Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 251); Glaubens bei der Beklagten aus, da die Vorschrift des Artikels 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auch auf das Dekret über geplündertes Eigentum Anwendung zu finden habe. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Schweizer Gesetzgebung über geplündertes Eigentum, die Beutegut, welches in einer gegen das Völkerrecht verstoßenden Weise gemacht worden sei, gestohlenem Eigentum gleichsetze, während des Krieges noch nicht existiert habe. Auch ohne ein solches Gesetz, so führt das Gericht aus, hätte der Käufer beweglicher Güter genau prüfen müssen, ob der betreffende Gegenstand nicht aus einer Plünderung stamme. Das sei ein moralisches Gebot schon im Hinblick auf die wiederholten Warnungen der Alliierten gewesen, daß sie alles durch die Deutschen geplünderte Eigentum zurückverlangen würden. Die Beklagte wäre zu einer solchen genauen Prüfung besonders angesichts der Tatsache verpflichtet gewesen, daß die Deutschen bei ihrer schwierigen inneren Situation eine Maschine nach dem Ausland liefern wollten und konnten, die für sie selbst von großem Werte und nicht leicht zu ersetzen war. Ein bedeutsames Werk*) Von Prof. Dr. Peter Steiniger, Berlin Vor mehr als 20 Jahren erschien zum ersten Male Eugen Schiffers Buch „Die deutsche Justiz“. Der Eindruck, den die umfassende veränderte Neuauflage dieses Werkes hinterläßt, ist der eines Panoramas, des Panoramas eines weitgespannten, höchstdifferenzierten Erfahrungskreises. In diesem von Sentenzen, Beispielen, Gleichnissen, Anekdoten aus den verschiedensten Zeitaltern, Sprach- und Geisteswelten sprudelnden Buch steht neben der politischen Analyse das philosophische Credo, neben der bürotechnischen Empfehlung ein weitverzweigtes Reformprogramm. Dies ist nicht die wohlabgewogene Arbeit eines erfahrenen Fachmannes, sondern ein Katarakt von Einfällen, Anregungen, Zweifeln, die aber fast durchweg nicht als vulkanische Ausbrüche, sondern als gelenkte Strahlen zutage treten. Wäre nicht der Erfahrungsreichtum, wären nicht die unvermeidlichen Hinweise auf die eigene aktive Teilnahme an Reformversuchen des Justizwesens seit über 40 Jahren, nichts ließe auf das hohe Alter des Autors schließen. Seine Bereitschaft, völlig neue Wege mitzugehen, ja, da und dort voranzuschreiten, läßt erkennen, daß er nicht nur der Repräsentant, sondern auf verschiedenen Gebieten auch ein Initiator der neuen, real demokratischen Justiz gewesen und geblieben ist. Dabei verleugnet er seinen besonderen Standpunkt keineswegs. Die Position des ehrlich liberalen Bürgers, der seine Heimat außerhalb der Arbeiterklasse hat, sich ihr aber verbunden weiß und sich darin auch nicht durch seine eindeutig metaphysisch-religiösen Grundvorstellungen behindert sieht. Freilich schließt diese Ausgangsauffassung die systematische soziologische Analyse aus, die lediglich der wissenschaftliche Sozialismus ermöglicht und verlangt. Viele Erkenntnisse, zu denen Schiffer mit Hilfe seiner geschulten praktischen Vernunft gelangt, bleiben durch die Unzugänglichkeit dieses Schlüssels für ihn isoliert, unprinzipiell, zusammenhanglos. Drei Wellenschläge der Vertrauenskrise der deutschen Justiz werden von ihm festgestellt: die in der Weimarer Republik, die in der nationalsozialistischen Zeit und eine gegenwärtige. Bei Erörterung der Weimarer Krisenperiode rührt Schiffer instinktsicher an das in ihr wirkende Kernproblem, das Phänomen einer reaktionären Klassenjustiz; aber er stimmt gegenüber einer damaligen Äußerung Thomas Manns, die Justiz sei ein „politisches Racheinstrument“, erleichtert dem rechtssozialdemokratischen Justizminister Landsberg zu, der die Unabhängigkeit der Richter für eines der größten Güter unseres Volkes und daher für unantastbar erklärte: Unabhängigkeit nicht nur so verstanden, wie sie jeder Demokrat bejaht, als Unabhängigkeit bei der Entscheidung, sondern weitergehend im traditionell-bürokratischen Sinn als Unabhängigkeit auch in der Lebensstellung, als lebenslange Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Trotz vieler krasser Fehlurteile aus der Zeit fehlender Parlamentsaufsicht, die offen zitiert werden, wie etwa des Ossietzky-Urteils im Weltbühnen-Prozeß, wendet sich Schiffer gegen eine Parlamentsjustiz, die nicht weniger schlimm sei als eine Kabinettsjustiz. So wird in abstrakter Weise die Selbstherrlichkeit der Richterschaft als solche ver- * 308 *) Eugen Schiller, „Die Deutsche Justiz". Biederstem Verlag, München und Berlin, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1949, 308 S„ Preis 11,50 DM. teidigt, das notwendige Korrelat der Unabhängigkeit ihrer Funktion im Speziellen, nämlich die Abhängigkeit jedes ihrer Funktionäre im Generellen vom Willen des Volkes und der Volksvertretung, vollständig ignoriert. Auch bei Behandlung der Justiz zwischen 1933 und 1945 folgt der meisterhaften Darstellung des Tatbestands eine Untersuchung, die nicht bis an die Wurzeln des Übels herankommt. Wie könnte sonst ein Mann, der Kants Positivismus, seine Formel: „Jedem Juristen soll jede jetzt vorhandene Verfassung, und wenn diese höheren Orts abgeändert wird, die nun folgende immer die beste sein“ mit Recht mit verantwortlich macht für den unterscheidungslosen Gesetzesgehorsam der „unpolitischen“ deutschen Richter nach 1933, deren Einsatzbereitschaft für Hitler „unerwartet, unfaßbar“ nennen? Wer die Abhängigkeit der Rechtsgestaltung und Rechtfindung von der sozialökonomischen Basis kennt, wer weiß, daß das bürgerliche Recht das Recht der bürgerlichen Klasse mit der Hauptfunktion eines Herrschaftsmittels über die von ihr ausgebeuteten Klassen und Schichten ist, wird die Prädisposition der wilhelminisch-weimarischen R'chterschaft zum Einschwenken auf die faschistische Linie durchaus verstehen. Hieran ändert das oft fehlende Bewußtsein der bürgerlichen Justizfunktionäre von der Klassenbedingtheit allen Rechts und Gerichts ebensowenig, wie das Vorhandensein dieses oder jenes Richters, der aus Einsicht oder Instinkt solchem Zwang innerhalb des vorhandenen Justizapparates zu entkommen versuchte. Eine dritte Welle der Justizkrise stellt Schiffer nach dem Zusammenbruch der Hitler-Himmler-Herr-schaft fest. Soweit sich erkennen läßt, sieht er ihr Objekt in jenen Entscheidungen, „die dem Geiste unserer Tage nicht entsprechen". Denkt man an die Tillessen-Entscheidung, an das Fahnenflucht-Urteil und ähnliche positivistisch getarnte Rechtsbrüche im Westen Deutschlands nach 1945, so kann man Schiffers Urteil nicht widersprechen. Aber es handelt sich m. E. nicht um drei akute Vertrauenskrisen, sondern um eine permanente Anlagekrise. Recht wird gesprochen im Namen des realen Souveräns, gleichviel wer in der Verkündungsformel als solcher genannt wird. Ist dieser reale Souverän das auf Volksausbeutung und Volksunterdrückung gerichtete Monopolkapital im Bunde mit dem Großgrundbesitz, unterstützt von der hohen Militär- und Amtsbürokratie, so muß die Justiz als Ganzes jeder Wendung folgen, die die Ausbeutungs-, Unter-drückungs-, Kriegs- und Privilegienpolitik dieser Kreise in Form von Verfassungs- und Gesetzesänderungen sowie gewohnheitsrechtUchen Bildungen nimmt. Ist jener reale Souverän das werktätige Volk am Schraubstock, Pflug und Schreibtisch, so wird die Justiz als Ganzes den Entwicklungen folgen müssen, zu denen sich die auf Sicherung der nationalen Unabhängigkeit, Hebung des nationalen Wohlstandes, Erzwingung des internationalen Friedens gerichtete Politik des Blocks der Werktätigen in Form demokratischer Verfassungs- und Gesetzesänderungen sowie gewohnheitsrechtlicher Bildungen entfaltet. Es handelt sich also nicht um drei akute Justizkrisen, sondern um eine permanente, dauernd sich verschärfende 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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