Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 256 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 256); gezeigt werden, ob und wie sich die Einrichtung der Schiedsmänner in Thüringen bewährt. Insgesamt sind bei den Schiedsmännern 18 831 Sachen anhängig gewesen. Davon sind durch erfolgreichen Sühneversuch 10 945 Sachen = 58,12% von den Schiedsmännern erledigt worden. Berücksichtigt man, daß nur in 15 711 Sachen beide Parteien -vor dem Schiedsmann erschienen sind und er nun in diesen Fällen Gelegenheit zur gütlichen Beilegung hatte, dann ergibt sich ein Anteil von 69,66% der erfolgreichen Sühneversuche. Durch Zurücknahme des Antrages und Ausbleiben des Antragstellers haben sich 1010 Sachen = 5,36% erledigt. Es blieben von den anhängig gewesenen Sachen demnach noch 6876 = 36,52%, die als Privatklagen zu den Gerichten gelangen konnten. Tatsächlich sind bei den Gerichten eingegangen 2901 Privatklagen = 42,19% davon (15,41% der bei den Schiedsmännern anhängigen Sachen). Daraus ist ersichtlich, daß die Einrichtung der Schiedsmänner sich sehr gut bewährt und die Justizbehörden durch sie erheblich entlastet werden. Daß beim Fehlen dieser Einrichtung nicht alle Fälle, die bei den Schiedsmännern anhängig geworden sind, zum Gericht gelangen würden, kann das zahlenmäßige Ergebnis zwar verkleinern; die Tatsache der Entlastung der Gerichte bleibt trotzdem. Auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet sind die Schiedsmänner in Thüringen lediglich befugt, gelegentlich der gütlichen Beilegung von strafrechtlichen Streitigkeiten, mit denen sie innerhalb ihrer Zuständigkeit befaßt sind, auch eine Einigung unter den Beteiligten über die bürgerlich-rechtlichen Folgen der Tat herbeizuführen, namentlich über eine Buße. In diesem Sinne hatten sich die Schiedsmänner zu befassen mit 2% der anhängigen Sachen. Das ist im ganzen gesehen - unerheblich. Just.-Insp. Jopp, Gera Noch einmal „Armenrecht“! Zu den Ausführungen von Dr. H. Trommer in der „Neuen Justiz“ 1949 S. 193: Eigenartigerweise ist das, was Dr. Trommer in dem Schlußabsatz seiner Ausführungen verlangt, bereits durch eine Anordnung aus der letzten Zeit des Nazismus geschehen. Durch die Allg. Verfügung des damaligen Reichsjustizministers vom 22. August 1944 (DJ 44, 242) sind die Gerichte ersucht worden, an Stelle der Bezeichnung „Armenrecht“ den Ausdruck „einstweilige Kostenbefreiung“ zu verwenden. Dementsprechend ißt auch in § 8 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 nur von letzterer und nicht mehr vom Armenrecht die Rede. Die Begründung der Allg. Verfügung deckt sich weitgehend mit den Argumenten Dr. Trommers, indem sie die gesetzliche Ausdrucksweise als unschön und als von den Beteiligten peinlich empfunden bezeichnet. Aus welchen Erwägungen man sich gerade in jener Zeit noch zu dieser Maßnahme entschlossen hat, ist mir unbekannt. Auswirkung nazistischer Gedankengänge ist sie jedenfalls nicht; sie gibt im Gegenteil Einwendungen statt, die gegen den im Volke zweifellos als herabsetzend empfundenen Ausdruck schon längst insbesondere auch aus Kreisen der Richter- und Anwaltschaft erhoben waren. Ich habe deshalb bei meiner Tätigkeit im Thüringer Justizdienst seit dem Jahre 1945 mich ohne Bedenken weiter an die genannte Verfügung gehalten und ständig den Parteien in Abänderung der alten Vordrucke nicht das Armenrecht bewilligt, sondern einstweilige Kostenbefreiung gewährt. Das ist niemals beanstandet, vielmehr verschiedentlich ausdrücklich begrüßt worden. Weshalb in der britischen Besatzungszone die Verfügung vom 22. August 1944 durchweg aufgehoben worden ist (Baumbach, 18. Aufl., Bern. 1 vor § 114) und wie es damit in den anderen Westzonen steht, vermag ich augenblicklich nicht nachzuprüfen. Daß die Verfügung auch in der neuen Textausgabe der Zivilprozeßordnung für die sowjetische Besatzungszone nicht berücksichtigt ist, habe ich bedauert, zumal in der Anmerkung zu § 114 ZPO der § 8 S. 1 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung in ungeänderter Fassung als weiter anwendbar angeführt wird. Ich möchte aber annehmen, daß trotzdem einem Verfahren entsprechend der Verfügung vom 22. August 1944 auch jetzt nichts im Wege steht. Immerhin dürfte es zweckmäßig sein, das durch eine Verlautbarung der Zentralverwaltung noch besonders klarzustellen. Daß sie die Ausführungen Dr. Trommers grundsätzlich billigt, ergibt wohl deren vorbehaltlose Aufnahme in die „Neue Justiz“. Die von Dr. Trommer vorgeschlagene Bezeichnung „Freianwalt“ für die bisher übliche als Armenanwalt erscheint mir allerdings verfehlt. Ein „freier“ Anwalt ist der sog. Armenanwalt gerade nicht. Am nächsten würde m. E. umgekehrt die an die Ausdrucksweise im Strafverfahren anknüpfende Benennung als „Pflichtanwalt“ liegen. Sie ist aber schon die übliche technische Bezeichnung für einen gemäß § 38 RAO beigeordneten Anwalt, so daß aus der Wahl dieses Ausdruckes sich Schwierigkeiten ergeben könnten. Nach meinem Dafürhalten wäre es am einfachsten, auch hier die in der Verfügung vom 22. August 1944 vorgesehene neutrale Benennung als „beigeord-neter Rechtsanwalt“ beizubehalten. Prof. Dr. Steffen, Jena Rechtsprechung Zivilrecht §§ 313, 242 BGB. Die Berufung auf die Formvorschrift des § 313 BGB unterliegt der Beurteilung nach Treu und Glauben. OLG Dresden, Urteil vom 22. März 1949 4 U 1/49. Der Kläger hat das briefliche Angebot des ersten Beklagten vom 17. und 22. März 1939, der von seinen Geschwistern beauftragt war, angenommen, das dem Beklagten in Erbengemeinschaft gehörige Haus für 14 150, RM zu kaufen, wovon 10 000, RM als Kaufgeldresthypothek au 4% % eingetragen werden sollten. Demgemäß hat der Kläger 4150, RM lim April 1939 gezahlt und darauf 300, RM in Ermäßigung des Preises zurückerhalten. Er hat das Grundstück alsbald übergeben erhalten. Der Vertrag sollte später notariell beurkundet werden. Dazu ist es aber nicht gekommen. Im Jahre 1942 wurde der Kläger gebeten, die Beurkundung bis Kriegsende hinauszuschieben, was er bewilligte. Er hat monatlich die 4 Vz% Zinsen gezahlt und 20, RM Unkostenpauschale. Im Spätherbst 1947 erklärten die Beklagten, vom Vertrage zurückzutreten. Der Kläger klagt auf Erfüllung und Auflassung des Grundstücks, wozu die Beklagte nach Treu und Glauben oder auch nach §§ 823, 826 BGB verpflichtet seien. Die Beklagten berufen sich auf § 313 BGB und beantragen Klageabweisung. Gründe: Das Landgericht läßt die Frage offen, ob etwa ein Vertrauensschaden dem Kläger zuzubilligen wäre, verneint aber seinen Erfüllungsanspruch wegen des Formmangels der Ubereignungszusage des Beklagten und weist auch den Einwand der allgemeinen Arglist gegenüber der Berufung auf die Nichterfüllung der Form zurück, weil die Beklagten diese nicht dolos vereitelt und wegen der veränderten Verhältnisse in ihrem Kreis einen einleuchtenden Grund zur Ablehnung der Erfüllung haben. Dieser Standpunkt entspricht der früheren Rechtsprechung, aber das Reichsgericht selbst hat bereits die Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschäftes auch dann abgelehnt, wenn ein doloses Verhalten dessen, der den Formmangel geltend macht, nicht vorliegt. Vergleiche z. B. Reichsgericht 169, 73; 165, 132; 157, 209. Die Formvorschrift des § 313 BGB, die sich hemmend und schützend vor Grundstücksentäußerungen stellt die Verpflichtung zum Erwerb gilt formlos ist Ausfluß des dm früheren Recht besonders stark ausgebildeten Eigentumsbegriffes und insbesondere des 256;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen zuständigen staatlichen Organen - die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufzudecken. Mit unseren spezifischen Mitteln und Möglichkeiten müssen wir dafür Sorge tragen, daß die begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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