Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 212 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 212); lichkeit bekannt und bewußt geworden sind. Gleichzeitig werden aber die Versuche immer häufiger, sich den Auswirkungen der Verordnung mit unlauteren Mitteln zu entziehen. Hierher gehören die häufigen angeblichen Verkäufe oder Vermietungen des Hausrats an Dritte. Die in NJ a. a. O. vertretene Auffassung, daß in solchen Fällen der geschädigte Ehegatte ein neues Verfahren gegen diesen Dritten vor dem ordentlichen Gericht einleiten müsse, bedarf jedoch aus den Bedürfnissen der Praxis heraus einer gewissen Korrektur. In dem Bestreben, den Beteiligten schnell zu ihrem Recht zu verhelfen, wird dem Richter auch das Recht zuzusprechen sein, u. U. über das in Fällen dieser Art zu dem Dritten geschaffene Rechtsverhältnis mit zu entscheiden. Besonders beliebt sind Verträge, durch die der den Hausrat besitzende Ehepartner diesen auf nahe Verwandte, seine Eltern, seine Haushälterin, den künftigen Partner einer zweiten Ehe, der vielleicht schon im Eheprozeß eine Rolle spielte, „verkauft“, während ihm die Nutzung in bisheriger Weise verbleibt. Gelangt der Richter in Fällen dieser Art zu der Überzeugung, daß die so geschlossenen Verträge zu dem Zweck; abgeschlossen sind, den Hausrat dem früheren Ehegatten zu entziehen, und daß sie deshalb den guten Sitten widersprechen, so wird er bei seiner Entscheidung davon auszugehen haben, daß diese Verträge nicht bestehen. Zwar greift er damit in angebliche Rechte Dritter ein, die nicht am Verfahren beteiligt sind; ist aber der Vertrag nichtig, so wirkt diese Nichtigkeit absolut und gegen jedermann und n'cht nur zwischen den vertragschließenden Parteien (Kommentar der Reichsgerichtsräte zu § 125 BGB). Die Fragen der Zwangsvollstreckung, die sich in solchen Fällen ergeben können, sind zu III A behandelt. II. Verfahren A) Nach der neuen Regelung der VO vom 21. Dezember 1948 und der 1. DVO vom 17. Mai 1949 können Anträge zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat jetzt im Rahmen des Scheidungsprozesses gestellt werden (§ 2 Abs. 2 der VO vom 21. Dezember 1948). Der Richter ist verpflichtet, auf die Stellung solcher Anträge schon im Eheverfahren hinzuwirken (§ 3 Abs. 2 der 1. DVO), und die Entscheidungen müssen oder sollen nach Möglichkeit gleichzeitig im Eheprozeß und in diesem Verfahren gefällt werden. Hierbei ist grundsätzlich neu, daß Anträge aus der Hausratsverordnung schon während der Dauer des Eheprozesses gestellt werden dürfen, während bisher der Nachweis einer rechtskräftigen Scheidung Voraussetzung jedes Hausratsverfahrens war. Es können sich hieraus gewisse prozessuale Schwierigkeiten ergeben, auf die noch eingegangen wird (IV A). Im übrigen liegt in der neuen Regelung gegenüber dem bisherigen Verfahren ein außerordentlicher Vorteil auf psychologischem Gebiet, wie dies auch von Nathan in NJ 1949 S. 25 in dem Artikel: „Übertragung des Eheverfahrens an die Amtsgerichte“ hervorgehoben wird. Es wird in der Praxis oft als unerwünscht empfunden, daß die Hausratsverordnung keine Fristen zur Stellung des Antrags auf Teilung des Hausrates stellt (vgl. NJ 1948 S. 218 zu II). So können solche Anträge noch nach vielen Monaten, ja nach Jahren gestellt werden, auch wenn offenbar der Antragsteller ursprünglich nicht derartige Absichten gehabt hat, sondern erst durch die weitere Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse (z. B. eine zweite Ehe) hierzu veranlaßt ist. Wird zwangsläufig schon im Scheidungsverfahren diese Frage zur Erörterung gestellt, so ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung oder auch eines endgültigen Verzichts auf Stellung derartiger Anträge unendlich viel größer als in einem nach Monaten oder Jahren getrennt stattfindenden Hausratsverfahren, bei dem leider Vergleiche zu den Seltenheiten gehören. Im Eheprozeß selbst gehen erfahrungsgemäß sehr häufig beide Parteien von dem Bestreben aus, „nur möglichst bald zu Ende zu kommen“ wie es auch Nathan a. a. O. S. 28 ausführt, wo von der „moralischen Tortur“ des Eheprozesses für die Parteien gesprochen wird, was durchaus den praktischen Erfahrungen entspricht. Auf dieser psychologischen Grundlage werden naturgemäß Vergleiche auch über den Hausrat sehr viel leichter herbeizuführen sein als bei dem nachträglichen Verfahren, das allerdings auch künftig seine Bedeutung in all den Fällen be- halten wird, in denen im Eheprozeß keine entsprechenden Anträge gestellt werden oder gestellt werden konnten, weil die Ehe schon vor dem 1. Juli 1949 geschieden war. B) Es wird also künftig zwei Arten von Hausratsverfahren geben; solche, die mit der Ehesache verbunden sind und mit ihr gleichzeitig, wenn auch durch besonderen Beschluß, entschieden werden in denen also, wenn dies beantragt war, auch Schöffen mit-wirken und solche, in denen der Antrag außerhalb des Eheprozesses gestellt wird und für die im vollen Umfang das bisher übliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit güt. Bei größeren Amtsgerichten wird dies zur Folge haben, daß für diese beiden Arten von Entscheidungen auch verschiedene Richter tätig sind, da der Richter, der die Ehesachen bearbeitet, regelmäßig nicht auch der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein wird. Es wird aber in der Praxis daneben noch eine dritte Art von Verfahren geben. Gelingt es nicht, im Eheprozeß eine Einigung über den Hausrat oder einen Verzicht auf Anträge aus der Hausratsverordnung herbeizuführen, so wird es häufig unvermeidbar sein, von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 letzter Satz der VO vom 21. Dezember 1948 Gebrauch zu machen und die Entscheidung über die Hausratsfrage bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ehesache auszusetzen, was auch ohne Zustimmung der Parteien zulässig ist. Nach allen bisherigen Erfahrungen ist die Durchführung des Hausratsverfahrens, das sich auf eine Fülle von Einzelheiten zu erstrecken pflegt, nicht innerhalb eines Zeitraumes möglich, um den man billiger- und zweckmäßigerweise die Entscheidung des Eheprozesses hinauszögern könnte. In diesen Fällen wird also das Hausratsverfahren nach rechtskräftiger Entscheidung des Eheprozesses fortgesetzt. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Ehegericht gegebenenfalls mit Schöffen für die Hausratssache zuständig bleibt oder ob diese nunmehr in die Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit übergeht, wo sie eigentlich hingehört, wenn der Eheprozeß erledigt ist. Es hätte vielleicht nahe gelegen, in Fällen dieser Art die Zuständigkeit der Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit wieder zu schaffen. Das ist aber nicht geschehen. Das Verfahren betr. den Hausrat ist, nachdem es einmal Bestandteil des Eheprozesses geworden war, durch die Aussetzung nicht aus diesem ausgeschieden. Es ist also auch in diesen Fällen der Beschluß durch das Scheidungsgericht zu fassen und es sind, wenn im ursprünglichen Eheprozeß die Zuziehung von Schöffen beantragt war, auch für diesen Rest des Verfahrens Schöffen zuzuziehen, und zwar möglichst dieselben, die in der Ehesache mitgewirkt haben (Rundschreiben der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 a. a. O. zu III, 2). In der Praxis wird dies nicht immer leicht durchzuführen sein. Wenngleich nicht verkannt wird, daß die Sicherstellung der Mitwirkung derselben Richter in der Ehesache und im Hausratsverfahren einer der wesentlichen Gründe für die neue Regelung war, ist daher für diese Fälle vielleicht doch eine andere gesetzliche Regelung zu erwägen. C) An der Auffassung, daß ein Anspruch auf Herausgabe zum Hausrat gehöriger Gegenstände pfändbar ist, sobald darüber rechtskräftig entschieden, der Gegenstand einem der Beteiligten zugewiesen und dem Besitzer die Herausgabe an diesen auf gegeben ist, muß entgegen den Ausführungen von Michaelis (NJ a. a. O. S. 111) festgehalten werden. Falls für den Hausrat überhaupt eine „Zweckgebundenheit“ mit der Folge der Unpfändbarkeit anzunehmen ist was zweifelhaft ist , so kann die Grundlage dieser Zweckgebundenheit nur die Benutzung der Hausratsgegenstände im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten sein. Ist die Ehe geschieden, der Hausrat endgültig und rechtskräftig aufgeteilt und sind die einzelnen Gegenstände den früheren Ehegatten zu Sondereigentum überwiesen, so ist die Grundlage für diese Zweckgebundenheit entfallen und damit auch eine etwaige auf ihr beruhende Unpfändbarkeit. Dies entspricht auch den praktischen Erfordernissen. Es ist nicht einzusehen, warum die Gläubiger eines früheren Ehepartners, die hier vielleicht noch die Möglichkeit hätten, sich zu befriedigen, einer doch mehr theoretischen Konstruktion zuliebe gezwungen sein sollten, mit der Pfändung zu warten, bis der Gegenstand in den Besitz des Schuldners gelangt 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 212 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 212 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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