Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 224 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 224); § 74 Ehegesetz. Die sorgeberechtigte Kindesmutter kann Unterhaltsansprüche für ihr Kind geltend machen. Der Bestellung eines Pflegers bedarf es nicht. LG Berlin, Beschluß v. 8. August 1949 la T 378/49. Aus den Gründen: Das Personensorgerecht umfaßt heute im Gegensatz zu der Regelung nach § 1635 Abs. 2 BGB, der durch § 78 Ehegesetz außer Kraft gesetzt worden ist, die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Zu den persönlichen Angelegenheiten ist auch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche zu rechnen. Das ist jetzt als herrschende Ansicht anzusehen, der sich die Kammer anschließt (KG in DR 45, S. 28; Lauterbach a. a. O. 40, S. 1056; Huth, Ehegesetz, Anm. 2 zu § 74; Heinrich Lehmann, Familienrecht, 1948 S. 196). Gewiß betrifft die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche auch die vermögensrechtlichen Belange des Kindes, deren Vertretung in den Händen des nichtsorgeberechtigten Kindesvaters verbleibt. Weitaus mehr aber als mit der Vermögenssphäre sind die Unterhaltsansprüche mit der Fürsorge für die Person des Kindes verknüpft. Der Unterhalt ist das Substrat der Personensorge. In den weitaus meisten Fällen können allein aus den Unterhaltszahlungen die Lebensbedürfnisse des Kinde§ befriedigt werden. Dies zu tun, obliegt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Es ist daher innerlich gerechtfertigt, ihr als Korrelat dieser Pflicht das Recht zu gewähren, durch Verfolgung der Unterhaltsansprüche des Kindes die Mittel zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zu beschaffen. Gleichwohl wird das Vormundschaftsgericht Anlaß haben, die Pflegschaftsanordnung nach § 18 FGG einer Nachprüfung zu unterziehen. Es wird nach geltendem Recht nur in Ausnahmefällen Veranlassung bestehen, an Stelle der sorgeberechtigten Kindesmutter einen Unterhaltspfleger zu bestellen. So etwa bei Abwesenheit der Kindesmutter oder wenn sie ihrer Persönlichkeit nach zur Vertretung der Kinder gänzlich ungeeignet ist. Die Rechtsgrundlage für die Pflegerbestellung kann § 1909 BGB oder § 74 Abs. 5 Ehegösetz sein. Dagegen muß es der Kindesmutter überlassen bleiben, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Rechtbeistandes zu bedienen oder beim Prozeßgericht die Beiordnung eines Armenanwalts zu beantragen, wenn sie sich wegen der schwierigen Saeh-oder Rechtslage ihren Aufgaben nicht gewachsen fühlt. § 8 des berliner Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 §■§ 53, 71 GBO. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung „Eigentum des Volkes“ ist unzulässig. Gegen eine solche unzulässige Eintragung ist die Beschwerde nach § 71 GBO gegeben. LG Berlin, Beschluß vom 11. August 1949 La. T. 438/49. Auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil I, Nr. 5) ist das Vermögen des unter dem Namen K. betriebenen Unternehmens, das sich mit Gemüsebau befaßt, enteignet worden. Der Gemüsebaubetrieb K. befindet sich auf dem im Grundbuch von B., Band 141, Blatt Nr. 4246, eingetragenen Grundstück B. Eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks war die Ehefrau H. geb. K. in B. Das Grundstück ist als zum Betriebsvermögen des Gemüsebaubetriebs K. gehörend mit eingezogen worden. Auf das Ersuchen des Magistrats von B., Abteilung Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, vom 14. Mai 1949 (Bl. 210 der Grundakten) wurde die bisherige Eigentümerin gelöscht und in Abteilung I unter lfd. Nr. 5 der Vermerk „Eigentum des Volkes“ eingetragen. Die frühere Eigentümerin hat gegen die Enteignung den nach § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zulässigen Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist zurückgewiesen worden. Anschließend hat sie unter dem 14. Juni 1949 beim Amtsgericht W. (Akt.Z.: 2. G. 99/49) eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch welche die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung „Eigentum des Volkes“ angeordnet wurde. Auf Er- suchen des Prozeßgerichts vom 14. Juni 1949 (Bl. 213 der Grundakten) hat das Grundbuchamt den Widerspruch in Abteilung II unter lfd. Nr. 5 eingetragen. Gegen diese Eintragung hat der Magistrat Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das Grundbuchamt zur Löschung des Widerspruchs anzuweisen (Bl. 216 der Grundakten). Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig. Aus § 71 Abs. 2 S. 1 GBO können keine Bedenken hergeleitet werden. Der gestellte Antrag rechtfertigt sich im Hinblick auf § 71 Abs. 2 S. 2 GBO und darüber hinaus aus der Erwägung, daß nach 1 einer ganz feststehenden Rechtsprechung, insbesondere auch des Kammergerichts, Widersprüche überhaupt nicht zu den Eintragungen im Sinne von § 71 Abs. 2 S. 1 GBO zu rechnen sind (vgl. Güthe-Triebel, 6. Aufl., Anm. 9 zu § 71 und die dort Zitierten). Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Eintragung ist auf Grund eines behördlichen Ersuchens gemäß § 38 GBO erfolgt. Das Grundbuchamt hatte demnach nicht zu prüfen, ob das Gericht die einstweilige Verfügung erlassen durfte oder nicht vielmehr den Antrag auf ihren Erlaß wegen offensichtlicher Erschleichung des durch § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 ausgeschlossenen Rechtsweges hätte zurückweisen müssen. Wohl aber hatte das Grundbuchamt vorab festzustellen, ob die Eintragung, um die es ersucht wurde, inhaltlich zulässig ist (Güthe-Triebel, Anm. 47 zu § 38). Hierbei ist zu beachten, daß inhaltlich unzulässig nicht nur Eintragungen sind, die das geltende Recht überhaupt nicht kennt. Unzulässig sind auch solche Eintragungen, die sachenrechtlich völlig unerheblich sind; die rechtlich eine Wirkung nicht auszulösen vermögen, die einen Schlag ins Leere darstellen (Güthe-Triebel, Anm. 28 zu § 53). Um eine inhalts- und wirkungslose Eintragung der vorbezeichneten Art handelt es sich bei dem vorliegenden Widerspruch. Der Widerspruch ist seinem Wesen nach eine Schutzeintragung, die verhindern soll, daß ein dingliches Recht durch den gutgläubigen Erwerb des entgegenstehenden eingetragenen Rechts verloren oder beeinträchtigt wird (KGJ Bd. 49, 182 und die dort Angeführten). Durch den Vermerk „Eigentum des Volkes“ ist aber kein Recht eingetragen worden, das Gegenstand eines gutgläubigen rechtsgeschäftlicben Erwerbs sein könnte. Der Begriff „Volkseigentum“ hat mit dem privatrechtlichen Eigentumsbegriff nicht mehr als den Namen gemeinsam. Es ist kein subjektives Privatrecht. Volkseigentum ist vielmehr der Ausdruck einer bestimmten Zweckbestimmung von Vermögensrechten. Es ist der Ausdruck dafür, daß bestimmte Vermögensrechte der Privatrechtssphäre entzogen und dem gemeinen Nutzen, den Zwecken der Gesellschaft gewidmet worden sind. Diese Widmung von Vermögensrechten für die Zwecke der Gesellschaft die Überführung in Volkseigentum erfolgt bei der Enteignung von Grundstücksrechten außerhalb des Grundbuchs durch Staatshoheitsakt. Die Eintragung „Eigentum des Volkes“ hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie macht kund, was außerhalb des Grundbuchs vor sich gegangen ist und was auch ohne sie Wirklichkeit wäre. Sie ist ein bloßer Vermerk. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihn ist ebenso unsinnig wie es etwa ein Widerspruch gegen den Konkursvermerk wäre. Er ist daher als inhaltlich unzulässig zu löschen. §§ 82, 83 EVO. Beruht ein durch Funkenflug hervorgerufener Schaden auch unter den seit 1945 im Eisenbahnbetrieb veränderten Bedingungen auf höherer Gewalt? OLG Dresden, Urteil v. 28.5.1948 1 U 329/47. Tatbestand: Die Klägerin klagt gegen die Deutsche Reichsbahn auf Schadensersatz auf Grund des § 82 EVO mit der Behauptung, daß ein von ihr mit Waren beladener Stückgutwagen am 24. April 1946 auf der Fahrt von ihrem Zweiggleis in Mohsdorf nach Markersdorf/Taucha durch Funkenflug in Brand geraten sei, wobei Waren im Werte von 3146,90 RM zerstört worden seien, mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 3146,90 RM zu verurteilen. Sie macht geltend, daß sich die Beklagte nicht auf höhere Gewalt stützen könne, da dieser Begriff durch die Rechtsprechung eindeutig entwickelt worden sei s. u. a. Reichsgericht, Entscheidung in Zivil- 224;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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