Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 255 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 255); digkeit. Bei Abwägung des gesellschaftlichen und des ehemännlichen Interesses ist dem gesellschaftlichen Interesse der Vorrang zu geben. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, Eheurteile kennenzulernen, die sich mit diesen neuen Problemen unseres gesellschaftlichen Lebens auseinandersetzen. Elfriede Thaler, Jugendrichterin in Dresden Volksnahe Justiz auch im Zivilprozeßverfahren! Die Zivilprozeßordnung ist bei vernünftiger Handhabung ihrer Bestimmungen ein sehr brauchbares Gesetz;. Viele Gerichte klagen über Arbeitsüberlastung, nicht nur bei den Bagatellsachen der Amtsgerichte, sondern im gleichen Maße bei allen Pachtschutz-, Miet-, Ehe-, Hausratssachen und bei den Streitigkeiten vor dem Landgericht. Ich habe in meiner Praxis eine Arbeitsweise entwickelt, die bei geringstem Arbeitsaufwand höchsten effektiven Nutzen verspricht. Die von mir getroffenen Maßnahmen haben ihre Grundlage in den §§ 272 b, 279 a, 499 b Abs1. 3 der ZPO. Deshalb stellt das von mir eingeschlagene Verfahren zwar keine Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dar. Es zeigt aber, daß das Zivilprozeßverfahren durchaus lebendig gestaltet und der Gefahr einer Verschleppung der Prozesse wirksam begegnet werden kann. Zunächst lasse ich mir sämtliche beim Gericht ein-gereichten Klagen alsbald, möglichst noch am Tage des Einganges, vorlegen. Über diese Eingänge verfüge ich am Tage der Vorlage in der Weise, daß ich die Klageschrift dem Beklagten mit einer von mir bestimmten Erklärungsfrist zustellen lasse. Diese beträgt innerhalb des Gerichtsortes 10 Tage, sonst mindestens 15 Tage. Der Klage wird ein Zettel angeheftet mit dem Text: Az.: Sie wollen sich bis zum zu den Ausführungen der beiliegenden Klage schriftlich äußern. Den Schriftsatz reichen Sie bitte in zweifacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meißen ein. Zur Entlastung der Kanzlei fülle ich diesen Zettel persönlich aus. In die Akte kommt folgender Stempelabdruck: Verfügung vom 1. Klage zustellen. 2. Erklärungsfrist bis 3. W. v. spätestens Der Vorgang wird mir sofort nach Eingang der Erklärung des Beklagten, spätestens aber einen Tag nach Ablauf der Erklärungsfrist vorgelegt. Aus der Erklärung des Beklagten stelle ich fest, welche Behauptungen des Klägers unbestritten sind und welche bestritten werden und eines Beweises bedürfen. Auf die von den Parteien angebotenen Beweismittel greife ich dann zurück. Bin ich nach dem Schriftsatz des Beklagten der Überzeugung, daß die erste Verhandlung bereits streitig werden wird, so stelle ich den Parteien anheim, die von mir gewünschten und von den Parteien angebotenen Beweismittel in der mündlichen Verhandlung mitzubringen. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers werden von mir durch Unterstreichung markiert. Nunmehr bestimme ich den Termin zur mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich ordne ich das persönliche Erscheinen der Parteien zur ersten mündlichen Verhandlung an. Ich lege großen Wert darauf, jede Sache in aller Ruhe mit den Parteien durchzusprechen. Das ist mir aber nur möglich, wenn ich mir bereits vorher ein klares Bild über den Streitgegenstand verschafft habe. Derart gründlich vorbereitet trete ich in die Verhandlung ein. Die Parteien nehmen persönlich Kenntnis vom Stande ihres Prozesses. Diese mündliche Verhandlung ist eine lebendige Verhandlung zwischen Richter und Parteien. Auch wenn Anwälte die Parteien vertreten, kommen Kläger und Beklagte selbst zu Worte. Ich nehme nicht einfach passiv die Anträge und Erklärungen entgegen, sondern frage und bezeichne klar die von mir markierten Punkte und streitigen Behauptungen, die ich für wesentlich halte, und stelle meine Beur- teilung des Falles offen zur Aussprache. Ich lasse mich aber auch von einer anderen Auffassung überzeugen. Das Verfahren soll nicht nur zu einer gerechten, richtigen Entscheidung führen, sondern den Parteien auch die Überzeugung geben, daß sich das Gericht um eine gerechte, richtige Entscheidung bemüht hat. Deshalb versuche ich, nach Möglichkeit in der ersten Verhandlung, einen gerechten Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Denn das höchste Ziel des Prozesses ist erreicht, wenn die Parteien sich freiwillig dem Recht unterwerfen, wenn also ein Anerkenntnis oder Vergleich zustandekommt. Die wesentlichsten Beweismittel habe ich zur Hand, falls in der ersten mündlichen Verhandlung streitig verhandelt wird und Beweis erhoben werden muß. Oft kommt es auch dann noch zu einem Vergleich, denn beide Parteien sollen davon überzeugt werden, daß das Gericht ihre Vorbringen beachtet und die miit-gebrachten Beweismittel würdigt. Im Vergleich können auch im Gegensatz zum Urteil alle Differenzen zwischen den Parteien ausgeräumt, kann dem berechtigten Interesse mit viel größerer Feinheit nachgegangen, kann den Parteien ein Weg zu künftiger friedlicher Zusammenarbeit eröffnet werden. Beweisbeschlüsse werden bereits im Termin dem wesentlichen Inhalt nach verkündet, nach der Verhandlung von mir abgesetzt und den Parteien formlos zugestellt. So entsteht ein sauberer Beweisbeschluß mit ausführlichen klaren Beweisthemen und Beweismitteln. Damit spare ich einen Verkündungstermin. Gerade diese Prozeßführung wird nicht nur von den Anwälten, sondern auch von den Prozeßparteien begrüßt und als fortschrittlich anerkannt. Es gibt fast keine „langen“ Prozesse mehr. Das Volk findet damit wieder Zutrauen zur Rechtsprechung. Die „Sächsische Zeitung“ berichtete über meine Prozeßführung in ihrer Nr. 130 (des 4. Jahrganges) vom 7. Juni 1949 ausführlich in dem Artikel „Volksnahe Justiz“. Ich glaube damit nicht nur der Idee der Volksrichter, sondern auch einer fortschrittlichen Rechtsprechung beim Aufbau unseres demokratischen Staates zu dienen. Dabei bin ich mir voll bewußt, daß nicht alle Sachen such durch einen Vergleich erledigen lassen werden. In geeigneten Fällen werde ich aber immer bemüht sein, zu erreichen, daß der Beklagte einen billigen Anspruch anerkennt oder der Kläger bei grundloser Klageerhebung seine Klage zurücknimmt. In der Zeit vom 20. April bis 31. Juli 1949 habe ich 422 Sachen verhandelt. Davon endeten im ersten mündlichen Termin: 156 Sachen durch Vergleich 28 Sachen durch Anerkenntnis 35 Sachen durch Versäumnisurteil 18 Sachen durch Klagrücknahme 8 Sachen durch Ruhen des Verfahrens 1 Sache durch Vorbehalts-Urteil 6 Sachen durch Verweisung 21 Sachen durch streitiges Urteil insgesamt 273 Sachen im ersten Termin 149 Sachen durch Anberaumung eines neuen Termins 422 verhandelte Sachen. Die streitigen Urteile ergeben oft nach der ersten mündlichen Verhandlung, aber auch nach zwei, seltener nach drei und mehreren mündlichen Verhandlungen. Rationelles Arbeiten, wenige, aber gut vorbereitete mündliche Verhandlungen ersparen nicht nur dem Gericht, sondern allen Beteiligten, den Anwälten und Parteien, Zeit und damit wertvolle Arbeitskraft. Vor allen Dingen wird der Rechtsfrieden auf diese Weise bald wiederhergestellt. Vogl Entlastung der Gerichte durch die Tätigkeit der Schiedsmänner In den meisten Fällen ist es erst nach einem Sühneversuch zulässig, Privatklage zu erheben (§ 380 StPO). Vergleichsbehörde für Sühneversuche sind in Thüringen Schiedsmänner nach der „Schiedsmannsdrdnung“ vom 23. Juni 1924/23. Oktober 1933 in der Fassung des thüringischen Gesetzes vom 14. Oktober 1946. Nachstehend soll an Hand von Zahlen aus dem Jahre 1948 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 255 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 255 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X