Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 213 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 213); ist, wohin er, wenn der Schuldner mit der Pfändung rechnen muß, sicherlich niemals gelangen wird. D) Die Auffassung, daß das Hausratsgericht auch zuständig sei, wenn feststeht, daß eine Einigung schon stattgefunden hat, ist an sich von mir nicht vertreten worden, vielmehr ist sie (vgl. NJ 1948 S. 219) mit der gleichen Begründung abgelehnt, die auch Michaelis (NJ 1949 S. 110) hierfür gibt. Es war jedoch hierzu darauf hingewiesen worden, daß die weite Fassung des § 18 der Hausratsverordnung den Prozeßrichter dazu zwingen kann oder wenigstens ermächtigt, auch solche Ansprüche, wenn sie vor ihm erhoben werden, an das Hausratsgericht zu verweisen, da es sich auch dabei um Ansprüche handelt, die „hinsichtlich des Hausrats“ erhoben sind. An diesen Beschluß wäre der Hausratsrichter gebunden (§ 18), obwohl er nach § 1 der Hausratsverordnung eigentlich nicht zuständig ist. Es war die Frage aufgeworfen worden, wie dieser Zwiespalt zu lösen ist. Auf diese Schwierigkeiten und die Möglichkeit ihrer Überwindung geht Michaelis nicht ein. III. Anordnungen zur Durchführung der Entscheidungen A) Nach § 15 der Hausratsverordnung soll der Richter in seiner Entscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind. Da es sich um Anordnungen zur Durchführung einer Entscheidung handelt, ist davon auszugehen, daß die Rechtski aft dieser Entscheidung Voraussetzung für die Durchführung solcher Anordnungen ist, daß es also eine vorläufige Vollstreckbarkeit im Hausratsverfahren ncht gibt. Zu bemerken ist hierzu, daß im neuen Verfahren eine Rechtskraft der zugleich mit der Ehescheidung ausgesprochenen Hausratsentscheidung vor der Rechts-krait aes Ehescheidungsurteils nicht eintritt, auch wenn gegen die Hausratsentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt war (Rundschreiben der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 IV, 1). Im übrigen ist die Vorschrift des § 15 sehr weit gefaßt, ihr Wortlaut' läßt dem Richter alle Freiheit für die Anordnungen, die er für nötig hält, eine Freiheit, die über das Recht des Zivilprozesses weit hinausgeht. Es entsteht dabei in der praktischen Anwendung die Frage, ob es zulässig ist, solche Anordnungen auch mit Wirkung gegen Dritte zu erlassen, was zur Folge haben würde, daß auch gegen den Dritten die Zwangsvollstreckung stattfinden kann (§ 16 Abs. 3 der Hausratsverordnung). Normalerweise wird die Anordnung dahin gehen, daß der frühere Ehegatte die Gegenstände des Hausrates, die er besitzt und die dem anderen Teil zugewiesen sind, diesem herauszugeben hat. Es ist jedoch in der Praxis nicht selten, daß die streitigen Gegenstände weder im Besitz des einen, noch des anderen Ehepartners, sondern im Besitz eines Dritten sind, wobei vielleicht zwischen diesem Dritten und einem Ehepartner das Verhältnis des unmittelbaren zum mittelbaren Besitzer besteht. Hierher können die Fälle zählen, die zu I D behandelt sind, in denen nämlich der eine Teil versucht hat, durch Scheinverträge mit Dritten die Durchführung der Verordnung zu sabotieren. Gelangt in Fällen dieser Art der Richter, wie oben ausgeführt, zu der Überzeugung, daß diese Verträge nichtig sind, so gestattet ihm die weite Fassung des § 15 der Hausratsverordnung und die gegenüber dem Zivilprozeß freie Gestaltung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Herausgabe auch diesem Dritten aufzuerlegen, womit das weitere Verfahren außerordentlich vereinfacht wird. Um dieses Ziel letzten Endes das Ziel der gesamten Neuordnung zu erreichen, wird man aber noch weiter gehen können. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen sich die streitigen Gegenstände, ohne daß ein nichtiger Vertrag vorliegt, im Besitze eines Dritten befinden und trotzdem keine Bedenken dagegen bestehen, die Herausgabe durch diesen Dritten anzuordnen. So kann z. B. ein Fall aus der Praxis der Mann, der den gesamten Hausrat besaß, den früheren gemeinsamen Wohnort verlassen und den Hausrat irgendwo untergestellt oder auch bei der Aufgabe der früheren Ehewohnung den neuen Mietern zur Obhut überlassen haben. Ergibt sich im Hausratsverfahren, daß dieser Hausrat ganz oder zum überwiegenden Teil der Frau zuzusprechen ist, so kann sie mit einer entsprechenden Entscheidung nicht viel anfangen, wenn nicht gleichzeitig die Herausgabe des Hausrats durch den Dritten angeordnet wird. Formell kann dies in der Form geschehen, daß der Frau der Anspruch des Mannes auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer überwiesen wird. Damit aber hat die Frau noch keinen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe und muß u. U. neue Prozesse vor dem ordentlichen Gericht führen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Die Erfordernisse der Praxis verlangen, daß auch in Fällen dieser Art der Richter in eine Prüfung der Rechtsverhältnisse eintritt, die zwischen dem zur Herausgabe zu verpflichtenden Ehepartner und dem unmittelbaren Besitzer des Hausrats bestehen. Ist der Dritte einverstanden, so bestehen keine Bedenken dagegen, in Anlehnung an den Grundgedanken des § 809 ZPO über die Pfändung den vollstreckbaren Titel auf Herausgabe gegen den Dritten auszustellen. Aber auch wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Dritten nicht vorliegt, wird es u. U. möglich sein, einen solchen vollstreckbaren Titel schon in diesem Verfahren zu schaffen, z. B. dann, wenn der Besitz des Dritten auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis beruht, das diesem offenbar keine Rechte auf den Besitz oder die Nutzung dieser Gegenstände gibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein reiner Verwahrungsvertrag oder ein Auftrag vorliegt, die Gegenstände vorläufig in Besitz zu nehmen, aber auch dann, wenn der eine Ehegatte ohne irgendwelche Vereinbarungen über den zurückgelassenen Hausrat zu treffen, verschwunden ist. Ergeben die Ermittlungen allerdings, daß zwischen dem zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten und dem Dritten eine Vereinbarung vorliegt, durch die dem Dritten Rechte an den Sachen eingeräumt sind, z. B. auf Grund eines Mietvertrages, und ergibt sich weiter, daß dieser Vertrag nicht etwa aus den oben erörterten Gründen als gegen die guten Sitten verstoßend als nichtig anzusehen ist, so wird, so unerfreulich das* für denjenigen ist, dem die Sachen zugesprochen sind, auf diesen Weg verzichtet werden müssen. Der Richter wird sich alsdann darauf beschränken müssen, die Rechte aus den bestehenden Verträgen dem Ehepartner zu übertragen, dem die Sachen überwiesen sind. B) Es war schon in NJ 1948 S. 221 zu IV, 4 darauf hingewiesen worden, daß die praktische Durchführung der vom Richter im Hausratsverfahren über die Ehewohnung getroffenen Entscheidungen dann auf Schwierigkeiten stoßen kann, wenn das zuständige Wohnungsamt nicht einverstanden ist. Inzwischen hat sich ergeben, daß die Wohnungsämter z. T. auf dem Standpunkt stehen, die Bestimmungen der Hausratsverordnung über die Zuweisung der Ehewohnung sowie über die Änderung bestehender oder die Begründung neuer Mietverhältnisse (§ 16, II der VO) seien überhaupt nicht mehr gültig, da das Kontrollratsgesetz Nr. 18 über das Wohnungswesen vom 8. März 1946 die alleinige Verfügung über den Wohnraum den Wohnungsämtern übertragen und damit diese Bestimmungen außer Kraft gesetzt habe. Diese Auffassung ist abzulehnen. Nach der Hausratsverordnung regelt der Richter die Rechtsverhältnisse zwischen den ehemaligen Eheleuten und gegebenenfalls die zwischen diesen und dem Vermieter. Mit der Rechtskraft seines Spruches entstehen entsprechende gültige Mietverhältnisse, die öffentlich-rechtlichen Befugnisse des Wohnungsamtes können hieran ebensowenig etwas ändern, wie das Wohnungsamt in einen Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter über Räumung einer Wohnung eingreifen kann, den nach wie vor das Gericht und nicht das Wohnungsamt entscheidet. Mehr Schwierigkeiten bereitet allerdings in der Praxis die Frage, wie weit sich im Wege der Zwangsvollstreckung ohne Mitwirkung des Wohnungsamtes eine Anordnung des Hausratsgerichts wird durchführen lassen, die auf Räumung der Wohnung durch einen der früheren Ehegatten gerichtet ist. Das Recht des Wohnungsamtes, hierdurch freigewordenen Wohnraum wenigstens teilweise für die Zuweisung neuer Mieter wieder in Anspruch zu nehmen, wird in den sonst dazu geeigneten Fällen kaum bestritten werden können. Es besteht hier tatsächlich in der Praxis eine Konkurrenz zwischen den Befugnissen des Gerichts und denen der Verwaltungsbehörde, die es nahe legt, daß das Gericht in Fällen dieser Art, ehe es eine Entscheidung trifft, sich mit dem Wohnungsamt in Verbindung setzt, um eine 21S;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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