Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 215 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 215); entsprechen. Es ist aber wie auch Nathan in den mehrfach erwähnten Ausführungen in der „Neuen Justiz“ betont der ausgesprochene Zweck der gesamten jetzt vorgenommenen, tiefgreifenden Änderungen auf diesem Rechtsgebiet, das so stark in das allgemein Menschliche hineingreift, den Beteiligten mit einem schnellen und einfachen Verfahren und mit schnellen Entscheidungen zu helfen. Zu diesem Ziel öffnen die neuen Verordnungen, die deshalb durchaus ziu begrüßen sind, den Weg. Soll das Ziel aber erreicht werden, so wird auch in ihrer Anwendung von den Möglichkeiten, die die freiere Gestaltung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit bietet, im weitesten Umfang Gebrauch gemacht werden müssen, wozu hier aus der praktischen Erfahrung heraus einige Vorschläge zur Erörterung gestellt worden sind. Die Bergschädenhaftung volkseigener Betriebe Von Assessor H. E. Krüger, Berlin I. Die Verpflichtung der Bergbauuntemehmen zur Schadensersatzleistung für Beschädigungen des Grundeigentums hat in den Landesberggesetzen und durch eine langjährige, umfangreiche Rechtsprechung eine Regelung erfahren, die zu rechtlichen Streitfragen besonderer Art nur mehr wenig Raum ließ. Nachdem jedoch durch die Gesetzgebung der Länder der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands über die Enteignung der Bodenschätze und der Überführung der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes1) die Befehle Nr. 64/48 und Nr. 76/48 der SMAD und die zu diesen ergangenen Ausführungsbestimmungen* 2) weite Teile des bisherigen Bergrechts abgeändert oder ganz außer Kraft gesetzt worden sind, nachdem insbesondere durch Ziff. 3 der 1. AVO zum Befehl Nr. 643) der Ausschluß der Haftung der volkseigenen Betriebe für Altverbindlichkeiten der früheren privaten Bergbauuntemehmen nach, denen nur bedingte Haftung für neue Verbindlichkeiten festgelegt worden ist, entstanden bezüglich der weiteren Anwendbarkeit der bisherigen Bergschadensbestimmungen der Landesberggesetze Zweifel grundsätzlicher Art, deren Klärung im Interesse sowohl der volkseigenen Bergbaubetriebe als auch breiter Kreise der Öffentlichkeit dringend erforderlich ist. Das bisherige Bergrecht ist durch die Bodenschatzgesetzgebung nicht insgesamt außer Kraft gesetzt worden, muß vielmehr insoweit noch angewandt werden, als es nicht mit dieser in Widerspruch steht oder durch die inzwischen erfolgte tatsächliche Entwicklung als überholt anzusehen ist. Daraus folgt, daß auch die Regulierung der Bergschäden zunächst nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat, die durch die Bodenschatzgesetzgebung in ihrem materiellen Gehalt nicht abgeändert worden sind. Tritt also infolge des durch ein volkseigenes Bergbauunternehmen betriebenen Abbaues ein Bergschaden auf, so richtet sich die Verpflichtung der WB zum Schadensersatz nach den bisherigen Landesberggesetzen. Danach ist die WB ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, vollständige Entschädigung zu leisten. II. Umstritten ist dagegen die Frage, ob und inwieweit die volkseigenen Bergbauunternehmen unter Berücksichtigung der Ziff. 3 der 1. AVO zu Befehl 64 auch verpflichtet sind, für auf früherem Abbau beruhende Schäden einzustehen. !) Die sog. Bodenschatzgesetzgebung erfolgte in folgenden Landesgesetzen: Brandenburg: . Gesetz über die Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes vom 28. Juni 1947; GS S. 15. Sachsen: Gesetz über die Überführung von Bergwerken und Bodenschätzen in das Eigentum des Landes Sachsen vom 8. Mai 1947; GS S. 202. Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Enteignung der Bodenschätze vom 30. Mai 1947; GB Sa.-Anh. 1947 I S. 87. Thüringen: Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30. Mai 1947; GS S. 53. Mecklenburg: Gesetz über die Enteignung der Bodenschätze (Bodenschatzgesetz) vom 28. Juni 1947; RegBl. S. 143. 2) ZVOB1. 1948 S. 140 f. und 1948 S. 142 ff. 3) Ziffer 3 Abs. 1 der 1. AVO zum SMAD-Befehl 64/48 (ZVOB1. 1948 S. 141); „Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, werden von den Rechtsträgern volkseigener Betriebe nicht übernommen"; Ziffer 3 Abs. 3 a. a. O.: „Nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten werden von den Rechtsträgern volkseigener Betriebe übernommen, soweit sie im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind“. 1. Nach Ziffer 3 a. a. O. übernehmen die Vereinigungen volkseigener Betriebe nur die nach dem 8. Mai 1945 im normalen Geschäftsverkehr entstandenen Verbindlichkeiten der enteigneten Privatunternehmern Ausgangspunkt der Untersuchungen ist somit die Frage, wann der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz eines zugefügten Bergschadens entstanden ist. Nach den geltenden Berggesetzen und der daraus entwickelten Rechtsprechung entsteht der Anspruch erstmalig mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte vom Dasein und vom Urheber des Schadens Kenntnis erhält. Der Anspruch entsteht insgesamt, d. h. auch bezüglich späterer Folgeschäden aus der Ersteinwirkung, d. h. aus der ursprünglichen Betriebshandlung, sofern nur die späteren Schäden schon bei der Begründung des Anspruchs mit Sicherheit voraussehbar waren und hätten geltend gemacht werden können4). Ist demnach nach dem 8. Mai 1945 ein auf einen früheren Abbau zurückzuführender Bergschaden aufgetreten, so muß zunächst geprüft werden, ob der eingetretene Schaden mit einem bereits vor der Kapitulation auf getretenen Bergschaden zusammenhängt und schon zu jener Zeit hätte geltend gemacht werden können. Ist das der Fall, so ist der Gesamtanspruch des Geschädigten vor dem 8. Mai 1945 entstanden. Nach Ziff. 3 Abs. 1 der 1. AVO zu Befehl 64/48 trifft den volkseigenen Betrieb somit keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Beruft sich in dem oben erwähnten Fall der Geschädigte auf Ziff. 3 Abs. 3 a. a. O. mit der Behauptung, der frühere Bergbauunternehmer habe nach dem 8. Mai 1945, aber vor der Enteignung, die Verpflichtung zum Schadensersatz anerkannt, so ist das Anerkenntnis selbst zwar im normalen Geschäftsverkehr des Altunternehmens entstanden, doch wird daraus eine Haftungsübernahme des volkseigenen Betriebes nicht abgeleitet werden können. Ein solches Anerkenntnis bewirkt in der Regel nur, daß die Veriährung des bereits bestehenden, vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Anspruches unterbrochen wird; es begründet den Anspruch selbst aber nicht neu. Behauptet der Geschädigte dagegen die Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB, also die Begründung eines reuen Anspruches neben dem ursprünglichen, vom volkseigenen Betrieb nicht übernommenen Grund-Schuldverhältnis, so ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines abstrakten Anerkenntnisses gegeben sind. Dabei ist zu beachten, daß es weder den Geschäftsgepflogenheiten vor allem der größeren ehemaligen Privatuntemehmen entsprach, den Schuldgrund in der Anerkenntnisurkunde ungenau wiederzugeben oder ganz zu übergehen. noch anzunehmen ist. daß diese dem Geschädigten neben dem außergewöhnlich weitgehenden Anspruch auf Grund der erlittenen Bergschäden einen weiteren selbständigen Klageanspruch geben wollten. Vielmehr wird unter Würdigung des Gesamtverhältnisses der ehemaligen Parteien in aller Regel anzunehmen sein, daß lediglich die Unterbrechung der Verjährung oder die Schaffung einer Beweisurkunde für die Existenz eines bestimmten Anspruches aus einem bestimmten Bergschaden beabsichtigt gewesen ist. Auch das Anerkenntnis einer Bergschadensverpflichtung nur dem Grunde nach steht einer solchen Aus- 4) Vgl. hierzu Isay „Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten“. J. Bensheimer, Mannheim. Berlin. Leipzig, 1919; Anm. 1 zu § 151 und Heinemann; „Der Bergschaden nach preußischem Recht“, Verlag tür Sozialpolitik. Wirtschaft und Statistik, Berlin 1941; Anm. 41 his 43 und 116 ff. Die Rechtslage in Sachsen und den übrigen Ländern weicht von den hier gegebenen Grundsätzen nicht ab. 215;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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