Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 227 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 227); Zur Begründung ihres Widerspruchs haben sie angeführt, daß sie als Angehörige eines freien Berufes zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen nicht verpflichtet seien. Die Magistratsanordnung vom 14.7.1945 habe nur die Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden vorgesehen, zu denen nach den bisher geltenden Rechtsanschauungen freiberuflich Schaffende nicht gehörten. Die Bekanntmachung betr. Ingangsetzung der Sozialversicherung vom 14.7.1945 habe die Versicherungs-pfiicht z,war auch auf sonstige Selbständige erstreckt, dies aber als Durchführungsverordnung nicht tun können. Im übrigen sei die Magistratsanordnung ohne Genehmigung der Alliierten Kommandantur ergangen und daher ungültig. Aus diesem Grunde sei die legale Existenz der Gläubigerin überhaupt zu bezweifeln. Der Anspruch der Gläubigerin werde auch der Höhe nach und im Hinblick darauf bestritten, daß auf Grund von Vereinbarungen des FDGB mit der Gläubigerin die freiberuflich Tätigen erst ab 1.6.1947 zu Beitragsleistungen herangezogen werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Schuldner vom 28.10.1948 (Bl. 3 ff. d. A.) verwiesen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1.2.1949 den Widerspruch der Schuldner zurückgewiesen (Bl. 10 d. A.). Hiergegen haben die Schuldner die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt. Sie hatte keinen Erfolg. Die Kammer sieht keinen Anlaß, insoweit auf das Vorbringen der Schuldner einzugehen, als es sich gegen Grund und Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs richtet Anerkanntermaßen sind Einwendungen gegen den Anspruch im Offenbarungseidverfahren nur dann beachtlich, wenn sie nach Maßgabe des § 775 ZPO geeignet sind, die Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Derartige Einwendungen werden nicht geltend gemacht. Auseinanderzusetzen hatte sich das Gericht nur mit den Behauptungen der Schuldner, mit denen die Eigenschaft der Gläubigerin als Trägerin der öffentlichen Sozialversicherung in Berlin und damit ihr Recht in Zweifel gezogen werden, den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens zu beschreiten. Die Schuldner glauben ihre Auffassung damit begründen zu können, daß die Magistratsanordnung vom 14. 7.1945 ohne Genehmigung der Alliierten Kommandantur ergangen sei. Selbst wenn das so gewesen sein sollte, so würde es nicht ins Gewicht fallen gegenüber dem Umstand, daß die VAB mit Wissen und unter den Augen der Alliierten seit annähernd vier Jahren die ihr von dem Berliner Magistrat übertragenen Funktionen tatsächlich ausübt. Millionenfach ist sie von der Bevölkerung in Anspruch genommen worden. Sie kann aus dem Leben der Stadt nicht fortgedacht werden, da sie Aufgaben erfüllt, die heute in einem Gemeinwesen von einer öffentlichen Institution unbedingt wahrgenommen werden müssen. Die VAB ist die Trägerin der öffentlichen Sozialversicherung in Berlin, weil sie als solche Wirklichkeit ist, anerkannt von den Inhabern der öffentlichen Gewalt und von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Denen, die das wegzudisputieren versuchen, mag entgegengehalten werden, was Walter Jellinek in anderem Zusammenhang gesagt hat (Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 125): „Genau nämlich wie das Ideal der Einhelligkeit der Rechtsprechung verlangt, daß neben den Gesetzen auch das Gewohnheitsrecht der Rechtsprechung zugrundezulegen ist, genau so kann auch die einmalige Wirklichkeit einen solch zwingenden Eindruck auf den Rechtsprechenden machen, daß er sich ihrer nicht entziehen kann, ohne eine von der überwiegenden Mehrheit als Fehlspruch empfundene Entscheidung zu fällen.“ Etwaige Mängel des Schöpfungsaktes spielen demgegenüber gar keine Rolle. Im übrigen hat die Alliierte Kommandantur, deren nicht nach deutschstaatsrechtlichen Anschauungen gebildeter Wille das Rechtsleben der Stadt letztlich bestimmt, die VAB als Einrichung ausdrücklich anerkannt. Dies geht besonders klar aus der Anordnung vom 31.10.1947 BK/O (47) 261 betreffend „Übergabe der Aktiven von den ehemaligen Versicherungsanstalten in Berlin an die jetzige Versicherungsanstalt Berlin“ hervor. In ihr heißt es in Ziffer 1: „Alle angesammelten und laufenden Einnahmen der vor der Kapitulation lediglich in Berlin tätigen Versicherungsanstalten sind der jetzigen Versicherungsanstalt Berlin (VAB) zu übertragen.“ Ist somit die Gläubigerin für das Gebiet der Stadtgemeinde Groß-Berlin an die Stelle der früheren Träger der Reichsversicherung getreten, so haben auf sie die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, die im ganzen nicht aufgehoben worden ist, Anwendung zu Anden, soweit dem nicht die nach der Kapitulation ergangenen einschlägigen Bestimmungen im Wege stehen. Hinsichtlich der Vorschriften über die Beitreibung von Beitragsrückständen (§ 28 RVO) ist das nicht der Fall. Die Gläubigerin kann daher genau so wie ihre Vorgängerinnen das Offenbarungseidsver-fahren nach § 21 der Verordnung vom 15.11.1899 betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (GS S. 545) betreiben und hierfür im Hinblick auf § 115 RVO die Rechtshilfe der Gerichte in Anspruch nehmen. Strafrecht Kontrollratsgesetz Nr. 50. Jedem Eisenbahnangestellten obliegt, ungeachtet der im Einzelfall von ihm ausgeübten Tätigkeit, an den von der Bahn beförderten Gütern eine allgemeine Obhutspflicht im Sinne des KG 50. OLG Gera, Urteil vom 22. Juni 1949 3. Ss. 234/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Weichenwärter bei der Reichsbahn während seines Wachtdienstes auf dem Eisenbahngelände des Bahnhofs in G. in der Nacht zum 20. Juni 1948 etwa 30 kg Weizen, die aus einem beschädigten Getreidewaggon ausgelaufen waren, und zwei nicht ganz vollgefüllte Säcke mit Kohlen, die er von der Laderampe zusammengelesen haben will, sich angeeignet und in der nächsten Nacht von seinem Sohn in die Wohnung fahren lassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Getreidediebstahls nach § 242 StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 90, DM Geldstrafe verurteilt. Die Kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts E. hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes nach KG 50 Art. I zu sechs Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe, hilfsweise weitere 50 Tage Gefängnis, verurteilt. Die gegen dieses Urteil ordnungsgemäß eingelegte Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Revision meint, daß das KG 50 auf die Tat des Angeklagten zu Unrecht angewendet sei. Zunächst greift die Revision in unzutreffender Weise die tatsächlichen Feststellungen und die freie Beweiswürdigung des Gerichtes an, indem sie anführt, daß dfer Angeklagte am Tage der Tat keinerlei Kontrollgänge auszuführen gehabt habe, daß er mit der Bewachung der Güterwaggons nichts zu tun habe und daß er die Kohlen von dem Ausladepersonal für das Reinigen der Laderampe geschenkt erhalten habe. Auch das weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte gehörte als Weichenwärter nicht zum Personenkreis des KG 50, ist unbegründet. Der Senat hat zwar in der Strafsache 3 Ws 12/49 entschieden, daß im allgemeinen nicht jedem Eisenbahnangestellten schlechthin die Obhutspflicht über die auf der Bahn beförderten Güter obliege, sondern nur solchen Angestellten, denen die beförderten Güter auf Grund ihrer ausgeübten einschlägigen Dienstleistung oder eines besonderen Auftrages oder unter besonderen Umständen anvertraut sind. Diese Rechtsansicht kann aber nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr liegt jedem Eisenbahnangestellten an den von der Bahn beförderten Gütern eine allgemeine Obhutspflicht ob, ungeachtet der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die Frachtgüter von der Reichsbahn als solcher, also in ihrer Gesamtheit, übernommen werden. Jeder Angestellte, der durch seine dienstliche Tätigkeit in die Lage versetzt wird, sich mit den von der Bahn übernommenen Gütern zu befassen, ist daher kraft seiner Anstellung verpflichtet, 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 227 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 227 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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