Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 257 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 257); Schutzes des Grundbesitzes. Ein so weitgehendes und besonderes Schutzbedürfnis des Eigentums vor anderen Rechten wird in der Weiterentwicklung unseres Rechtes nicht mehr empfunden. Das Eigentum hat vielfache Einschränkungen und Eingriffe mehr oder weniger schutzlos hinzunehmen in der Neuordnung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Die heutige Rechtsauffassung ist auch nicht mehr geneigt, der Form eine entscheidende Bedeutung gegenüber dem zweifelsfreien, verpflichtenden Wort beizulegen. Damit wurde die Bestimmung des § 313 BGB nicht aufgehoben, aber die Berufung auf sie und die Beurteilung der Frage, inwieweit ohne die Form im Einzelfall eine Verpflichtung anzuerkennen ist, wird mehr wie früher dem unser ganzes Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, untergeordnet. Die Gesamtumstände des einzelnen Falles sind dabei zu berücksichtigen. Hier hat der Kläger alsbald nach der mit dem Beauftragten der Beklagten getroffenen, brieflich bestätigten Abrede den bar zu entrichtenden Kaufpreis teilgezahlt und da es zur Eintragung der Kaufgeldresthypothek nicht kommen konnte, weil das Grundstück dem Kläger noch nicht auf gelassen war die Zinsen auf die 10 000, RM gezahlt und auch eine Pauschale für Spesen, die bis zur Übereignung die Beklagten trafen. Das Grundstück ist ihm übergeben worden, das er seitdem bewohnt und bewirtschaftet. Das ist viele Jahre seit 1939 so ge-handhabt worden, und damit ist immer wieder und fortgesetzt der nach der Abrede von beiden Teilen gewollte Rechtszustand als schon bestehend behandelt worden. Nach der Aussage des Zeugen haben sich die Beklagten erst etwa vor Jahresfrist, das wäre Herbst 1947, entschlossen, das Grundstück nicht zu verkaufen, und bis dahin auch den Kläger im Glauben an sein Recht gelassen. Trotz der langen Dauer dieses Zustandes würde das allein vielleicht noch nicht genügen, die Berufung auf die Form zu versagen. Aber dazu tritt ein weiteres: Der Zeuge, der als Beauftragter die Kaufverhandlungen mit dem Kläger geführt hatte, hat bei einem Heimaturlaub 1942 den Kläger gebeten, um die Urlaubstage nicht mit den Kaufverhandlungen zu belasten, sie bis zum Kriegsende aufzuschieben, was der Kläger bewilligte. Da, wie der Zeuge bestätigt, damals am Verkauf festgehalten wurde, handele es sich nur um die Beur-% kundungsverhandlung und unter Umständen um die Beschaffung des Erbscheines und der Vollmachten, jedenfalls nur um formelle Erfordernisse. Dieses Entgegenkommen des Klägers hat dazu geführt, daß 1947 die Beklagten sich wegen inzwischen edngetretener Veränderungen in ihren Verhältnissen die Sache anders überlegt und die Erfüllung des * Versprechens versagen. Bei Würdigung der gesamten Umstände und des gesamten Verhaltens der Beklagten widerspricht es Treu und Glauben, den Erfüllungsanspruch des Klägers an der von den Beklagten bisher hinausgezögerten Erfüllung der Form und letzten Endes als Folge des vom Kläger 1942 bewilligten Aufschubs scheitern zu lassen, nachdem der Kläger seit 1. April 1939 wie ein Eigenbesitzer das Grundstück inne hat und im Vertrauen auf den Kauf das Grundstück: ausgestaltet und erhalten hat. § § 446, 447 BGB. Die Vorschriften über den Versendungskauf finden keine Anwendung, wenn weder der Ort der Absendung, noch der Ablieferung der Erfüllungsort ist. Haben die - Parteien vereinbart, daß die Ware mit der Zurverfügungstellung abgeliefert sein soll, so liegt in der Zurverfügungstellung eine Übergabe mit der Folge des Gefahrenüberganges nur dann, wenn die Ware dem Käufer so angedient wird, daß er in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle über sie auszuüben. OLG Dresden, Urteil vom 21. Januar 1949 1 U 146/47. Die Klägerin, eine G.m.b.H. mit dem Sitz in Meerane, verlangt von der Beklagten, einer G.m.b.H. mit dem Sitz in Lößnitz i. Erzgeb., die Bezahlung für Game, die die Beklagte im Jahre 1944 von ihr gekauft hatte. Die Klägerin behauptet: Als Erfüllungsort für die Lieferung sei Meerane vereinbart worden. Sie habe die Ware an die Beklagte von der in Kulmbach befindlichen Spinnerei abgesandt. Nach den für den Kauf maßgebenden Lieferungsbedingungen sei die Ware mit ihrer Zurverfügungstellung abgeliefert. Dieses Erfordernis sei dadurch erfüllt, daß die Rollfuhr- und Spe-ditions-G.m.b.H. in Hof die Ware an die Beklagte am 5. April 1945 expediert habe. Einige Tage danach sei diese bei einem Fliegerangriff vernichtet worden. Das sei für sie ohne Interesse, da die Beklagte die Gefahr der Versendung zu tragen habe. Die Beklagte lehnt Bezahlung ab. Sie macht geltend, daß die Klägerin die Gefahr zu tragen habe, da die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt sei. Die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, indem sie die Ware noch im März und April 1945 angesichts der Kriegsgefahr abgesandt habe. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Es ist unstreitig, daß die Beklagte die Waren, deren Bezahlung mit der Klage gefordert wird, nicht erhalten hat. Trotzdem nimmt die Klägerin die Beklagte mit der Behauptung in Anspruch, daß die Gefahr der Versendung zu Lasten der Beklagten gehe, weil die streitige Ware am 5. April 1945 durch die Rollfuhr- und Speditions-G.m.b.H. in H. zur Absendung gebracht worden sei. Das ergebe sich sowohl aus den Lieferungsbedingungen als auch nach § 447 BGB. Diese Auffassung findet indessen weder im Gesetz noch in den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen eine Stütze. Es ist davon auszugehen, daß diese keine Bestimmungen über den Erfüllungsort enthalten. Das hat zur Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung des § 269 BGB bleibt, das heißt, daß Meerane, die gewerbliche Niederlassung der Klägerin, als Erfüllungsort für deren Lieferungen anzusehen ist. Entsprechend § 269 Abs. 3 BGB ändert daran auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte nach dem Lieferkontrakt verpflichtet ist, die Frachtkosten für den Transport der Ware von der Spinnerei nach ihrer Handelsniederlassung zu tragen. Bei dieser Sachlage kann sich die Klägerin nicht auf § 447 BGB stützen. Nach ihrer eigenen Angabe ist die Ware von der in Kulmbach befindlichen Spinnerei mit der Eisenbahn nach Hof und von da mit Lastkraftwagen nach Lößnitz/Erzgeb., der Niederlassung der Beklagten abgesandt worden. Es ist aber in der Rechtsprechung unstreitig, daß § 447 BGB nicht anwendbar ist und demzufolge der Verkäufer das Risiko nicht auf den Käufer abwälzen kann, wenn die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vorgenommen wird, es sei denn, daß der Schaden nachgewiesenermaßen auch sonst eingetreten wäre. Nach dieser Richtung hat indessen die Klägerin keine Behauptungen aufgestellt. Die Eigenart des Streitfalles liegt gerade darin, daß die Ware größeren Gefahren auf ihrem Transport von Kulmbach nach Lößnitz ausgesetzt war, als wenn der Versand auf der weit kürzeren Strecke von Meerane nach Lößnitz erfolgt wäre. Die Klägerin beruft sich nun darauf, daß nach dem Lieferkontrakt die Ware mit der Zurverfügungstellung abgeliefert worden sei und erblickt die Zurverfügungstellung in deren Absendung durch den Spediteur in Hof. Sie verkennt dabei das Wesen dieser Vertragsbestimmung. Es besteht nicht allein darin, den Zeitpunkt der Übergabe auf einen möglichst frühen Zeitpunkt, etwa den der Absendung der Ware durch die Spinnerei oder einen Zwischenspediteur, zu verlegen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Käufer so angedient wird, daß er in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle über die Güter auszuüben. Eine solche Möglichkeit ist aber für den Käufer nicht gegeben, solange die Güter noch vom Abruf des Lieferanten abhängig sind. Es ist charakteristisch, für die Einstellung der Klägerin, daß ihrer eigenen Behauptung nach die mit der Beförderung der streitigen Güter beauftragten Speditionsfirmen lediglich die Klägerin von deren Weitersendung an die Beklagte benachrichtigt haben, daß indessen keine solche Benachrichtigung an die Beklagte von der Absendung der Ware, sei es durch die Klägerin oder deren Spedi- 257;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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