Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 259 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 259); Verständnis für seine Bedürfnisse zu finden. Das kann der Kläger, nachdem die Parteien 12 Jahre getrennt leben, und damit die schon vorher bestandene Entfremdung weiter fortgesdiritten ist, von der Beklagten nicht erwarten. Es wird weiterhin eine Verbitterung bei ihr Zurückbleiben, welche der Besserung der Beziehungen der Parteien bis zur Herstellung eines Verhältnisses der gegenseitigen Aufopferung, das im Interesse der gesundheitlichen Förderung des Klägers notwendig ist, abträglich sein würde. Mit anderen Worten, dem Kläger zuzumuten, zur Beklagten zurückzukehren, nur um die für ihn notwendige Pflege zu Anden, würde die Ausübung eines Zwanges bedeuten, der unter den obwaltenden Umständen sittlich nicht gerechtfertigt ist. Hier muß die Beklagte gegen sich gelten lassen, daß auch sie, wie das Reichsgericht bereits ausgeführt hat, nicht ganz unschuldig an der Zerrüttung der Ehe ist, daß sie insbesondere nicht für sich in Anspruch nehmen kann, auch ihrerseits dem Kläger jederzeit die Treue gehalten zu haben. Mag der Kläger diese Treuebrüche auch verziehen haben und dazu hatte er bei seinem lockeren Leben alle Veranlassung so schmälert dieser Gesichtspunkt doch die Verdienste der Frau und den Bestand der Ehe. Unter diesen Umständen kann der Widerspruch der Beklagten nicht beachtet werden. Dagegen ist dem Antrag der Beklagten entsprechend gemäß § 53 n.EheG. auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft, da er die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt. § 794 Ziff. 1 ZPO. Ein im Scheidungsprozeß zwischen den Ehegatten geschlossener Vergleich auf Unterhaltszahlung an die Kinder ist ein rechtswirksamer Vollstreckungstitel für die Kinder auch dann, wenn sie bei Vergleichsabschluß nicht vertreten waren. OLG Halle, Beschluß vom 22. Juni 1949 1W 120/49. In ihrem Ehescheidungsprozeß haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 3. Juni 1947 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger u. a. verpflichtet hat, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die beiden Kinder der Parteien als Unterhalt wöchentlich im voraus insgesamt 15, RM zu zahlen. Die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Am 17. Dezember 1948 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts der Beklagten zu Händen des für die Kinder bestellten Pflegers A. W. eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Vergleich könne nicht als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Z'iff. 1 ZPO angesehen werden, weil in dem Vergleich die Kinder nicht vertreten gewesen seien. Daraufhin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs eingezogen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen eingestellt. Es hat seinen Beschluß damit begründet, daß eine vollstreckbare Ausfertigung nur einem der beiden Streitteile, nicht einem Dritten erteilt werden könne, und daß die Kinder in diesem Sinne als Dritte zu betrachten seien. Der hiergegen von der Beklagten rechtzeitig eingelegten, nach § 793 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde war stattzugeben. Der gerichtliche Vergleich vom 3. Juni 1947 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Ziff. 1 ZPO. Daß die Kinder der Parteien bei dem Vergleichsabschluß nicht vertreten gewesen sind, ist unerheblich, denn der Kläger ist die Zahlungsverpflichtung nicht den Kindern gegenüber, sondern seiner Ehefrau gegenüber eingegangen. Diese hat aus dem Vergleich einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der für die Kinder bestimmten Unterhaltsrente erworben und will die Rente ja auch für den Unterhalt der sich bei ihr aufhaltenden und von ihr versorgten Kinder verwenden. Die vollstreckbare Ausfertigung ist auch nicht, wie der Vorderrichter meint, einem Dritten erteilt worden, vielmehr „der Beklagten zu Händen des Pflegers W.“. Letzteres ist unschädlich, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. April 1949 bestätigt hat, den Pfleger ausdrücklich zur Herbeiführung einer vollstreckbaren Ausfertigung bevollmächtigt zu haben. Geltendmachung im Klagewege im Sinne von Art. XII Ziff. 2 des KRG Nr. 45 vom 20. Februar 1947 braucht keine Klage im Sinne der deutschen ZPO zu sein. Es genügt, daß der Anspruch bei Gericht geltend gemacht wird. OLG Dresden, Beschluß vom 13. Mai 1949 3 W 280/48. Am 22. Mai 1942 verstarb zu O. der Bauer F. Auf Antrag seines Sohnes, des Landwirtes Fritz Hans F., stellte das Amtsgericht unter dem 13. Februar 1943 einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der die 8 Kinder des Erblassers, darunter den Antragsteller, als Erben zu je einem Achtel der Erbschaft auswies und in dem bemerkt war, daß zum Nachlaß der Erbhof, Bl. 7 der Erbhöferolle für W. gehöre und Anerbe der Antragsteller sei. Unter dem 10. März 1943 beantragten die im Erbschein unter 3, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Miterben dessen Einziehung mit der Begründung, daß der Antragsteller nicht Anerbe sei, weil er zwei jüngere, bauernfähige Brüder habe, die vor ihm in Betracht kämen. Das Amtsgericht wies durch Beschluß vom 15. Oktober 1943 den Antrag zurück. Auf Beschwerde der bezeichneten Miterben vom 3. Dezember 1943 hob das Landgericht durch Beschluß vom 23 August 1948 diese Entscheidung auf und wies das Amtsgericht an, den Erbschein als unrichtig einzu-ziehen. Der Antragsteller hat weitere Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947, das in Art. I die Erbhofgesetzgebung aufhebt und in Art. II das am 1. Januar 1933 geltende Erbfolgerecht wieder in Kraft setzt, findet nach Art. VII Ziiff. 2 auf Nachlässe Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht geregelt waren. Für solche Nachlässe ist die Erbfolge nicht nach dem Erbhofrecht, sondern nach dem BGB zu bestimmen. Der Nachlaß des Bauern F. war bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes noch nicht geregelt. Der Beschwerdeführer hatte zwar den Erbhof nach dem Tode des Erblassers als Erbe in Besitz genommen Der Besitz wurde ihm aber von Miterben, die die Einziehung des ihn als Anerben ausweisenden Erbscheines erstrebten, streitig gemacht. Für die Erbfolge ist daher nicht Erbhofrecht, sondern das Recht des BGB maßgebend. Der Beschwerdeführer ist mithin nicht mehr als Anerbe und Eigentümer des Erbhofgrund-stücks zu betrachten. Allerdings hat er den Erbhof vor mehr als drei Jahren in Besitz genommen, ohne daß die Miterben bisher eine Klage gegen ihn erhoben hätten. Es fragt sich also, ob zu seinen Gunsten die Vorschrift des Art. XII Ziff. 2 Satz 3 anzuwenden ist, wonach ein Nachlaß im Sinne der Ziff. 2 Satz 1 als geregelt gilt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Erblassers an gerechnet wie die für die Auslegung des Gesetzes freilich nicht maßgebende deutsche Übersetzung der fremdsprachlichen Texte sagt im Klagwege geltend gemacht wird Das Landgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Rechtsbehelf, mit dem der die Erbfolge in Frage stellende Anspruch geltend gemacht wird; keine Klage im Sinne der deutschen ZPO zu sein braucht. Es genügt, daß der Anspruch bei Gericht geltend gemacht wiird, unabhängig von der Form des im einzelnen Falle angewendeten Rechtsbehelfes. Hierfür spricht sowohl der englische und französische Wortlaut, wie auch einer dem Justizministerium durch seinen Dolmetscher gewordenen Mitteilung zufolge der russische. Auch die Rechtsabteilung der SMA ist der Ansicht, daß der Rechtsbehelf keine Klage im S’nne der ZPO zu sein braucht. Unter diesen Umständen bestehen gegen eine Ausdehnung des deutschen Wortlautes des Art. XII auf Erbscheinsverfahren keine Bedenken. Rechtskräftige, die Erbfolge des Beschwerdeführers in das Erbhofgrundstück bestätigende gerichtliche Entscheidungen Urteile oder Beschlüsse sind nicht ergangen, Vereinbarungen der Miterben mit dem Beschwerdeführer über dessen Verbleiben auf dem Erbhofgrundstück sind nicht getroffen. Die Vorschrift des Art. XII Ziff. 2, Satz 2, die rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen dn Kraft $59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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