Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 260 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 260); läßt, steht hiernach dem Beschwerdeführer nicht zur Seite. Nach alledem hat das Landgericht der Beschwerde der Miterben vom 3. Dezember 1943 mit Recht stattgegeben. Die Beschwerde war zulässig und war auch entgegen der Ansicht des jetzigen Beschwerdeführers nicht deshalb unzulässig geworden, weil die Miterben, die zunächst die Einsetzung eines anderen Sohnes des Erblassers in die Anerbenstellung erstrebt hatten, seit Aufhebung der Erbhofgesetzgebung damit keinen Erfolg haben konnten und nunmehr die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines ohne Anerbenvermerk erstreben. Die weitere Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Strafrecht § 1 WStVO, § 43 StGB. über die Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung von dem strafbaren Versuch bei Wirtschaftsverbrechen. OLG Gera, Urteil vom 13. Juli 1949 Ss 263/1949. Aus den Gründen: Bei Wirtschaftsverbrechen ist dlie Abgrenzung von strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch nach anderen Gesichtspunkten zu beantworten als bei übrigen Verbrechen. Bei letzteren pflegt eine Gefährdung erst dann einzutreten, wenn z. B. der Diebstahl in das Stadium des unmittelbaren Angriffs, der Wegnahme, tritt. Bei Wirtschaftsverbrechen dagegen setzt die Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts wesentlich früher ein. Das ist kein neu aufgestellter Grundsatz, sondern ist nur die Anwendung des seit langem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, daß die Grenzziehung zwischen Vorbereitung und Ausführung danach vorzunehmen ist, ob bei natürlicher Betrachtung die betreffende Handlung bereits einen Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, oder ob sie das Schutzobjekt noch nicht unmittelbar angreift. Die Grenze muß bei einem gegen den einzelnen gerichteten Verhalten anders verlaufen wie bei einem Vergehen, das sich gegen die Allgemeinheit richtet. Die gesicherte Wirtschaft und Ernährung eines Volkes ist vielfältiger angreifbar und deshalb leichter und eher gefährdet als das individuelle Rechtsgut (s. Hirschfeld, NJ 1949, Nr. 5 S. 112). Gerade bei dem Hinüberschieben von Waren über die Zonengrenze ist der Anfang der Ausführung und damit der Beginn des Versuches nicht erst dann gegeben, wenn das in Frage stehende Gut direkt über die Grenze geschoben wird, also im Zeitpunkt, wo tatsächlich „der Wagen zu rollen beginnt“, sondern hier ist er mindestens bis dorthin zurückzuverlegen, wo das Unternehmen in Gang gesetzt wird, das die Ware über die Grenze fördern soll. Vorliegend ist das der Zeitpunkt, in dem die Angeklagte versuchte, die Sachen von der Speditionsfirma B. herauszubekommen. Damit ist sie selbst tätig geworden und es ist ihr auch gelungen, begünstigt durch ihre Versprechungen, Helfershelfer für sich zu gewinnen. Hier liegt bereits der Angriff auf die Wirtschaftsordnung und hier hat damit das Wirtschaftsdelikt selbst begonnen. § 1 WStVO, § 14 Abs. 3 des Maß- und Gewichtsgesetzes, § 43 StGB. Jede Handlung, die den Anfang der Abzweigung versorgungswichtiger Erzeugnisse aus dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsgang enthält, wie z. B. das Abwischen der Herstellerzeichen von Fieberthermometern in der Absicht, die Thermometer unter Vermeidung der vorgeschriebenen Vorlegung an das Eichamt dem schwarzen Markt zuzuführen, stellt einen Versuch zum Wirtschaftsverbrechen dar. OLG Gera, Urteil vom 9. Juli 1949 3 Ss 219/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Glasbläsermeister im April 1948 400 Stück Fieberthermometer ohne Bezugsberechtigung gegen 250 Stück Salzheringe für seine Belegschaft eingetauscht. Er hat ferner in seiner Werkstatt von 882 fertiggestellten, aber noch nicht zur Prüfung und Eichung eangereichten Fieberthermometern sein darauf angebrachtes Herstellerzeichen wieder entfernt, um die so unkenntlich gemachten Thermometer im Schwarzhandel abzusetzen. Das Amtsgericht Arnstadt hat auf Grund dieses Sachverhalts gegen den Angeklagten wegen Vergehens nach § 1 VRStVO und wegen versuchten Vergehens nach §§ 14 Abs. 1 und 61 des Maß- und Gewichtsgesetzes, §§ 43, 73, 74 StGB durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 5000, DM, hilfsweise 100 Tagen Gefängnis, und die Einziehung der sichergestellten Fieberthermometer ausgesprochen. Auf den Einspruch des Angeklagten hat das Schöffengericht wegen des unbefugten Tauschgeschäfts eine Geldstrafe von 1000, DM, hilfsweise 20 Tagen Gefängnis, ausgeworfen, im übrigen jedoch, weil insoweit nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, auf Freispruch erkannt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Berufungsstrafkammer als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie ist begründet. Die Revision ist auf den Freispruch von der Anklage des versuchten Inverkehrbringens von ungeeichten Fieberthermometern beschränkt und rügt mit Recht die Verletzung materiellen Rechts, und zwar die Nichtanwendung der §§ 14 und 61 des Maß- und Gewichtsgesetzes. Beiden Vorinstanzen ist zunächst darin beizutreten, daß das bloße Entfernen der Herstellerzeichen, auch wenn der Angeklagte, wie er zugesteht, diese Thermometer auf dem schwarzen Markt vertauschen wollte, noch keine strafbare Versuchshandlung des Inverkehrbringens ungeeichter Fieberthermometer im Sinne des § 14 Abs. 1 und 61 des Maß- und Gewichtsgesetzes darstellt. Das Tatbestandmerkmal des Inverkehrbringens verlangt wie das angefochtene Urteil zutreffend erwägt eine Handlung, durch die der Täter die Fieberthermometer derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich der Fieberthermometer zu bemächtigen und mit ihnen nach 'seinem Belieben umzugehen, sie insbesondere weiterzuleiten. Ein Versuch liegt daher erst dann vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die unmittelbar darauf abzielen, die Fieberthermometer in den Verkehr zu bringen, beispielsweise durch Anbieten zum Verkauf, Verpacken, zum Versand, Bereitstellen einer bestellten Menge und dgl. Dagegen genügt das bloße technische Vorbereiten und Bereitstellen der abzusetzenden Thermometer für den schwarzen Markt noch nicht. Da aber die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, so ist unabhängig von den im einzelnen erhobenen Rügen die gesamte Rechtsanwendung zu überprüfen, zumal der Generalstaatsanwalt in der mündlichen Revisionsverhandlung in Ergänzung der schriftlichen Revisionsbegründung die Nichtanwendung des § 14 Abs. 3 des Maß- und Gewichtsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 WStVO in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 43 StGB gerügt hat. Diese Prüfung ergibt, daß das Gericht in beiden Fällen übersehen hat, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 des Maß- und Gewichtsgesetzes zu beurteilen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Der Hersteller von Fieberthermometern ist verpflichtet, die amtliche Prüfung und Eichung zu veranlassen. Als Hersteller gilt, wer Fieberthermometer als Unternehmer in seinem Betrieb gebrauchsfertig hersteilen läßt oder als Schreiber mit der Teilung und Beschriftung versieht.“ Der Angeklagte hat nun durch das Entfernen der Herstellerzeichen zum Zwecke des Verkaufs der Fieberthermometer auf dem schwarzen Markt versucht, die Thermometer pflichtwidrig der amtlichen Prüfung und Eichung zu entziehen. Die Abgabe der Thermometer an die Prüf- und Eichstelle erfolgt erst nach deren vollständigen technischen Fertigstellung. Zu den wichtigsten technischen Einzelheiten gehört die Anbringung der Herstellerzeichen, denn dadurch soll jeder Mißbrauch der Thermometer, wozu das Inverkehrbringen ungeeichter und ungeprüfter Thermometer und in der heutigen Zeit namentlich auch deren Absatz auf dem schwarzen Markt gehört, vorbeugend von vornherein verhindert werden. Die Prüfung wird sich daher auch ganz besonders auf das Herstellerzeichen erstrecken. Wenn nun der Angeklagte diese Herstellerzeichen ohne technischen Grund von den fertiggestell- 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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