Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 21 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 21); lehnen wird. Insbesondere ist es abwegig, im vorliegenden Fall aus der Anordnung der Bahn, daß die Kohlen an bestimmten Stellen der Ladestraße abgeworfen werden sollten, eine Zubilligung der in normalen Zeiten angebrachten Vergünstigung zu entnehmen. Die Bahn hatte keinen Anlaß, die selbst in solchen Zeiten grundsätzlich stets freizuhaltende Ladestraße dem. Verkehrsteilnehmer zur eigenen Lagerung seiner Güte)' gegen das besonders geringe Platzgeld zur Verfügung zu stellen. Im übrigen liegt ja schon in der urteilsmäßig fest gestellten Sondermitteilung der Lagergelderhöhung an die Beklagte der Hinweis der Klägerin, daß es sich für sie um ihre Lagerung auf der ihrem Betrieb ständig zur Verfügung stehenden Ladestraße unter Übernahme der besonderen Lagerpflichten und nicht um Zurverfügungstellung eines entbehrlichen bahneigenen Platzes zur eigenen Lagerung durch die Beklagte handelt. Die Unmöglichkeit, das beanspruchte Lagergeld in Platzgeld umzudeuten, ergeben schon die für die einzelnen Leistungen festgelegten Sätze. Das normale tarifmäßige Lagergeld beträgt höchstens 7 Pfg. je 24 Stunden und 100 kg, wenn das Gut im Freien lagert, das erhöhte Lagergeld 48 Reichsmark je 24 Stunden und Wagenladung, daß Platzgeld 3 Pfg. je 10 Tage und Quadratmeter. Will man den Verkehrsteilnehmern gegen ganz exorbitante Erhöhungen des Lagergeldes, die die Bahn einseitig vornimmt, Schutz gewähren, so kommt dafür weder die unmögliche Umdeutung des Lagergeldes in Platzgeld, noch das Operieren mit dem Begriff der Vertragsstrafe in Frage. Das Verhältnis des Verkehrsteilnehmers zur Bahn ist im geltenden Recht rein privatrechtlich aufgezogen, wenn auch weitgehend durch das zwingende Recht der EVO festgelegt. Die einseitige Erhöhung des Lagergeldes kann deshalb unter den Gesichtspunkt des § 315 BGB gebracht werden. Unter außergewöhnlichen Umständen darf die Bahn, die Gläubigerin, einseitig die Höhe des Entgelts für ihre Lagerleistung nach ihrem Ermessen, allerdings nur für alle Verkehrsteilnehmer gleichmäßig entsprechend dem Grundsatz des Eisenbahntarif rechts, festsetzen. Bei offenbarer Unbilligkeit wird man in analoger Anwendung bürgerlich-rechtlicher Gedanken einer überhohen Festsetzung die Wirksamkeit versagen können. Die Sätze, von denen hier die Rede ist, werden freilich, generell betrachtet und nur solche Betrachtungsweise ist zulässig, ein Abstellen auf die Auswirkung im Einzelfall nicht möglich zur Beanstandung noch keinen Anlaß geben. Vortr. Rat E. Meyer § 84 FGG. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird. OLG Halle, Beschluß vom 24. 2.1948 2 W 9/48. Das Amtsgericht H. hat durch Beschluß vom 7. Juni 1947 den afti 1. Dezember 1936 erteilten Erbschein nach dem Gutsbesitzer W. für kraftlos erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden, da nach §84 FGG ein Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt werde, unanfechtbar sei. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG zulässig, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Nach dem Wortlaut des § 84 FGG findet gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, eine Beschwerde schlechthin freilich nicht statt. Das Kammergericht hat aber die Beschwerde und auch die weitere Beschwerde für den Fall, daß ein Erbschein durch Beschluß für kraftlos erklärt wurde, für zulässig erachtet, wenn durch die Beschwerde lediglich eine Anweisung an das Amtsgericht zur Ausstellung eines neuen Erbscheins mit dem Inhalte des früheren erreicht werden soll (JFG Bd. 10 S. 79). Durch diese Entscheidung des Kammergerichts, der der Senat sich anschließt, ist die bisiang bestehende unterschiedliche Behandlung in der Frage der Rechtsmittel im Falle der Einziehung und in dem der Kraftloserklärung eines Erbscheines fallen gelassen worden, wenn nur das Rechtsmittel das Ziel hat, die Erteilung eines neuen Erbscheins zu erreichen. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, war, wie geschehen zu beschließen. Strafrecht §261 StPO. Widerspruch in der Beweiswürdigung. OLG Dresden, Urteil vom 27.4.1948 21 ERKs. 176/48 Der Angeklagte bestreitet, mit dem Mann identisch zu sein, der die im angefochtenen Urteil festgestellten Ausschreitungen begangen hat. Er ist als durch Zeugenaussagen überführt angesehen worden. In der Verhandlung hat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, einen gewissen M. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er oft mit dem Angeklagten verwechselt wurde. Er sei von gleicher Statur und sei oft, wie der Angeklagte, in Lodenmantel und Hut mit Feder sowie mit Stock ausgegangen. Es sei vorgekommen, daß man M. mit „Buschlump“ angesprochen habe, eine Bezeichnung, unter der der Angeklagte bekannt gewesen sei. Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt, da das Beweisthema als wahr unterstellt werde. Der Angeklagte ist aber dann auf Grund der Zeugenaussagen die die Vorgänge gesehen haben, verurteilt worden. Mit Recht rügt die Revision, daß hier ein Widerspruch im Zustandekommen der Feststellungen des Urteils vorliege. Wenn das Gericht als wahr unterstelle, daß der Angeklagte mit einer anderen Person, die ihm ähnlich gewesen sei und ähnlich wie er gekleidet gewesen wäre, leicht habe verwechselt werden können und öfters auch tatsächlich verwechselt worden sei, so könne es ihn nicht, ohne sich mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, als durch Augenzeugen überführt ansehen. Diese Wahrheitsfindung sei in sich logisch widerspruchsvoll. Man könne nicht einerseits sagen, daß eine Person mit einer anderen verwechselt werden könnte und andererseits feststellen, daß ein als Täter Beschuldigter die Handlung bestimmt begangen habe, ohne daß nachgeprüft worden sei, ob nicht doch eine Verwechselung auch in diesem Falle habe stattfinden können. Eine tatsächliche Feststellung dürfe nicht bloß formalistisch die abgelehnten Beweisanträge bescheiden; sie müsse auch dem Leben und der Lebenserfahrung entsprechen. Dies sei hier aber nicht der Fall, wenn einerseits die Verwechselungsgefahr als wahr unterstellt, andererseits aber als unerheblich abgelehnt werde. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizupflichten. §§ 331, 358 StPO. Unzulässigkeit der reformatio in peius. OLG Dresden, Urteil vom 2.11.1948 21. ERKs. 155/48 Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 1947 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat nur er Revision eingelegt. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Das Landgericht hat daruf hin in der erneuten Verhandlung auf fünf Jahre Zuchthaus erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt zutreffend, daß dieser Verurteilung das Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Nach § 358 Absatz 2 StPO alter Fassung darf eine' härtere Strafe als die im angefochtenen Urteil erkannte nicht verhängt werden, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat. Durch Artikel I Ziffer 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 845) war diese Bestimmung dahingehend abgeändert worden, daß das angefochtene Urteil in jedem Falle zum Nachteil des Angeklagten geändert werden konnte. Diese während der Naziherrschaft eingeführte Änderungsvorschrift ist bisher nicht ausdrücklich aufgehoben. Der Senat stand vor der Frage, ob sie mit der heutigen demokratischen Rechtsauffassung noch vereinbar ist oder auf rein nationalsozialistischen Gedankengängen beruht und deshalb nicht mehr anwendbar ist. Es hat zwar schon weit vor 1933 Stimmen gegeben, die sich für die Aufhebung der reformatio in peius eingesetzt haben. Das Verbot der reformatio in peius mag in der Praxis auch zu unerwünschten Ergebnissen führen, die unter Umständen den obersten Grundsatz des Strafverfahrens, zu einem gerechten Urteil zu gelangen, verletzen. Die Aufhebung des Verbotes der 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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