Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 217 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 217); solche vom VEB zu übernehmende Verbindlichkeit begründet worden sei, weil die Erfüllung von Bergschadensverpflichtungen zum normalen Geschäftsbetrieb eines Bergbautreibenden gehöre. Dem ist entgegenzuhalten, daß durch die erwähnte Vorschrift der Ziff. 3 Abs. 3 nur sichergestellt werden sollte, daß die nach der Kapitulation aus Lieferung und Leistung entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten im Interesse des langsam beginnenden Wirtschaftsaufbaues aufrecht erhalten blieben. Die Vorschrift ist aber auf die handelsrechtlichen Beziehungen der Betriebe abzustellen und will ausgesprochene Sonderfälle, die ihre Regelung in Spezialgesetzen gefunden haben, nicht wahllos mit erfassen. Für die Beurteilung von bergrechtlichen Folgen der Enteignung müssen daher Rahmenbestimmungen, wie sie die Ausführungsverordnungen zu dem Befehl Nr. 64 darstellen, dann ausscheiden, wenn durch die Anwendung einer noch gültigen lex specialis oder durch die hierauf gegründete Rechtsprechung der volkseigene Betrieb günstiger gestellt werden kann. Es gilt daher auch in diesen Fällen das, was unter II 3 ausgeführt worden ist. III. Offen bleibt, an wen sich der Geschädigte zur Befriedigung seiner Ansprüche halten kann. Besteht das frühere Bergwerksunternehmen noch als juristische Person, wue einige, in den Westsektoren oder den Westzonen ansässige Bergbauunternehmen, so kann sich der Geschädigte zunächst an diese halten. Existiert das Vorgängerunternehmen dagegen nicht mehr, so dürfte eine Befriedigung des Geschädigten zunächst kaum zu erreichen sein. Der Eigentümer des Grundstückes, von welchem die Störungen ausgehen, dürfte weder nach § 1004 BGB noch nach § 907 BGB in Anspruch genommen werden können, da er weder durch ein Handeln noch durch Unterlassungen die Störung oder die sonstige Einwirkung verursacht hat. Doch erscheint es unbillig, den Geschädigten ganz leer ausgehen zu lassen. Die heraus entstehenden Härten würden vornehmlich minderbemittelte Be-völkerungskreise treffen, die nicht selten ihr gesamtes Vermögen, zeitweilig selbst ihre Existenz, dem Bergbau opferten. Es müßte daher ein Weg gefunden werden, um wenigstens die gröbsten Härtefälle durch Zahlung einer nach Billigkeitsgrundsätzen zu ermittelnden einmaligen Beihilfe zu mildern. IV. Abschließend soll kurz auf die Frage eingegangen werden, wie ein Bergschadensanspruch nach geltendem Recht durchzusetzen ist. Das im Geltungsbereich des preuß. ABG einzuhaltende Verfahren bietet keine Schwierigkeit, da hier ausnahmslos die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Ebenso ist es in Mecklenburg und im Bereich der früheren thüringischen Länder Reuß ältere und jüngere Linie, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonderhausen. Verfahrensrechtliche Unklarheiten entstehen aber in all den Fällen, wo durch die Aufhebung alter und die Einrichtung neuer Behörden Zuständigkeit und Instanzenzug zweifelhaft geworden sind. Ist für eine zu treffende Verfügung als zuständige Behörde das Berg- oder Oberbergamt genannt, wie z. B. in Sachsen-Weimar-Eisenach oder in Anhalt, so sind die Befugnisse wohl auf die jeweils zuständige TBBI übergegangen. Soweit die Zuständigkeit des Landrats für die nach Schwarzburg-Sonderhäuser Recht im Falle eines voraussehbaren und abschätzbaren Bergschadens zu leistende Sicherheit (§ 159) gegeben war, dürfte unter Berücksichtigung der zonalen Organisation des Bergbaues und der Bergaufsichtsbehörden jetzt auch die TBBI zuständig sein. Schwierigkeiten besonderer Art bereitet die Zuständigkeitsregelung nach sächsischem Recht. Will der Geschädigte nicht den Rechtsweg dn Anspruch nehmen, der ihm nach § 368 Abs. 2 ausdrücklich offensteht, so wird er im Verwaltungsweg seinen Anspruch kaum durchsetzen können. Uber Bergschadensansprüche entschied nach altem sächsischen Recht in erster Linie das Oberbergamt in Gemeinschaft, d. h. in Übereinstimmung mit der Amtshauptmannschaft. Gegen diese Entscheidung war der Rekurs zulässig, über den bei staatlichen Bergbautreibenden das Innenministerium nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums, bei anderen Bergwerken das Innenministerium in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsminister zu entscheiden hatte. Hier treten heute bereits in der ersten Instanz Kompetenzschwierigkeiten auf. An die Stelle des Oberbergamts tritt zwar die TBBI. Eine Amtshauptmannschaft dagegen gibt es nicht mehr, und ihr Geschäftsbereich ist teils auf die Kreisräte, teils auf die Landesregierung übertragen worden. Auch bei der Rekursinstanz ergeben sich aus dem veränderten Aufbau der Bergbautreibenden fast unüberwindliche Schwierigkeiten, so daß die Durchsetzung eines Bergschadensanspruchs im Verwaltungsweg kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Dit Betroffenen sollten sich daher an die ordentlichen Gerichte wenden. Abschließend sei ausdrücklich vermerkt, daß die vorstehenden Ausführungen nur in Umrissen die wesentlichsten Probleme berühren konnten. Es ist aber zu hoffen, daß sich durch die mannigfach angedeuteten Zweifel und Fragen der verschiedensten Natur und durch die Verbundenheit des behandelten Teilgebietes mit weiteren Rechtsfragen der volkseigenen Betriebe Anregungen ergeben mögen zu einem neu zu kodifizierenden Bergrecht unter besonderer Berücksichtigung der volkseigenen Betriebe und deren wirtschaftlicher und rechtlicher Verbundenheit. Aus der Praxis für die Praxis Einige Fragen zum neuen Eheprozeß Wenn auch seit der Einführung des neuen Verfahrens in Ehesachen erst eine verhältnismäßig kurze Zeit verstrichen ist, erscheint es doch gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen kritisch z,u betrachten und für die künftige Tätigkeit der Ehegeridite auszuwerten. Nachstehend sind mit voller Absicht einige bestimmte Fragen sozialer Natur hervorgehoben worden, und zwar aus zwei Gründen. 1. Ohne Zweifel ist die Reform des Eheprozesses im bedeutsamen Maße von sozialen Gesichtspunkten bestimmt worden. Wenn dieser Gedanke in der Präambel zur VO vom 21. Dezember 1948 auch nicht ausdrücklich betont ist, muß er bei eingehendem Studium des neuen Verfahrensrechtes doch jedem Betrachter auffallen. Es wird Aufgabe der Gerichte sein, diesen Gedanken durch eine soziale Rechtsprechung nicht nur zu beachten, sondern weiter zu entwickeln. 2. Die soziale und wirtschaftliche Lage großer Bevölkerungsteile steht nach wie vor unter den Auswirkungen des völligen Zusammenbruches des Nazireiches. Diese treten gerade vor den Gerichten tagtäglich in Erscheinung, müssen also von ihnen auch weitgehend berücksichtigt werden. Neue Gesetze allein besonders wenn sie wie heute nur Bruchstücke einer viel weitergehenden Justizreform sind , können niemals allen Erfordernissen der Gegenwart und Zukunft gerecht werden. Entscheidend wird stets der Geist sein, mit dem die Gesetze erfüllt und angewandt werden. Entscheidend ist also die Einstellung des Richters und auch der ihm zur Seite stehenden Justizangestellten. Eine starre An-klammerung an die Spruchpraxis vergangener Jahrzehnte würde dieser Forderung an unsere junge demokratische Justiz widersprechen. In dem neuen Eheprozeß müssen deshalb die früheren Verfahrensgrundsätze sehr kritisch auf ihre weitere Anwendbarkeit geprüft werden. Im folgenden will ich mich auf vier bestimmte Fragen beschränken, die innerlich zusammengehören und deren Behandlung m. E. entscheidend die Neugestaltung des Verfahrensrechtes in Ehesachen beeinflussen kann. 1. Bewilligung des Armenrechtes und Beiordnung von Armenanwälten. 2. Streitwertfestsetzung. 3. Erstreckung des Armenrechts der Hauptsache auf Anträge nach § 627 ZPO. 4. Beweisgebühr bei Parteivernehmung. Meine Ausführungen entsprechen wenigstens zum Teil den Ergebnissen von Aussprachen, die von den Sachbearbeitern der Eheabteilungen der Amtsgerichte im LG-Bezirk Plauen (V) monatlich durchgeführt werden, und den Anregungen, die bei einer dieser Arbeits- 217;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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