Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 225); Sachen, Band 101, S. 95). Funkenflug sei im Eisenbahn-Detrieb eine häufige Erscheinung, die nicht nur voraussehbar, sondern auch abwendbar sei und die deshalb keineswegs als außergewöhnliches Ereignis anzusehen sei. Es sei eine typische Betriebsgefahr, der durch sachgemäße Abdeckung der zu befördernden Ware begegnet werden müsse. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, bestreitet nicht, daß der Klägerin der behauptete Schaden entstanden ist, lehnt indessen Haftung ab, da höhere Gewalt vorliege. Dieser Begriff sei weder im HGB noch in der EVO definiert worden und unterliege daher einer freien Auslegung, die nicht nach starren Grundsätzen ein für allemal vorgenommen werden könne, sondern sich den jeweiligen Verkehrsverhältnissen anzupassen habe. Dabei müsse davon ausgegangen werden, daß sich die Betriebsverhältnisse bei der Beklagten in der Zeit ab 1945 grundlegend geändert hätten. Sie sei gezwungen, ihre Lokomotiven mit Braunkohle und Rohbraunkohle zu heizen. Dabei sei Funkenflug, ein von jeher schwer zu behandelndes Problem, schlechterdings unvermeidbar. Angesichts der Verpflichtung, den Eisenbahnbetrieb im öffentlichen Interesse durchzuführen, könne ihr nicht zugemutet werden, für Schäden .einzustehen, die zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb und dessen Einrichtung stehen, aber selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar seien. Es müsse dem Versender überlassen bleiben, durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere wirksame Abdeckung der zur Versendung gelangten Ware, diese gegen Funkenflug zu sichern. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 29. August 1947 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil nebst seinen Feststellungen und Verweisungen ist dem Berufungsgericht vorgetragen worden. Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 23), unter Aufhebung des Landgerichtsurteils die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung weiter vor: 1. Wie sich aus der Klage ergebe, sei die Klägerin Selbstverlader gewesen. Damit entfalle gemäß § 83 Abs. lc EVO ihre, der Beklagten, Haftung, da der durch Funkenflug entstandene Sachschaden eine Folge mangelhafter Verladung sei. Die Klägerin habe überdies durch Annahme eines Gatterwagens das dadurch entstandene vorbehaltlose Risiko der erhöhten Gefahr auf sich genommen. Sie habe es auch unterlassen, die Güter durch sachdienliche Maßnahmen, wie Verlagerung der brand-empfindlichen Güter in das Wageninnere und Benutzung von Wagenplanen, vor Funkenflug zu schützen. Sie, die Beklagte, habe bei Gestellung des Gatterwagens nicht wissen können, was für Güter verladen werden sollten. Ihre Haftung bestehe deshalb nur für den Fall, daß ihren Organen ein Verschulden nachgewiesen werden könne. Dafür sei die Klägerin beweis-Fiflichtig. 2. Die gewöhnliche Haftung nach § 83 EVO sei ausgeschlossen, weil der Fall höherer Gewalt vorliege. Seibst wenn man von der ursprünglichen Auslegung des Begriffes „höhere Gewalt“ ausgehe, so müsse der Funkenflug nicht als innerbetrieblicher Vorgang, sondern als gänzlich unabwendbares, von außen kommendes Ereignis angesehen werden. Sie, die Beklagte, sei zur Zeit gezwungen, die zur Heizung von Lokomotiven ungeeignete Braunkohle überwiegend zu verwenden. Die Technik sei aber nicht soweit fortgeschritten, um den Funkenflug bei der Braunkohlenfeuerung gänzlich auszuschließen. 3. Ebenso sei eine feuersichere Abdeckung der Güter unmöglich. Der vorhandene Vorrat an normalgedeckten Wagen reiche knapp für den Transport der Lebensmittel aus. Es müßten daher für den sonstigen Stückgutverkehr Gatterwagen eingesetzt werden, die einen verminderten Schutz gewähren. Auch sei die Gestellung von Wagendecken zur Zeit unmöglich und nicht zumutbar. 4. Die Beklagte sei verpflichtet, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Sie befinde sich daher in einer Zwangslage, die mit dem normalen Betrieb nicht auf eine Stufe gestellt werden könne, so daß eine einschränkende Auslegung des Begriffes „höhere Gewalt“ notwendig sei. 5. Es widerspreche Treu und Glauben, die Eisenbahn für haftpflichtig zu erklären, wenn die Klägerin selbst nichts getan habe, um die Beschädigung der Waren durch Funkenflug abzuwenden. Insoweit liege ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB vor. Die Klägerin beantragt (Bl. 30): Zurückweisung der Berufung und macht geltend: 6. Der Einwand der Selbstverladung müsse als verspätet zurückgewtiesen werden: a) es habe überhaupt keine Selbstverladung im technischen Sinne stattgefunden. Wenn ein diesbezügliches Geständnis aus der Klage herausgelesen werden sollte, so werde dieses widerrufen. b) In Wirklichkeit habe nur eine Verladung auf ihrem privaten Gleisanschluß stattgefunden. Sie sei jedoch von Angestellten der Beklagten vorgenommen worden, wobei ihre, der Klägerin, Leute, lediglich zur Entlastung des Personals der Beklagten tätig geworden seien. Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte die über die Versendung der verladenen Ware ausgestellten Frachtbriefe, die keinen Vermerk über Selbstverladung enthalten haben, vorbehaltlos angenommen und ordnungsgemäße Eintragungen in das Bescheinigungsbuch gemacht habe. c) Der durch Funkenflug entstandene Schaden habe auch nichts mit der Verladung zu tun. Wenn die Beklagte sich für berechtigt hielt, einen Gatterwagen zu stellen, obgleich ein geschlossener Wagen angefordert worden war, so könne es ihr, Klägerin, nicht zum Verschulden gereichen, daß sie sich mit dessen Gestellung einverstanden erklärt habe. Das gleiche gelte von der Nichtverwendung von Schutzdecken. Die Beklagte habe übrigens aus der langen Zusammenarbeit mit der Klägerin gewußt, daß diese ihre Ware in der Hauptsache in Kartons verlade. Demzufolge sei es die Beklagte, die durch Gestellung eines Gatterwagens das erhöhte Risiko auf sich genommen habd. 7. Den Ausführungen der Beklagten über die Auslegung des Begriffes „Höhere Gewalt“ werde widersprochen. Wenn sie sich erhöhten Risiken gegenüber sehe, so müsse sie diese in Kauf nehmen oder sich durch Abschluß von Versicherungen decken oder könne sie die Tarife erhöhen. Gerade die Häufigkeit des Funkenfluges sei der beste Beweis dafür, daß es sich um kein unvorhergesehenes Sreignis handele. 8. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Billigkeitserwägungen berufen. Das Publikum sei auf die Eisenbahn angewiesen, und es läge keine Veranlassung vor, das Transportrisiko weitgehend auf den Versender abzuwälzen. 9. Wer die Bahn benutze, müsse den gegenwärtigen Verhältnissen Rechnung tragen. Im Stückgutverkehr habe eine neuere Tarifänderung nicht stattgefunden. In der Frage der Selbstverladung sei die Klägerin an ihr Geständnis gebunden. Das ergebe sich auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 25. Oktober 1933 über das Privatanschlußgleis. Demgegenüber sei die Unterlassung eines entsprechenden Vermerkes auf den Frachtbriefen unschädlich. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht trägt keine Bedenken, auf den von der Beklagten erst in zweiter Instanz vorgebrachten Einwand der Selbstverladung einzugehen, obgleich er, worauf die Klägerin mit Recht hinweist, bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden sollen. Dies dient der Förderung der Sache. Offensichtlich hat die Beklagte den Klaganspruch streitig gemacht, um eine Klärung der Frage zu erreichen, ob dem Begriff der höheren Gewalt für die Zeit nach 1945 eine neue Auslegung gegeben werden kann. Was die Frage der Selbstverladung anlangt, so entspricht die in der Klage abgegebene Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen. Die Klägerin unterhält in M. ein Anschlußgleis, auf dem sie Verladung von Stückgütern vornimmt. Das geschieht gemäß dem mit der Beklagten geschlossenen Privatgleisanschlußvertrag vom 25. Oktober 1933, auf Grund dessen sie die zur Verladung erforderlichen Wagen von der Station M. anfordert. Nach § 3 dieses Vertrages ist das Ein- und Ausladen der Stückgüter Sache des Anschließers. Tatsächlich hat auch im vorliegenden Fall die Verladung der Stückgüter durch Angestellte der Klägerin stattgefunden. Soweit ein Angestellter der Beklagten mitgewirkt hat, ist dies lediglich zur Kontrolle erfolgt. Nach § 6 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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