Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 254 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 254); dadurch entsteht, daß sie „zu jedem Termin“ zum Amtsgericht zu kommen haben. Man möchte wissen, wieviel Termine sich der Schreiber als regelmäßig in einer Ehesache stattfindend vorstellt. Auch hier soll doch mit der bisherigen Methode der laufenden Vertagungen ein Ende gemacht werden; die Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1949 schreibt ausdrücklich vor (§ 7 Abs. 2), daß der Prozeß möglichst in einem Termin zu erledigen ist, so daß einschließlich des vorbereitenden Termins im Regelfälle nicht mehr als zwei, äußerstenfalls drei Termine stattfinden sollen (vgl. hierzu meine Ausführungen in NJ 1949 Seite 29 zu VI und NJ 1949 Seite 186 zu III). Zu diesen zwei oder drei Terminen muß die Partei allerdings persönlich erscheinen und wird u. U. einen Arbeitstag einbüßen. Aber führt denn der Durchschnittsbürger in seinem Leben so oft Ehescheidungsprozesse, daß dieser Zeitverlust wirklich ins Gewicht fiele? Handelt es sich nicht für ihn um eine Lebensfrage, bei der dieser verhältnismäßig geringfügige Zeitverlust in Kauf genommen werden muß? War der Zeitverlust im Hinblick auf die vielen gesondert laufenden Nebenprozesse bisher nicht viel größer? Und vor allem: Wird dieser Zeitverlust durch die Bestellung eines Armenanwalts wirklich vermieden? Jeder Anwalt wird aus seiner Praxis bestätigen können, daß in der Regel die Partei zur Informationserteilung auf einen ihr zugesandten gegnerischen Schriftsatz persönlich in seinem Büro erscheint und die schriftliche Informationserteilung die Ausnahme ist. Zur Informierung ihres Anwalts mußten also die Parteien den gleichen Weg machen wie zum Gericht, im allgemeinen sogar einen weiteren, da sie ja zum Landgerichtsort reisen mußten, anstatt wie jetzt zum näheren Amtsgerichtsort. Es ist einfach eine Umkehrung der tatsächlichen Situation, wenn man sagt, daß den Parteien infolge des mit der Übertragung an die Amtsgerichte verbundenen Wegfalls des Anwaltszwanges in Ehesachen ein größerer Zeitverlust entsteht als bisher. Mit diesen Ausführungen ist nicht gesagt, daß die Beiordnung von Armenanwälten in Ehesachen grundsätzlich nicht in Frage kommt. Es gibt genügend komplizierte oder sonst aus dem Rahmen fallende Prozesse, in denen die Beiordnung eines Anwalts oder Rechtsbeistandes angebracht sein wird. Nicht angebracht ist jedenfalls die Beiordnung mit der Begründung, daß den Gerichten das Lesen der vielen Schriftsätze und die Ermittlung des Sachverhaltes erleichtert werden oder den im Gerichtsbezirk wohnenden Parteien der Zeitverlust erspart werden muß. Min.-Direktor Dr. H. Nathan Neue Probleme in Ehesachen Die neuen Verfahrensvorschriften in Ehesachen sind geeignet, die Rechtsprechung auf diesem Gebiete in fortschrittlichem Sinne lebendig zu gestalten und zu vermenschlichen. Die Verbesserung erfolgt also zunächst vom formalen Recht her, denn das Ehegesetz des Kontrollrats von 1946 besteht weiterhin und es gelten noch die familienrechtlichen Bestimmungen des BGB1), die dem Ehegesetze zu unterlegen sind. So viel dieser erste Schritt auch bedeutet, es ist damit eben doch nur ein Teil des dringend Notwendigen getan. Möchten ein neues sachliches Recht und weitere Verfahrens-Vereinfachungen bald folgen. Inzwischen haben die Ehe-Richter Juristen und Laien als Eheschöffen im Wege vernünftiger Auslegung bestehender gesetzlicher Bestimmungen Eheurteile zu finden, die von dem fortschrittlichen Teile der Bevölkerung gutgeheißen werden. Neue Betrachtungsweisen werden dabei zu neuen Schlüssen führen müssen. Es scheint aber noch an Mut zu ersten Entscheidungen zu mangeln. Die Stellung der Frau innerhalb der Gesellschaft hat sich seit 1945 wesentlich verändert Unseren Scheidungsurteilen merkt man das noch zu wenig an. Hier wird die Gleichberechtigung und damit zusammenhängend die Gleichverpflichtung der Frau noch nicht in dem erforderlichen Umfange berücksichtigt. l) Im Rahmen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik! D. Red. Nathan machte in der „Neue Justiz“ Heft 7 Jahrgang 1949 sehr interessante Ausführungen bei der Besprechung von zwei Dresdner Eheurteilen. In beiden Fällen wurde für eine fortschrittliche Auslegung von § 48 Abs. 2 Ehegesetz eingetreten. Die Bewertung des Widerspruches gegen das Scheidungsbegehren bei zerstörter Ehe und Getrenntleben hat ganz natürlich eine Veränderung damit erfahren, daß die Einstellung zur gesellschaftlichen Arbeit eine andere geworden ist und daß die Erfordernisse hinsichtlich der Erziehung der Kinder uns nicht ganz selten durch das Fortbestehen der Ehe mehr als durch die Scheidung in Frage gestellt erscheinen. Aber betrachten wir auch das weite Feld der Eheverfehlungen als Scheidungsgründe nach § 43 Ehegesetz. Es werden hier nur wenig Entscheidungen bekannt, die eine zeitgemäße Betrachtung zeigen. Ich denke hierbei an einen mir bekanntgewordenen Fall mit neuartiger Problemstellung: Eine 35jährige Frau, Mutter von drei Kindern, ist seit 1945 Mitglied der SED und beginnt seitdem lebhaft am politischen Leben teilzunehmen. Sie war als Ehefrau fast stets berufstätig. Um mit dem wissenschaftlichen Sozialismus vertraut zu werden, geht sie nach Rücksprache mit dem Ehemanne, der von Anfang an Schwierigkeiten wegen ihrer selbständigen politischen Haltung und wegen des Besuches von Parteiversammlungen machte, drei Wochen in eine Parteischule. Die Kinder sind während der Zeit gut in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Seit der Rückkehr von der Parteischule reißen die Vorwürfe des Mannes nicht ab. Die Frau aber hat jetzt ganz entschieden im politischen Leben fußgefaßt. Sie will der Gesellschaft durch eine Arbeit, für die sie sich begabt hält, dienen. Sie beabsichtigt, an einem Volksrichter-Lehrgänge teilzunehmen. Der Mann verbietet ihr dies. Für die Unterbringung der Kinder würde auf das Beste gesorgt sein, und auch der Mann fände Möglichkeiten der Betreuung. Die Ehe ist durch die fortwährenden Streitigkeiten und besonders durch den Widerstand des Mannes gegen die von der Frau gewollte Ausbildung so gestört, daß die Frau die Ehe nicht fortsetzen will. Sie ist der Meinung, daß sie nur die Rechte, die ihr die Verfassung gibt, geltend macht und daß der Mann seine Rechte aus dem Famalienrecht des BGB mißbraucht, wenn er sie davon abhält, Absolventin des Richterlehrgangs zu werden, und ihr nur gestatten will, weiterhin eine handwerkliche Tätigkeit zu verrichten. Die Frau geht zum Amtsgericht, um auf Scheidung zu klagen. Dort sagt man ihr, das Vorgebrachte sei kein ausreichender Scheidungsgrund. Man gibt ihr den Rat, innerhalb der Wohnung eine Trennung durchzuführen und nach drei Jahren wiederzukommen. Die Frau begnügt sich damit nicht und will sich ihr Recht suchen. Wenn der Fall so liegt, wie er von der Frau dargestellt worden ist, hätte ich keine Bedenken, eine Eheverfehlung des Mannes nach § 43 Ehegesetz festzustellen. Die Frau hat damit, daß sie am politischen Leben teilnimmt und sich der Ausbildung für eine hervorragende gesellschaftliche Funktion unterzieht, nicht beabsichtigt, die eheliche Gemeinschaft zu sprengen. Sie hat alles getan, um trotzdem ihren Mutter-und Ehefraupflichten zu genügen. Von dem Ehemanne muß heute gefordert werden, die Ansprüche an ein Familienleben mit den Anforderungen der Gesellschaft in Einklang zu bringen und der politischen, geistigen und beruflichen Betätigung seiner Ehefrau nicht ungebührliche Schranken zu setzen. Ein Heer von tätigen Frauen beweist heute fortwährend, daß sich die Ausfüllung eines anspruchsvollen Amtes oder Arbeitsplatzes durchaus mit den Funktionen als Frau und Mutter verträgt. Der Ehemann in unserem Falle hat die Berufsarbeit seiner Frau auch bis jetzt hingenommen, vielleicht des besonderen Fortkommens der Familie wegen sogar begrüßt. Sein Bestreben, die Entwicklung der Frau zu höherer gesellschaftlicher Arbeit zu unterbinden, ist eine nicht zu billigende Haltung, auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß während der Ausbildungszeit die eheliche Lebensgemeinschaft gelockert wird. Die Einbeziehung der Frauen aus allen Schichten des Volkes in wesentliche Ämter im Staate ist nach heutigen Anschauungen eine Notwen- 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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