Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 27 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 27); anwälte, wie sie heute in der Ostzone herrscht; die Zeiten und sie machten den größten Teil dieser Geschichte aus , in denen man sich mit der Frage der Einführung des numerus clausus für Anwälte zu befassen hatte, sind hier gründlich vorbei. Die Zahl der Rechtsanwälte in der Ostzone beträgt heute etwa 32% der entsprechenden Zahl von 1939, und da die Menge der Zivil- und Strafsachen und sonstigen Angelegenheiten auch nicht entfernt in diesem Verhältnis zurückgegangen ist, hat der einzelne Rechtsanwalt im allgemeinen eine Arbeitslast zu bewältigen, der er kaum gewachsen ist. Dieser Zustand führt ganz abgesehen davon, daß die Sorgfalt der Arbeit unter ihm leiden muß zu unerwünschten Folgen politischer Natur. Das steile Absinken der Anwaltsziffer beruht in erster Linie auf den Entnazifizierungsmaßnahmen; gleichwohl ist hier die Säuberung nicht mit der gleichen Konsequenz durchgeführt worden, wie im übrigen Bereich der Justiz. Dem Bestreben aber, Versäumtes nachzuholen, konnte bisher immer der mit dem derzeitigen Beschäftigungsgrad der Anwälte motivierte Hinweis auf die Unentbehrlichkeit jedes einzelnen Anwalts entgegengestellt werden. In diesem Zusammenhang ist also ein gewisses Absinken des Beschäftigungsgrades positiv zu werten. Eine weitere Folge jener Überlastung war die Heranziehung von Hilfsarbeitern durch die zugelassenen Rechtsanwälte in einem bisher ungekannten Umfange. Der Deutschen Justizverwaltung sind Fälle bekannt, in denen ein einziges Anwaltsbüro ein halbes Dutzend und mehr juristische Hilfsarbeiter beschäftigt. Es bedarf keiner Ausführung, daß dieser Zustand ungesund und, nicht zuletzt im Interesse der Rechtsuchenden, durchaus unerwünscht ist, zumal auch hier wieder die unzulässige Beschäftigung Belasteter eine Rolle spielt. Auch in dieser Richtung also kann eine Verminderung der anwaltlichen Arbeitslast zu einer Gesundung führen. Wenn als indirekte Folge der Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte eine Normalisierung auch des anwaltlichen Sektors des Justizapparates und seine Angleichung an den von den übrigen Teilen schon erreichten Stand der Entwicklung gefördert wird, so wird das nicht nur als die Zurücklegung einer weiteren Etappe unseres Aufbaus zu buchen sein, sondern gerade von der demokratischen Anwaltschaft selbst warm begrüßt werden. IV. IV. In vielleicht noch stärkerem Maße, als durch die Übertragung an das Amtsgericht und den dadurch bedingten Wegfall des Anwaltszwanges wird das neue Gesicht des Eheprozesses durch die Zuziehung von Laienbeisitzern bestimmt werden. Auch die Einrichtung der „Eheschöffen“ wird nicht erst seit heute und gestern diskutiert. Wer die Veihandlungen des mehrfach erwähnten Salzburger Juristentags nachliest, wird erstaunt sein, zu finden, mit welcher Leidenschaftlichkeit das Für und Wider ihrer Einführung schon damals erörtert wurde. Die Verwirklichung der Idee blieb einer Zeit Vorbehalten, die erkannt hat, daß das A und O der Demokratisierung der Justiz in der Durchdringung der Rechtsprechung mit den Kräften aus allen Schichten des Volkes in Gestalt des „Volksrichters“ sowohl wie des Laienrichters beschlossen liegt; sie blieb einer Zone Deutschlands Vorbehalten, in deren fünf Ländern die weitestgehende Mitwirkung des Laienrichterelementes sogar als Verfassungsgrundsatz niedergeigt ist, so daß die Notwendigkeit, mit der Durchführung des Grundsatzes auch im Zivilprozeß wenigstens zu beginnen, nicht nur keiner Rechtfertigung bedarf, sondern nicht einmal der Diskussion mehr zugänglich sein sollte. Die Zuziehung der Eheschöffen ist fakultativ. Damit wird der kompliziertere Apparat praktisch denjenigen Sachen Vorbehalten, für die er gedacht ist, d. h. in denen sich die Parteien nicht schon über die Durchführung des Prozesses geeinigt haben über die befürchtete Verzögerung der streitigen Sachen als Folge der Schöffenmitwirkung unten in anderem Zusammenhänge ; damit wird auch den Wünschen der Parteien Rechnung getragen, die jegliche Erweiterung des Kreises, vor dem sie ihre Eheschicksale auszubreiten haben, vermieden wissen wollen. Der Umstand, daß die Zuziehung der Schöffen dem Wunsch der Parteien überlassen ist, wird übrigens die Möglichkeit einer exakten Feststellung des Grades bieten, in dem die Neuerung einem wirklichen Bedürfnisse entspricht und damit eine wertvolle Grundlage für die weitere Ausgestaltung unserer Gerichtsverfassung. Wenn eine Prophezeiung erlaubt ist, so meinen wir, daß sich die Schöffenmitwirkung überall da als erwünscht zeigen wird, wo die Persönlichkeit des Richters nicht stark genug oder aus irgendeinem anderen Grunde für die Durchführung gerade des Eheverfahrens minder geeignet ist. Damit würde der Zweck der Reform erreicht werden, denn wo der Berufsrichter das volle Vertrauen der Rechtsuchenden genießt, ist die Mitwirkung von Laienrichtern weniger erforderlich. So gesehen, erweist sich die Möglichkeit der Schöflen-zuziehung als eine geradezu notwendige Konsequenz der Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte. Wenn auch im Hinblick darauf, daß auch bisher fast überall in der Zone die Ehesachen von der mit einem Richter besetzten Zivilkammer in erster Instanz entschieden wurde, eine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsprechung von der Übertragung an das Amtsgericht nicht zu befürchten ist, so wird es doch bei der geringen Auswahlmöglichkeit an den Amtsgerichten unvermeidlich sein, daß der Fall der Betrauung eines minder geeigneten Richters mit den Ehesachen häufiger eintritt sei es, daß der Richter unverheiratet oder zu alt oder zu jung ist. Für diesen Fall, sowie dann, wenn eine Partei Gewicht darauf legt, daß das Gericht zum mindesten ein Mitglied ihres Geschlechts enthält, werden die Schöffen eine überaus wertvolle Ergänzung des Gerichts darstellen. Übrigens sollte mit den vorstehenden Ausführungen nicht gesagt sein, daß etwa die derzeitige Auswahl der Eherichter an den Landgerichten ideal wäre. Die bekannte traditionelle Tendenz, mit den Ehesachen minder qualifizierte oder sonst weniger geeignete Kräfte zu betrauen, zu der ihre rechtliche Unkompliziertheit verleitet, ist offenbar unausrottbar, wenn sie auch heute bei dem riesigen Prozentsatz der Ehesachen nicht so sehr in Erscheinung tritt; sie ist im Hinblick auf die menschlich viel höhere Bedeutsamkeit dieser Sachen für die Parteien durchaus zu mißbilligen. Die nachstehende, aus einer der oben erwähnten Zuschriften entnommenen Äußerung eines bran-denburgischen Richters ist in diesem Zusammenhang recht aufschlußreich: „In der Tagespresse wurde kürzlich eine etwas spöttische Bemerkung über Ehescheidungskammern, die aus weißbärtigen Männern bestehen, veröffentlicht und die Frage aufgeworfen, ob es nicht besser sei, solche Prozesse in die Hand einer jüngeren weiblichen Richterphrsönlichkeit zu legen. In X., wo der einzige weibliche Richter von der Bearbeitung der Ehesachen ausgeschlossen ist und die Ehesachen auf zwei über 60jährige männliche Richter aufgeteilt sind, hätte man sich getroffen fühlen können.“ Auch da also, wo die Neuordnung die Versetzung von bisher landgerichtlichen Eherichtem an die Amtsgerichte erforderlich macht, werden die vor ihnen verhandelten Sachen oft genug durch die Zuziehung von Schöffen nur gewinnen können. V. Als die am meisten der Kontroverse ausgesetzte Vorschrift der Verordnung wird sich die Bestimmung des § 2 erweisen, der die Verbindung von Ehesachen mit den mit ihnen zusammenhängenden Angelegenheiten betrifft. Hier wird in verschiedenster Beziehung Neuland betreten; man kann die Bestimmung wohl als den kühnsten weil die bisherige Verfahrenssystematik bewußt hinter sich lassenden Vorstoß zu neuen Ufern, zu einem neuen imformalistischen Verfahren ansprechen, den das Gesetz enthält. Dabei ist nicht so sehr an die Abkehr von dem Prinzip des § 615 Absatz 2 ZPO gedacht, das die Klagenhäufung im Eheprozeß grundsätzlich verbot, wie an die bis dato unerhörte Zusammenfassung von Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit im gleichen Verfahren. Auch diese Neuerung ist nicht am grünen Tisch ausgedacht worden sie entspricht einem wiederholt geäußerten Bedürfnis; sie ist ■ und darin liegt ihre ausschlaggebende Rechtfertigung in hohem Maße 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 27 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 27 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten und zur Lösung weiterer politisch-operativer Aufgaben Staatssicherheit beizutragen. Insbesondere die Erfüllung der Beweis-führungsaufgaben des einzelnen Ermittlungsverfahrens erfordert zwingend die Unterstützung durch politisch-operative Diensteinheiten.

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