Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 244 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 244); Dementsprechend halte ich es für recht und billig, daß man dem Mann grundsätzlich die unbedingte Unterhaltspflicht gegenüber der Frau wenigstens so lange auferlegt, als sie seinen Haushalt teilt, und für diese Zeit die Frau nur verpflichtet, zu den Kosten des Haushalts beizusteuern. Beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Leitung des Haushalts, so soll diese als genügender Beitrag anzusehen sein. Hat sie als Hausbesitzerin, Geschäftsinhaberin oder aus einem anderen Grunde eigene Einkünfte, so mag sie diese zum Haushalt beisteuern bis dessen Kosten zur Hälfte gedeckt sind, wobei ihr ein angemessener Beitrag für die Hausarbeit, sofern sie diese neben ihrer sonstigen Tätigkeit beibehält, gutzubringen ist. Diese Beisteuerpflicht verwandelt sich in eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Mann, wenn und soweit dieser unterhaltsbedürftig ist. Den Begriff des Unterhalts dahin zu erweitern, daß man in ihn auch die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Eheleute hineinbezieht, halte ich für bedenklich. Soweit diese Bedürfnisse in Verpflegung, Bekleidung und ärztlicher Behandlung bestehen, fallen sie sowieso unter den Begriff des Unterhalts. Soweit sie aber darüber hinausgehen, würden sie eine Quelle dauernder Streitigkeiten bilden. Denn was als persönliches Bedürfnis aufzufassen ist, darüber kann man sehr verschiedener Meinung sein. Leben die Ehegatten getrennt, hat also jeder einen eigenen Verdienst und eigenen Haushalt, dann ist selbstverständlich, daß jeder für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Eine gegenseitige Unterhaltspfflicht wird man ihnen nur im Falle des Bedürfnisses auf der einen und der Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite auferlegen dürfen. Nach alledem schlage ich vor, den Thesen 4 und 5 folgende Fassung zu geben: These 4: Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebenshaltung, seines Vermögens und seiner Erwerbstätigkeit den Unterhalt zu gewähren, solange sie seinen Haushalt teilt. Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren. Die Frau hat zu dem Unterhalt beizusteuem. Beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Leitung des Haushalts, so genügt sie damit ihrer Beisteuerungspflicht. Hat sie eigene Einkünfte, so sind diese in bar beizusteuern, bis dadurch die Kosten des Haus-- halts zur Hälfte gedeckt sind. Leitet sie neberi ihrer sonstigen Tätigkeit noch den Haushalt, so wird ihr dafür ein angemessener Betrag gutgebracht. Lehnt sie sowohl die Leitung des Haushalts als auch eine eigene Erwerbstätigkeit ab, so verliert sie den Unterhaltsanspruch. Ist der Mann außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat sie ihm den Unterhalt zu gewähren, bei dessen Festsetzung die Lebensverhältnisse beider Ehegatten, der Grad der Bedürftigkeit und die Bedürfnisse und Verpflichtungen der Frau nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind. Auf die Verwertung seines Vermögens kann der Mann nur verwiesen werden, wenn ihm dies unter Berücksichtigung aller Umstände zuzumuten ist. These 5: Leben die Ehegatten getrennt, so hat, wenn die Trennung eine befugte ist, jeder von Beiden dem Anderen, der sich nicht selbst unterhalten kann, den Unterhalt ganz oder teilweise durch eine Geldrente zu gewähren. These 4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 5. Gegen den Vorschlag in These 6 habe ich materiell nichts einzuwenden, möchte ihr aber eine kürzere Fassung geben, etwa, wie folgt: These 6: Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder Teil, wenn er zur Trennung berechtigt ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aus dem gemeinschaftlichen Haushalt die Sachen beanspruchen, die er für seinen abgesonderten Haushalt braucht, soweit sie nicht für den anderen Teil unentbehrlich sind. Justizrat Dr. Thiersch, Leipzig III. III. Voll zuzustimmen ist der Grundhaltung der Thesen, die endlich auch für das Privatrecht die Gleichbe- rechtigung der beiden Geschlechter durchführen und damit erreichen, daß Verfassungsbestimmungen nicht auf dem Papier stehenbleiben wie in der Weimarer Verfassung. Im Einzelnen wird die endgültige Formulierung auf Grund einer ausgiebigen Diskussion wahrscheinlich Änderungen erfahren. Aber diese dürfen auf keinen Fall dazu führen, die Grundkonzeption zu verändern. Bei einer Stellungnahme zu den einzelnen Thesen scheint mir These 2, welche die Regelung des gemeinsamen Familiennamens bringt, nicht besonders glücklich gewählt. Wenn Nathan in seinem Aufsatz anführt, daß gerade bei diesem äußerlichen Punkt vielen das Umdenken besonders schwer fällt, so schließe ich mich diesen Vielen an. In diesem Punkt ist der Entwurf m. E. zu weitgehend. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch in den nächsten Jahrzehnten stellt, trotz aller Anerkennung des Anteiles der arbeitenden Frau, der Mann den Hauptteil der im Berufs- und Erwerbsleben Tätigen. Auch das Bewußtsein ist darauf abgestellt, daß die Ehefrau den Namen des Mannes führt; es erscheint als selbstverständlich, daß der Name des Mädchens im Moment der Verheiratung wechselt. Betrachtet man nun die Möglichkeit, daß der Mann mit der Verheiratung den Namen der Frau annimmt, so dürfte das Ergebnis- im wirklichen Leben sein, daß der Mann auf seinen Namen nicht verzichten wird. In der Regel wird die Frau nachgeben und den Namen des Mannes annehmen, was sich aus der historischen Entwicklung zwangsläufig erklärt. Wenn der gemeinsame Name aus der Verbindung der Namen der beiden Ehegatten besteht, kommen wir zunächst zu einer Anhäufung von Doppelnamen, was in der zweiten Generation dazu führt, daß Ehepartner mit zwei Doppelnamen Zusammentreffen und dann, da der gemeinsame Name nur zwei Bestandteile haben darf, sich der neue Familienname aus Bestandteilen beider Namen zusammensetzt. Ich halte eine Einführung von Doppelnamen nicht für glücklich. Es ergibt sich hieraus ein zu starker Wechsel der Familiennamen. Man sollte in der Namensregelung ruhig eine kleine Inkonsequenz in Kauf nehmen und als gemeinsamen Familiennamen den Namen des Mannes beibehalten. Hat eine Frau unter ihrem Mädchennamen eine besondere Berufsstellung erarbeitet, sollte sie diesen Namen entweder an den gemeinsamen Familiennamen (Name des Mannes) anfügen oder die Berechtigung haben, im Berufsleben ihren alten Namen weiterzuführen. Ein Verzicht auf gemeinsamen Familiennamen wird nicht möglich sein, da dies dem Grundsatz der Gemeinsamkeit in der Ehe nicht entsprechen würde. Die in These 1 formulierte Verpflichtung der beiden Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft braucht nicht diskutiert zu werden. Auch das Recht, mit Rücksicht auf eine gemeinsame Berufstätigkeit getrennt zu wohnen, entspricht den Lebensverhältnissen in der Wirklichkeit. Damit entfällt das Recht des Mannes, den gemeinsamen Wohnsitz zu bestimmen. Dies ist ein Ausfluß des in These 3 formulierten Grundsatzes, daß die Ehegatten in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten gemeinschaftlich entscheiden. Hier ist das Leben und Gesetz in Übereinstimmung gebracht. Es wird zwar letzten Endes immer einer der Ehepartner die entscheidende Stimme haben. Dies ist aber eine Angelegenheit der beiden Ehepartner, in jeder Ehe individuell verschieden und entzieht sich einer rechtlichen Regelung. Es ist deshalb auch einleuchtend, daß ein Nichtzustandekommen einer Einigung nicht geregelt wird. Für dringende Angelegenheiten könnte als Ausnahme zur Regel 3 auf das beiderseitige Einverständnis verzichtet werden und jedem der Ehegatten ein alleiniges Entscheidungsrecht in gemeinsamen Angelegenheiten zugebilligt werden. Ich denke hierbei an den Fall, daß einer der Ehegatten durch seinen Beruf vom gemeinsamen Wohnsitz abwesend ist. Ein solches alleiniges Entscheidungsrecht würde im Innenverhältnis der Ehegatten die an die Stelle des § 1357 BGB zu setzende gegenseitige Vertretungsbefugnis (Schlüsselgewalt) der Ehegatten ergänzen. Die These 3 wäre dann etwa wie folgt zu formulieren: „Alle das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten sind von den Ehegatten in beiderseitigem Einverständnis zu regeln. In dringenden Fällen kann jeder 244;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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