Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 250); Ein interessanter Prozeß Im April-Heft der Review of Polish Law finden wir den Bericht über einen interessanten Prozeß, der im Juni 1947 vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne stattgefunden hat. Im Februar 1942 hatte die Firma Bührle & Co., Oerlikon, bei der Firma Kardex & Powers in Zürich mehrere Maschinen amerikanischen Ursprungs bestellt. Die Firma Kardex & Powers, die keine solche Maschinen am Lager hatte, bestellte diese ihrerseits bei der Firma Powers Ltd. in Berlin. Um nicht auf die „schwarze Liste“ der Alliierten zu kommen, führte die Firma Kardex & Powers diese Transaktion nicht selbst durch, sondern durch Vermittlung der Firma Bürogeräte J. Stock & Co. in Zürich. Während ein Teil der bestellten Maschinen sofort aus Berlin geliefert wurde, kam eine sehr wertvolle Rechenmaschine (tabulating-machine) erst im November 1944 bei der Firma Bürogeräte J. Stock & Co., Zürich, an und wurde im Apjril 1945 an die Firma Bührle & Co., Oerlikon, geliefert. Im Juni 1947 erhob das polnische Post- und Telegrafenministerium durch Vermittlung der Polnischen Gesandschaft in Bern vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne eine Klage gegen die Firma Kardex & Powers, die auf das Schweizerische Dekret über geplündertes' Eigentum vom 10. Dezember 1945 gestützt wurde und mit welcher die Rückgabe der Rechenmaschine Nr. 687 gefordert wurde, die von den Deutschen im Postamt in Bydgoszcz geplündert worden war. Die Beklagte, die Firma Kardex & Powers, bestritt die Identität der Maschine und behauptete, diese trage nicht die Nummer 687, sondern die Nummer 574. Sie wandte ferner ein, sie sei selbst für den Fall einer etwaigen Identität der Maschine nicht zu deren Herausgabe verpflichtet, da die Maschine im Rahmen „normaler“ deutsch-schweizerischer Handels- und Clearingsbeziehungen und „normaler“ ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und der Firma Powers Ltd., Berlin, eingeführt worden sei. Außerdem erhob sie ihrerseits eine Entschädigungsklage gegen die Schweizerische Bundesregierung, die sie auf das Schweizerische Dekret über geplündertes Eigentum stützte, das eine solche Entschädigung für gutgläubige Käufer vorsieht. Die Schweizerische Bundesregierung, die durch die Erhebung der Entschädigungsklage zur Partei in dem Prozeß geworden war, bestritt zunächst ebenfalls die Tatsache der Plünderung der Maschine in Polen und stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, daß deren Einfuhr ein Teil des normalen schweizerisch-deutschen Warenaustausches gewesen sei. Im weiteren Verlauf des Prozesses änderte sie diesen Standpunkt und begründete ihren Antrag auf Abweisung der Entschädigungsklage damit, daß sie nicht passiv legitimiert sei, da die beklagte Firma nicht gutgläubig gewesen sei. In tatsächlicher Beziehung war für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend der von dem Rechtsvertreter der Polnischen Gesandschaft auf Grund von Dokumenten, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten geführte Beweis, daß die aus Deutschland eingeführte Maschine tatsächlich die Nummer 687 trug und daß die nur auf der Außenseite der Maschine sichtbare Nummer 574 erst in der Schweiz angebracht worden war, während die Innenteile der Maschine die ursprüngliche Nummer 687 trugen. Das Gericht gab durch Urteil vom 24. Juni 1948 der Klage statt, erkannte also auf Rückerstattung der Maschine Nr. 687 und wies die Entschädigungsklage der Beklagten gegen die Bundesregierung mit der Begründung ab, die Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen. Aus der ausführlichen Begründung des Urteils sollen folgende, besonders wesentliche Gesichtspunkte angeführt sein: 1. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die von den Deutschen in Polen erlassenen Gesetze der Rechtswirksamkeit entbehrten und daß das Wegbringen der Maschine von Bydgoszcz völkerrechtswidrig gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, daß Deutschland an die Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 und an die ergänzenden Bestimmungen über den Landkrieg gebunden gewesen sei, wonach bewegliches Eigentum nur für militärische Zwecke als Beuteobjekt in Anspruch genommen werden kann. Es legte dar, daß dies für die fragliche Rechenmaschine nicht zutreffe, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtige, daß gewisse Verwaltungsstellen der deutschen Wehrmacht sich einer solchen Maschine bedient haben sollten. 2. Das Gericht lehnte auch die sowohl von der beklagten Firma wie auch von der Schweizerischen Bundesregierung vertretene Ansicht ab, die Einfuhr der Maschine von Deutschland nach der Schweiz sei im Rahmen der normalen Handelsbeziehungen erfolgt. Es wies darauf hin, daß nach dem maßgeblichen Artikel 6 des Dekrets über geplündertes Eigentum diese Voraussetzung nicht schon dadurch erfüllt sei, daß das betreffende Eigentum für einen angemessenen Preis, der im Wege des Clearings bezahlt wurde, nach der Schweiz geliefert worden sei. Es betonte, daß, falls man dies als ausreichend ansehen würde, das Anwendungsgebiet des Dekrets' in einer Weise eingeengt werden würde, die mit seiner Bedeutung und seinem Zweck unvereinbar sei, und verlangte für eine Klage gemäß Artikel 6 des Dekrets den Beweis weiterer Voraussetzungen für eine laufende Geschäftsverbindung, wie beispielsweise den Beweis laufender Lieferungen bestimmter Güter. Es hielt eine andere Beurteilung dieser Frage für möglich, falls es sich um eine Maschine deutschen Ursprungs gehandelt haben würde und be-zeichnete die Lieferung einer amerikanischen Maschine zu einer Zeit, als Deutschland schon über 5 Jahre lang von jedem Handelsverkehr mit Amerika abgeschnitten war, als den Fall eines typischen Gelegenheitsgeschäfts, für das nach dem Sinn und Zweck des Dekrets über geplündertes Eigentum die dort im Artikel 6 vorgesehenen Vergünstigungen nicht in Betracht kommen könnten. 3. Die Gutgläubigkeit der Beklagten wurde von dem Gericht mit ausführlicher Begründung verneint. Hierzu wies es zunächst darauf hin, daß die Beklagte deshalb als bösgläubig angesehen werden müsse, weil sie entweder wirklich gewußt hatte, oder sich dessen bewußt gewesen sein mußte, daß die Maschine von den Deutschen aus dem besetzten Gebiet auf völkerrechtswidrige Weise weggeschafft worden sein könnte. Hierfür war besonders bedeutsam die Feststellung, daß die Firma Powers Ltd. die Maschine vom Oberkommando des Heeres erhalten hatte und daß es durchaus unwahrscheinlich ist, daß die Vertreter der Firmen Powers Ltd. und Kardex & Powers bei ihren langwierigen Kaufverhandlungen von dieser Tatsache keine Kenntnis erhalten haben sollten. Das Gericht weist daraufhin, daß es allgemein bekannt gewesen sei, daß die Deutschen die besetzten Gebiete plünderten und daß hierüber auch in zahlreichen Radiosendungen berichtet worden sei. Aus diesem Grunde hätte schon die Tatsache der Herkunft der Maschine von der deutschen Wehrmacht bei den Vertretern der beiden Firmen einen entsprechenden Verdacht erwecken müssen, so daß es nicht entscheidend darauf ankomme, daß der Vertreter der Firma Powers Ltd. bei seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Charlottenburg erklärt habe, er habe den wahren Sachverhalt nicht gekannt. Das Gericht hat zuungunsten der klagenden Firma auch den Gesichtspunkt verwertet, daß man die Maschine mit einer anderen Nummer versehen und diese Tatsache benutzt hatte, um die Identität der Maschine zu bestreiten. Das Gericht stellte abschließend hierzu fest, daß nach der Beweisaufnahme nur davon auszugehen sei, daß eine Vermutung dafür bestände, daß die Beklagte die Maschine in dem Bewußtsein erworben habe, der Erwerb der Maschine habe gegen das Völkerrecht verstoßen, oder zum mindesten in dem Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit eines solchen Erwerbes. Da nach Artikel 3 des Schweizerischen Zivügesetzbuches überall dort, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an dem guten Glauben einer Person knüpfe, dessen Dasein zu vermuten sei, andererseits aber derjenige sich nicht auf den guten Glauben berufen dürfe, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, reiche dies für die Verneinung des guten 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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