelcher Vorgesetzten Behörden zu treffen hat; sie bedeutet nicht, daß ihm die Möglichkeit geboten werden soll, sein Amt zum Nachteil des Volkes zu führen. In dem Parlament, das mit der Aufsicht über die Rechtspflege betraut ist, hat die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands eine besonders einflußreiche Stellung. Sie hat darauf ein historisches Recht, insofern sie konsequent auf dem Boden des wissenschaftlichen Sozialismus steht, der nun einmal das zuverlässigste Informationsprinzip für eine Gesellschaftspolitik ist, wie sie durch die kritische Stunde, die wir durchleben, gefordert wird. Aber von einer Diktatur der SED kann keine Rede sein. Vielmehr wirkt eine ' Reihe von Parteien, die dem politischen und sozialen Fortschritt offen sind, in fruchtbarer Weise mit ihr zusammen. Sie allein hätte für die nationale Einheit Deutschlands, den Kampf gegen Krieg und Faschismus, die Reform der Wirtschaft, der Schule und der Rechtspflege, für den ganzen Neuaufbau des Gesellschaftslebens nicht leisten können, was tatsächlich geleistet worden ist. Man hat es sehr ernst genommen in der Ostzone mit der Entfernung faschistischer Elemente aus dem Staatsdienst und allen einflußreicheren gesellschaftlichen Positionen. Daher entstanden empfindliche Lücken im Personalbestand der gesellschaftlichen Funktionäre, die sich noch jetzt fühlbar machen. Man mußte, um Ersatz zu schaffen, vielfach Schnellarbeit leisten. Das gilt unter anderm im Hinblick auf die Rechtspflege: die Ausbildungszeit an den Richterschulen betrug anfänglich sechs Monate. Bald trat an die Stelle der sechs Monate eine Zeit von einem Jahr,’und demnächst werden die Richterschulen ihre Zöglinge zwei Jahre bei sich behalten. Man arbeitet an diesen Schulen sehr intensiv. Zwei Jahre intensiver Beschäftigung mit dem Recht das ist mehr, als der Durchschnitt junger Referendare bisher auf sein Aktivkonto buchen konnte. Unter den Unterrichtsfächern, die an den Richterschulen gelehrt werden, spielen die Allgemeine Gesellschaftslehre und die Wirtschaftswissenschaft eine immer bedeutendere Rolle. Bei der Auswahl der Bewerber wird Gewicht darauf gelegt, daß ein großer Teil der zukünftigen Juristen dem Arbeiter- und Bauernstand entstammt. Es ist das nicht nur eine Forderung der Gerechtigkeit, der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Schichten des Volkes, sondern es dient dies auch der 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 275 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 275 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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