Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 214); weiter Einheitlichkeit in der Behandlung des Verfahrens sicherzustellen. IV. Einstweilige Anordnungen Über einstweilige Anordnungen im Ehe- und Hausratsverfahren gibt es eine Reihe von Vorschriften. A) Während des Eheprozesses: Die Befugnisse des Prozeßgerichts auf Erlaß einstweiliger Anordnungen im Eheprozeß nach § 627 ff. ZPO besteht nach wie vor. Diese Befugnis ist durch § 19 der Hausratsordnung auf Angelegenheiten der Wohnung und des Hausrats ausgedehnt, so daß hierfür während des Eheprozesses der Scheidungsrichter zuständig ist. Hier ist also der Grundsatz des § 1, II der Hausratsverordnung über die ausschließliche Zuständigkeit des Hausratsgerichts in Hausrats- Und Wohnungssachen durchbrochen. Hieran ist auch durch die neue Regelung nichts geändert. Nach § 11 der Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1949 erläßt diese Anordnung der Vorsitzende allein, also auch da, wo Schöffen mitwirken, doch sollen diese mit zugezogen werden, wenn dies ohne Nachteile für die Beteiligten zeitlich möglich ist (Ziff. V der mehrfach erwähnten Rundverfügung des Chefs der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949). Auch wenn ein Hausratsverfahren neben dem Eheprozeß schwebt, bleibt also für diese einstweilige Anordnung über Hausrat und Wohnung das Ehegericht zuständig und es gilt hierfür das Recht des Zivilprozesses. Diese Vorschriften gelten für die Dauer des Eheprozesses, und die getroffenen Regelungen bleiben nach rechtskräftigem Abschluß des Eheverfahrens auf Grund besonderer Vorschrift der Hausratsverordnung (§ 19, 2) auch für Wohnung und Hausrat bis zu einer anderweiten Regelung im Hausratsverfahren in Kraft. Nun bestimmt aber daneben § 13, IV der Hausrats-verordnung ganz allgemein und ohne jede Einschränkung, daß der Richter auf diesem Gebiet zu einstweiligen Anordnungen berechtigt ist, und § 16 Abs. 3 stellt nochmals ausdrücklich klar, daß auch aus diesen einstweiligen Anordnungen die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Es besteht hier eine gewisse Konkurrenz der gerichtlichen Zuständigkeiten, die bisher kaum möglich war, da ja die rechtskräftige Scheidung der Ehe Voraussetzung der Einleitung eines Hausratsverfahrens war, während jetzt beide nebeneinander laufen. Nach Lage der Sache wird hierbei die Vorschrift des § 13 Abs. 3 der Hausratsverordnung zurücktreten müssen. Solange also ein Eheprozeß schwebt, ist eine Zuständigkeit des Hausratsgerichts, für eine einstweilige Anordnung auf dem Gebiet der Wohnung und des Hausrats nicht gegeben, und zwar selbst dann nicht, wenn entsprechende Anträge gestellt werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn das Hausratsverfahren ein Bestandteil des Eheprozesses war, dann ausgesetzt wurde und nach Beendigung des Eheprozesses fortgesetzt wird, denn, wie oben ausgeführt, ist es trotz der Aussetzung ein Teil des Eheverfahrens geblieben. Die Notwendigkeit dieser Auslegung ergibt sich daraus, daß man nicht zwei Zuständigkeiten nebeneinander schaffen kann. B) Nach rechtskräftigem Abschluß des Eheprozesses wird man unterscheiden müssen: War ein Antrag auf Hausratsteilung oder hinsichtlich der Wohnung im Eheprozeß gestellt, so bleibt wie zu A) ausgeführt, auch bei Aussetzung des Hausratsverfahrens bis zur Rechtskraft des Eheurteils das Ehegericht zuständig; etwaige einstweilige Anordnungen sind also von diesem zu erlassen. War aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist das Hausratsgericht zuständig geblieben, und es steht ihm das Recht zu, die etwa notwendigen einstweiligen Anordnungen zu erlassen. C) Wie nun liegen die Verhältnisse vor Einleitung des Eheprozesses und vor Stellung eines Antrags auf Hausratsteilung? Ist ein Eheprozeß noch nicht eingeleitet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 1 der Hausratsverordnung gilt nur für rechtskräftig geschiedene Ehen. Liegt aber eine rechtskräftige Scheidung vor, so kann man den Standpunkt vertreten, daß solche einstweiligen Anordnungen nur im Rahmen der Hausratsverordnung zulässig sind, d. h. daß sie nur erlassen werden können, wenn ein Antrag auf Hausratsteilung bereits vorliegt. Auch der Verfasser hat diesen Standpunkt früher vertreten, hat sich aber überzeugt, daß er nicht aufrecht zu erhalten ist. Daß die Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen bestehen kann, auch bevor ein Teilungsverfahren schwebt, läßt sich nicht bestreiten, so z. B. wenn ein Ehepartner im Begriffe ist, den in seinem Besitz stehenden Hausrat zu verschleudern. Der Weg der normalen einstweiligen Verfügung ist dem Beteiligten verschlossen, da § 1 der Hausratsverordnung eine ausschließliche Zuständigkeit des Hausratsgerichts für die ihr unterliegenden Rechtsverhältnisse schafft. Der Weg nach § 627 ZPO ist aber natürlich vor Einleitung oder nach Abschluß des Scheidungsverfahrens ebenfalls nicht gangbar. Es kann in Fällen dieser Art den Beteiligten nicht jede Möglichkeit eines sofort wirksamen Rechtsschutzes genommen werden. Man wird also grundsätzlich einstweilige Anordnungen nach der Hausratsverordnung auch da zulassen, wo ein Hausratsverfahren selbst noch nicht schwebt, immer vorausgesetzt, daß ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, da ja eine rechtskräftig geschiedene Ehe Voraussetzung jeder Anwendung der Verordnung ist und bleibt, soweit es sich nicht um Anträge handelt, die schon während des Eheprozesses gestellt sind. D) Ist während des Eheprozesses auch über Hausrat oder Wohnung eine einstweilige Regelung durch das Ehegericht erfolgt, so bleibt diese, wie erwähnt, nach § 19 der Hausratsverordnung im Falle der Scheidung „bis zu einer anderweiten Regelung nach den Vorschriften dieser Verordnung“ bestehen. Kann mm eine solche einstweilige Regelung des Ehegerichts nach Scheidung der Ehe durch eine vorläufige Anordnung des Hausratsgerichts gemäß § 13 IV der Hausratsverordnung außer Kraft gesetzt oder geändert werden oder ist hierzu eine endgültige Entscheidung des Hausratsgerichts erforderlich? Die Frage ist dahin zu beantworten, daß in solchen Fällen auch eine vorläufige Anordnung des Hausratsgerichts eine Änderung der vom Ehegericht getroffenen vorläufigen Regelung herbeiführen kann. Der Wortlaut der Verordnung, der ganz allgemein von einer „Regelung nach den Vorschriften dieser Verordnung“ spricht, schließt dies nicht aus, und das praktische Bedürfnis spricht für eine solche Auslegung, da schnelle Entscheidungen auch in diesem Stadium des Verfahrens sich in der Praxis als notwendig erweisen können. Im übrigen wird man gerade auf diesem Gebiet des Hausrats und der Wohnung zweckmäßigerweise einstweilige Anordnungen auf die wirklich dringenden Fälle beschränken. Die Erfahrung zeigt, daß manche Beteiligte oder ihre Vertreter sehr geneigt sind, sich mit Hilfe solcher einstweiliger Anordnungen in den Besitz des Hausrats oder gar der Wohnung zu setzen und damit ein fait accom-plit zu schaffen. Gerade in diesem Verfahren aber spielt der Besitz, also der tatsächliche Zustand, eine erhebliche Rolle. Es muß grundsätzlich daran festgehalten werden, daß auch im Hausratsverfahren wie im normalen Zivilprozeß die einstweilige Anordnung keinen endgültigen Zustand schaffen und der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen soll. Man wird, wenn irgend möglich zu vermeiden haben, daß schon auf Grund einer einstweiligen Anordnung Hausrat, der im Besitz des einen ehemaligen Ehepartners ist, in den Besiitz und die Nutzung des anderen übergeht, weil damit der endgültigen Regelung vorgegriffen ist. Ist die Angelegenheit soweit geklärt, daß man eine endgültige Entscheidung für einen Teil der streitigen Gegenstände für möglich hält, für einen anderen aber noch nicht, so wird man eine Teilentscheidung einer einstweiligen Anordnung vorziehen Hierbei wird keineswegs verkannt, daß Teilentscheidungen eigentlich dem Wesen der Hausratsregelung widersprechen, da an sich über eine gerechte Teilung des Hausrats nur einmal entschieden werden kann. Auch hier aber werden die praktischen Bedürfnisse und das Bestreben, den Beteiligten zu helfen, solchen mehr theoretischen Erörterungen vorzugehen haben. V. Es ist in diesen Ausführungen und Vorschlägen mehrfach bewußt von den Anschauungen abgewichen worden, die dem mehr formalen Recht des Zivilprozesses, der Zwangsvollstreckung oder auch des BGB 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 214 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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