Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 206 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 206); An diesem Urteil wird in erschreckendem Maße deutlich, wer die Staatsgewalt in Westdeutschland in Wirklichkeit ausübt. Die Justizbürokratie vermag es, mit einem Federstrich selbst den in Verfassungen niedergelegten Volkswillen praktisch aufzuheben. Daß sie diese Macht stets gegen die demokratisch gesinnten und fortschrittlichen Volkstoile einsetzen wird, liegt in ihrem Klassencharakter und in ihrer Aufgabe begründet. Es bedarf keiner Ausführungen darüber, welchen politischen Gebrauch ein so urteilendes Gericht z. B. von seiner Befugnis machen wird, dm Rahmen des hessischen Gemeindewahlgesetzes zu entscheiden, was unter einer „demokratischen Wählergruppe“ zu verstehen ist, die nach diesem Gesetz das Recht hat, Wahlvorschläge aufzustellen. Diese Auslegungsbefugnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die er in einem Urteil vom 1.12.194820) schon einmal bestätigt hat, bedeutet die Auslieferung demokratischer Rechte an undemokratische Kräfte. VI. Wenn man so die heutige Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Westdeutschland betrachtet, findet man allerdmgs die Feststellung eines Göttinger Rechtslehrers bestätigt, daß im Rahmen der Gewaltenteilung die „rechtsprechende Gewalt erhöhtes Gewicht“ be- zo) „Deutsche Verwaltung“ 1949, S. 161. kommen habe21). Aber mit einer solchen Feststellung kann es nicht sein Bewenden haben, wenn man den ernsten Willen zu einer demokratischen Gestaltung des deutschen öffentlichen Lebens hat. Es geht nicht darum, um die Machtverteilung zwischen Justiz und Verwaltung zu feilschen; die große Aufgabe besteht vielmehr darin, das Prinzip der Volkssouveränität zu verwirklichen. Das bedeutet aber, daß es in einer demokratischen Staatsordnung keine dem Volke oder seinen Vertretungskörperschaften nicht verantwortlichen Staatsorgane geben darf, und daß die Kontrolle aller Staatsorgane demokratisch, d. h. vom Volk direkt oder durch ihm verantwortliche besondere Organe ausgeübt werden muß. Das schließt selbstverständlich keineswegs die sachlich unabhängige Tätigkeit von Gerichten und auch von Verwaltungsgerichten aus, garantiert vielmehr ihre Einordnung in ein demokratisches Gesamtsystem und macht dadurch eine sachliche Unabhängigkeit in demokratischem Sinne in Wirklichkeit überhaupt erst möglich. In der Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Westdeutschland zeigt die Bonner Verfassungswirklichkeit gegenüber dem Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrats einmal mehr den großen Gegensatz zwischen einem autoritär-bürokratischen Besatzungsregime und einem demokratischen Nationalstaat mit echter Volkssouveränität. 21) Schneider in „Deutsche Verwaltung" 1949, S. 144. Atlantikpakt und Besatzungsstatut Von Dr. Leo Zuckermann, Berlin (Schluß1) Die Grundlagen für die „Satzung der Alliierten Hohen Kommission“, dem verwaltungsorganisatorischen Gesetz zum Besatzungsstatut, sind im „Abkommen über Dreimächtekontrolle“ enthalten, das dem Parlamentarischen Rat in Bonn am 10. April 1949 übermittelt wurde. Dieses Abkommen ist eine Vereinbarung unter den drei westlichen Besatzungsmächten über eine Koordinierung ihrer Besatzungsgewallten. Nach den Beschlüssen der Washingtoner Konferenz sollte noch vor Inkrafttreten des Besatzungsstatutes ein Fusionsabkommen für die drei Zonen abgeschlossen werden. Dieses Fusionsabkommen ist aber bisher nicht veröffentlicht worden. Punkt 9 des Dreimächtekontrollabkommens beschränkt die Verantwortung der Länderkommissare „ „allein für alle Dreimächteangelegenheiten“. Aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, daß noch andere Angelegenheiten bestehen bleiben, die nicht Dreimächteangelegenheiten sind. Das angekündigte Fusionsabkommen wird zeigen, in welchem Ausmaße eine Verschmelzung der drei Besatzungsgewalten erzielt wurde. Welche Besatzungsmacht aus der Fusion als vorherrschend hervorgehen wird, ist bereits jetzt klar erkennbar. Punkt 5 des Dreimächtekontrollabkommens legt fest, daß in der Alliierten Hohen Kommission nach einem „System des gewichteten Stimmrechts“ abgestimmt werden soll, wenn in Ausübung oder in Nichtausübung der Kontrollbefugnis über den westdeutschen Außenhandel und Devisenverkehr die Marshallplanmittel der USA erhöht werden. „Nach diesem System“, heißt es in Punkt 5 des Dreimächtekontrollabkommens, „werden die Vertreter der Besatzungsbehörden ein Stimmrecht haben, dessen Gewicht zu den Mitteln im Verhältnis steht, die von den betreffenden Regierungen für beutschHand zur Verfügung gestellt werden“. Dies ist das Abstimmungsprinzip der anonymen Kapitalgesellschaften, bei denen sich die Zahl der abzugeberden Stimmen nach der Höhe des Kapitalanteils richtet. Das Geschäftsunternehmen ist dieses Mal Westdeutschland. Angesichts des wirtschaftlichen Stärkeverhältnisses unter diesen drei Besatzungsmächten sichert Punkt 5 des Abkommens den Amerikanern das stimmenmäßige Übergewicht bei den Entscheidungen des Rates der Kommissare über Fragen des westdeutschen Außenhandels und Devisenverkehrs. Entscheidungen hierüber bleiben jedoch bei der Struk- 4) vgl. Neue Justiz 1949, S. 177. ff tur der westdeutschen Wirtschaft der Sache und den Auswirkungen nach nicht nur auf den Außenhandel beschränkt, sondern berühren Produktion und Binnen-verteilung der wichtigsten Industrie- und Handelszweige. Der dritte Satz des Punktes 5 des zitierten Abkommens sieht vor, daß in jedem Falle „die gegenwärtige bevorrechtigte Stimme der Vereinigten Staaten in der JEIA und JFEA nicht an Einfluß herabgemindert werden, solange diese Organisationen oder irgendwelche Nachfolgeorganisationen weiterbestehen und irgendwelche ihrer gegenwärtigen Funktionen auszuüben haben“, Hier bleibt es also in jedem Falle bei dem Übergewicht der amerikanischen Stimme. Dieses Übergewicht der Amerikaner gegenüber den beiden anderen Vertragspartnern kann nicht abnehmen, sondern nur zunehmen. Es ist nicht ohne Auswirkungen auf die Kontrolle der britischen und französischen Zone. Nach Punkt 9 des Abkommens wird in jedem Lande des westdeutschen Separatstaates ein Landeskommissar der betreffenden Besatzungsmacht die Alliierte Hohe Kommission vertreten. Neben diesem Landeskommissar fungiert je ein Vertreter der beiden anderen westlichen Besatzungsmächte mit der Aufgabe der „Konsultierung und der Information“ (Punkt 9 des Abkommens). Angesichts des tatsächlichen Kräfteverhältnisses unter den drei Westmächten, der inzwischen weit vorangeschrittenen wirtschaftlichen und politischen Abhängigkeit Englands und Frankreichs von den USA und des in Punkt 5 des Akkommens verankerten Stimmenübergewichts im Rate der drei Kommissare liegt das Wesentliche in der neuen Kontroll-verwaltung nicht in der Entsendung englischer und französischer Beobachter zu den amerikanischen Landeskommissaren in die Länder der amerikanischen Besatzungszone, sondern in der Entsendung von amerikanischen Vertretern zu den Landeskommissaren in der britischen und französischen Zone. Gemäß Artikel II Ziffer 1 der Satzung der Alliierten Höhen Kommission“ vom 20. Juni 1949 übt der Rat der Kommissare „gemäß den Bestimmungen des Besatzungsstatutes die Kontrolle über die Bundesregierung und die Regierungen der sie bildenden Länder aus“. Nicht nur die Bundesregierung, sondern auch die Länderregierungen unterliegen also den Beschlüssen der Alliierten Kommission. Da nun diese Beschlüsse nach den oben geschilderten Bestimmungen über Dreimächtekontrolle Zustandekommen, wobei das Übergewicht der amerikanischen Stimme gesichert ist, sind 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 206 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 206 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X