Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 231 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 231); dann spekulativ erschlossene Aufstellungen genetische Verknüpfungen und Entwicklungsstufen demonstrieren. Bei einer solchen Verfahrensweise kann es nicht ausbleiben, daß in beträchtlichem Ausmaße auch Dinge miteinander in Zusammenhang gesetzt werden, die historisch-genetisch nichts miteinander zu tun haben und aus zeitlich wie räumlich durchaus gesonderten Ursprüngen herrühren. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Einschränkung bleibt das Buch ein sehr dankenswerter und auf Grund seiner historisch-materialistischen Betrachtungsweise in vielem auch sehr lichtvoll informierender Überblick über die Basis der Gesellschaftsgeschichte, die man als den Zeitraum des Urkommunismus zu bezeichnen pflegt. Nicht der einzelne Mensch oder die einzelne Familie sind historisch-primär die Grundlagen der Gesellschaftsgeschichte. An der Schwere des gesellschaftlichen „Zusammenschlusses“ steht keineswegs, wie das die Naturrechtsidee vom Gesellschaftsvertrag gewollt hat, das Motiv der* Einzelnen, ihr Privateigentum durch den höheren Schutz einer erst zu begründenden öffentlichen Ordnung zu sichern. Die Herausbildung von Privateigentum ist ein sekundärer Prozeß innerhalb der Gesellschaftsgeschichte, ihm sind ungeheuere Zeiträume primitiven Gemeinschaftsbesitzes und urtümlicher Kollektivwirtschaft vorausgegangen. „Da das Jagd- und Sammelgebiet das entscheidende Produktionsmittel, die eigentliche Grundlage des Lebens jedes einzelnen wie der Gruppe ist, muß die Gesellschaftsordnung als urkommunistisch oder .land-kommunistisch' bezeichnet werden. Jeder Lokalgruppenangehörige hat g'eiches Nutzungsrecht, Armut kann es nur für alle gemeinsam geben.“ In Privatbesitz ist nur die bewegliche Habe an Werkzeugen und Waffen, man sieht in diesen Dingen „zunächst nur eine Ausweitung der Person, ihrer natürlichen Organe". Verletzung solchen" Eigentums kommt nur äußerst selten vor, jeder kann dergleichen Gerätschaft sich selber anfertigen oder sonstwie beschaffen. Deshalb ist es unrichtig, von der großen Achtung der Eingeborenen vor dem Eigentum zu sprechen, „im Gegenteil, die Achtung ist so gering, daß für Wegnahme kein Anreiz besteht. Dem entspricht auch die ganz bedeutungslose Reaktion gegen einen solchen Verstoß“. Dort, wo eine besondere Wertschätzung fremden Besitzes besteht wie bezügich der Frauen, kommt Wegnahme auch häufig vor, und entsprechend finden wir dort auch eine „rechtlich“ ausgebildetere und schwerere Reaktion. Also sind es die materiell gesellschaftlichen Verhältnisse, die Moral und Recht, bzw. Konflikt und Kriminalität erst in die Welt setzen. Weiter lebt die Urgesellschaft auch in einem stark ausgeprägten Konsumtionskommunismus, dessen Funktion in einer gegenseitigen Lebensversicherung der Hordenmitglieder besteht. Ohne jene zum Teil sehr komplizierten Vertei’ungsvorschriften für die Jagd- und Sammelausbeute könnten die urzeitlichen Völker bei dem wechselnden Jagd- und Fundglück der einzelnen gar nicht bestehen. Interessant auch hier die Beobachtung, daß in dieser Gesellschaft, für die Geben und Nehmen tägliche Lebenspraxis ist, der einze'ne seine Verteilungsanteile ohne Zeichen von Dankbarkeit empfängt: Kollektivismus und Solidarität als Existenzfunktionen, nicht primär als Gesinnungsangelegenheiten, ethische Ideologie, Almosenkaritas oder dergleichen. Von schöner Klarheit und Gefül'theit sind die Zusammenstellungen über die Beziehungen zwischen den einzelnen autonomen Horden. In dieser vorstaatlichen Gese'lschaft primitivster Stufe ist ein Stammeszusammenschluß nur erst in bescheidensten Ansätzen realisiert. Doch Konnubium und Handelsverkehr schaffen immerhin einiges an überlokaler Verknüpfung. Handel, hier überhaupt immer nur Außenhandel, existiert bereits in verschiedenen Formen, bedient sich verschiedener Methoden und Hilfsmittel, bleibt aber durchaus Tauschhandel vorrechtlicher Sphäre, in einer 'Zwischenlage zwischen eigentlicher Zahlungs'eistung und Geschenk-Gegen-geschenk-Austausch ohne festen Wertmaßstab. Auch die feindlichen Beziehungen bewegen sich in verschiedenen Formen, wobei echte. Krieg die seltenste ist. Racheexpeditionen mit vorher festgelegter Zahl der Opfer, besonders aber Grup-penduelle und die noch viel häufigeren Zweikämpfe zwischen den beiden am unmittelbarsten am Konflikt Beteiligten der beiden Horden ste’len bereits eine Vorform des Gerichtsprozesses dar. Oft werden solche Konflikte (wegen Entführung, Verletzung oder Mordbeschuldigung jeder Todesfall, der nicht offensichtlich durch Verwundung verursacht ist, wird ja auf Zaubereinwirkung zurückgeführt) auf Zusammenkünften beider Horden in ähnlicher Weise durch geregelten „Austausch von Feindseligkeiten“ erledigt, wie man bei den gleichen Geegenheiten auch durch Austausch von Gütern Handel treibt, .wobei die Alten beider Horden, ähnlich wie bei den analogen Zweikämpfen innerhalb der eigenen Horde, dafür sorgen, daß keine Tötung erfolgt, damit der Konflikt durch jenen duellmäßigen Austausch von Feindseligkeiten auch effektiv sein Ende findet, nicht aber Anlaß zu neuen Konflikten wird. Wir haben hier älteste Formen des Strafprozesses vor uns, aber eine scharfe Grenzziehung zwischen kriegsmäßiger Reaktion, Kriegsregelung und Strafrecht ist historisch nicht mög’ich. Das Buch veranschaulicht, wie die Eingeborenen Australiens, die mit wesentlichem Beitrag als Paradigma für die Zustände ä’tester Gesellschaftsgeschichte ausgewertet werden können, in Verhältnissen leben, „unter denen es Recht im eigentlichen Sinne nicht geben kann, da die Voraussetzungen dazu feh’en. Wohl aber finden sich auch bei ihnen innerhalb eines großen Materials gesellschaftlicher Normen und Reaktion swei sen Keime eines Rechts“. Ewa'd Erb Wachsamkeit und Plandisziplin (Heft 3 der Schriftenreihe der DWK). Bericht über die erste Zonenkonferenz der Zentralen Kontrollkommission, der Landeskontrol’kommissi-onen und der VolkskontroTausschüsse am 27. und 28. April 1949 in Leipzig. Berlin: Deutscher Zentralverlag GmbH 1949. 163 Seiten. Preis 1,75 DM'). Der vorliegende Bericht gibt ein klares Bild über die Arbeit der Vo'kskontrollausschüsse und der Kontrollkommissionen während der Zeit ihres Bestehens und läßt schon die zu ll ll Vgl. dazu auch den Beitrag „Justiz und Volkskontroile' in NJ 1949, S. 113. künftige Gestalt dieser wirklich demokratischen Einrichtungen deutlich erkennen. Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des Vorsitzenden der Zentralen Kontrollkommission zum Thema: Die Aufgaben der Kontrollkommissionen und Volkskontrollausschüsse im Rahmen des Zweijahrp anes. In knapper präziser Form schildert Fritz Lange die Entstehung der Volkskontrollausschüsse die schon im Jahre 1923 ihre Vorläufer hatten , die bisher von ihnen geleistete Arbeit und ihre große Bedeutung für den Zweijahrplan. Er verweist auf die Notwendigkeit der Kontrolle durch das Volk und ihre systematische Handhabung, wobei das Hauptaugenmerk auf helfende und vorbeugende Tätigkeit gelegt werden muß! . Weiter behandelt Lange Fragen der Plandisziplin und der Planehrlichkeit, .wobei der Zentralen Kontrollkommission ganz besondere Aufgaben zufa'len, so, um nur einige zu nennen, die Überwachung der Planziffern auf ihre Richtigkeit sowie das Aufflnden von Fehlerquellen. Abschließend geht er dann noch ein auf die Frage der Vollmachten der Volkskontrollkommissionen sowie auf ihr Verhältnis zur Polizei und Justiz. Von großer Wichtigkeit ist auch das Referat des ste’lver- ' tretenden Vorsitzenden der ZKK über „Organisationsfragen der Kreiskontrollbeauftragten und der Volkskontrollaus-schfisse“. Dabei sei besonders auf die Darlegungen zur Frage der Zusammensetzung der Volkskontrollausschüsse hingewiesen. Im Schlußteil der Schrift sind noch nachstehende Verordnungen, Anordnungen und Richt'inien abgedruckt: a) Die Anordnung über die Aufgaben der Zentralen Kontrollkommission bei der Deutschen Wirtschaftskommission, der Landeskontrollkommissionen bei den Landesregierungen und der Kontrollbeauftragten in den Kreisen und kreisfreien Städten der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. b) Ausführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Kreiskontrollbeauftragten vom 3. Januar 1949. c) Richtlinien über die Tätigkeit der Volkskontrollausschüsse vom 24. März 1949. d) Beschluß der Zentralen Kontrollkommission über die Aufgaben der ZKK und ihrer Organe im Rahmen des Zwei-jahrplanes. e) Verordnung über den Volkswirtschaftsplan für das Jahr 1949, das erste Jahr des Zweijahrplanes vom 30. März 1949. f) Verordnung über die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im öffentlchen Leben vom 31. März 1949. g) Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (Wirtschaftsstrafverordnung). h) Erste Anordnung zur Durchführung der Wirtschaftsstrafverordnung (Verfahrensordnung für das Wirtschaftsstrafverfahren). i) Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechern. Die Schrift enthält für die praktische Arbeit unserer Funktionäre in Verwaltung, Wirtschaft und Justiz wertvolle Fingerzeige und gehört aus diesem Grunde in die Hand eines jeden dieser Funktionäre. J. Streit. Dr. Hermann Vogel: Verschollenheitsrecht. Kommentar. 1949. Verlag für Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen GmbH, Berlin und Frankfurt a. M. 259 S. Eingangs kommen der Text des VerschoPenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 nebst amtlicher Begründung, die beiden Ergänzungsverordnungen und Erlasse zu ihm, dann das einschlägige zusätz'iche Zonen- und Landesrecht aller Besatzungszonen zum Abdruck. Auf eine allgemeine Einführung in das Verschob enheitsrecht folgt die ausführliche, auf die Bedürfnisse, der Praxis zugeschnittene Kommentierung des Gesetzes. Sie berücksichtigt erfreulicherweise die Verhältnisse aller Zonen und kann deshalb praktische Brauchbarkeit nicht nur für die britische Zone, in der Verfasser wirkt, sondern überall im deutschen Gebiet für sich in Anspruch nehmen. Zu einigen Punkten .wäre mehr zu sagen gewesen, so zu § 15III d,es Gesetzes. Die einfache Feststellung dort, getroffen auf Grund eines Befehls der Kommandanten des Berliner Westsektors, daß an Stelle des Amtsgerichts Berlin das Amtsgericht Schöneberg getreten sei, berücksichtigt nicht die durch die Spaltung der Berliner Justiz geschaffenen Verhältnisse und auch nicht die Spezialregungen zu § 15III, die in der britischen und französischen Zöne geschaffen sind. Hierzu bietet der neue Beitrag zum Verschollenheitsrecht aus der Feder Zimmerreimers (NJ 1949 S. 83 ff.), den Verfasser in seinem ausführlichen Literaturverzeichnis nicht mehr zitieren konnte, eine Ergänzung. Auch die Kostenvergünstigungen im Verschollenheitsverfahren und die Weitergeltung der vor der Kapitulation gewährten werden nicht erschöpfend behandelt. Ernst Meyer. Prof. Hans Schumann (Münster): Wechsel- und Scheckgesetzgebung. 3. durchgesehene Auflage. Berlin: Carl Heymanns Verlag, 1949. 172 S. Preis: 4,50 DM. Das jetzt in 3. Auflage vorliegende Werk enthält in seiner ersten Hälfte eine Darstellung des Wechsel- und Scheckrechts und in der zweiten Hälfte die Texte des Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 und des Scheckgesetzes vom 14. August 1933 nebst den einschlägigen sonstigen Bestimmungen des Wechsel- und Scheckrechts. Nach der Währungsreform erlangt das Wechsel- und Scheckrecht mit dem nunmehr einsetzenden Aufbau der Friedenswirtschaft erneut stärkere Bedeutung, die sich auch bereits in einem Wiederanwachsen des Wechsel- und scheckrechtlichen Schrifttums manifestiert. Das Neuerscheinen der zuletzt in 2. Auflage 1934 herausgekommenen „Wechsel- und Scheckgesetzgebung“ von Schumann kann wärmstens begrüßt werden. Zwar stellt das Werk seiner Anlage nach nur eine erste Einführung in das Wechse’- und Scheckrecht dar. Als solche jedoch bietet es den Studierenden der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie allen, die einen gedrängten überblick 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 231 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 231 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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