Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 20 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 20); Eine derartige Erhöhung der Gebühr kann aber nicht, wie die normale Gebühr, als Entgelt für eine Leistung der Bahn angesehen werden. Eine Mehrleistung der Bahn tritt durch die Gefährdung nicht ein. Auch qualitativ wird durch die Tatsache der Gefährdung die Leistung der Bahn nicht wertvoller. Der Zweck der Erhöhung ist also nicht Vergütung für eine Leistung, sondern es soll durch die Erhöhung ein Zwang auf den Empfänger ausgeübt werden, die Abfuhr mit größter Beschleunigung vorzunehmen, um zu verhindern, daß aus der Gefährdung eine wirkliche Störung des Verkehrs entsteht. Damit rechtfertigt sich auch die außerordentlich starke Gebührenerhöhung um das Vielfache der normalen Gebühr, wie sie hier vorgenommen ist, und gewinnt die Erhöhung der Gebühr den Charakter einer Vertragsstrafe. Das wird im vorliegenden Falle noch durch den Inhalt der von der Reichsbahndirektion getroffenen Anordnung verdeutlicht. Als klarer Zweck ist in den Vordergrund gestellt, die Wagen freizumachen zur anderweiten Verwendung. Dazu dient die Unterstützung bei der Entladung, die notfalls zwangsweise Entladung, die Anweisung von Platz auf der Ladestraße. Die Anordnung weist ausdrücklich darauf hin, daß Säumigkeit (also schuldhafte Verzögerung) als Sabotage an der Volksemährung zu kennzeichnen sei. Mit dem Ergebnis, daß es sich hier um eine Vertragsstrafe handelt, gewinnt der von der Beklagten erhobene Einwand der Unmöglichkeit, das Entladegut schneller abzurollen, entscheidende Bedeutung. Das Verhältnis der Eisenbahn zum Empfänger hat zwar einen gesetzlich geregelten Inhalt, ist aber ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Infolgedessen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des BGB über Vertragsstrafen, Anwendung. Die Strafe, d. h. die erhöhte Gebühr, ist nur verwirkt, wenn der Schuldner, nämlich der Empfänger, der zur Fortschaffung des Ladegutes verpflichtet ist, mit dieser Leistung im Verzüge ist (§ 339 BGB). Verzug setzt Verschulden voraus (§ 285 BGB). Durch die Aussagen der Zeugen, bestätigt durch die Bescheinigungen des damaligen Leiters der Gespannbereitschaft und der Autotransportgemeinschaft, ist erwiesen, daß die Beklagte alles ihr Mögliche getan hat, um die Kohle so schnell wie möglich abzuholen. Damit entfällt der Anspruch der Klägerin. II. III. II. Voraussetzung einer gültigen Erhöhung der Lagergebühr ist nach § 79 Ziffer 8 die Bekanntmachung durch Aushang. Der von der Klägerin infolge Bestreitens der Beklagten zu führende Beweis ist mißlungen. Der Zeuge S. bekundet zwa'r, daß die Verfügung der Reichsbahn vom 8. September 1945 an die Tafel im Vorflur der Güterabfertigung geheftet werden sollte, vermag aber nicht mit Bestimmtheit zu sagen, daß die Verfügung in leserlicher Form ausgehangen hat. Die Mitteilung über die Tariferhöhung an die Beklagte unmittelbar, ist nach Aussage des Zeugen Sch. diesem nach Entleerung des zweiten Zuges, also Ende März, bekannt geworden. Diese Einzelmitteilung ersetzt aber nicht den für die Allgemeinheit aller Verkehrsteilnehmer bestimmten Aushang. Die Erhöhung darf nach dem allgemeinen Grundsatz der gleichmäßigen Tarife nicht für einen einzelnen Empfänger gesondert festgesetzt werden. III. Der Klageanspruch scheitert ferner daran, daß es sich bei der hier streitigen Gebühr gar nicht um Lagergeld im Sinne der Eisenbahnverkehrsordnung handelt, sondern um Platzgeld. In der EVO ist aber dem Wort Platzgeld ausdrücklich eine Spezialbedeutung gegeben, die es in Gegensatz zum Lagergeld stellt. Die AB V zu § 79 Absatz 6 sagt: „Zur vorübergehenden Niederlegung nach der Entladung kann die Lagerung von Wagenladungsgütern auf verfügbaren Plätzen der Bahnhöfe im Freien gestattet werden.“ Alle Begriffsmerkmale des Platzgeldes treffen im vorliegenden Falle zu: Es handelt sich um vorübergehende Lagerung, um Wagenladungsgüter, um verfügbare Plätze des Bahnhofs im Freien. Daß der Platz verfügbar war, folgt daraus, daß die Bahn selbst angeordnet hat, daß die Kohlen dort abgeworfen wurden. Da der § 79 Ziffer 8 EVO lediglich von Wagenstandgeld und Lagergeld spricht, dagegen nicht von Platzgeld, bietet also sich in dieser Beziehung keine gesetz- liche Grundlage zur Erhöhung des Platzgeldes. Da es sich bei der Bestimmung um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist auch eine ausdehnende Auslegung auf Platzgeld unzulässig. Eine solche Auslegung würde gegen die vom Gesetz getroffenen Begriffsbestimmungen verstoßen. Anmerkung: Daß die Frage der erhöhten Lagergelder zum Austrag vor der höheren Instanz gerade in einem Rechtsstreit kommen mußte, in dem auch auf der beklagten Seite eine öffentliche Körperschaft steht, ist bedauerlich. Vielleicht hätte sich schon der Anlaß zum Prozeß vermeiden lassen, wenn auf beiden Seiten der Wille zur Überwindung der entstandenen Schwierigkeiten in gemeinsamer Zusammenarbeit ausgeprägter gewesen wäre. Das ergangene Urteil kann in seinem Bestreben, die Stadt vor unbillig scheinender Inanspruchnahme zu schützen, rechtlich nicht befriedigen. Der Senat stützt die Klagabweisung auf drei Gründe. Einmal bemängelt er die ordnungsmäßige Publikation der Lagergelderhöhung (§ 79 Abs. 8 EVO), weil er nicht feststellen kann, daß die Erhöhung an der Tafel im Vorflur der Güterabfertigung „in leserlicher Form“ ausgehangen habe. Darüber, ob die Lagergelderhöhung nicht wie in Berlin m. W. geschehen in der Tagespresse bekannt gemacht worden ist und ob diese Art der Bekanntmachung, die zuweilen sogar zur Publikation wichtiger Gesetze herangezogen wird (vgl. die Brand. VO über Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen Ges. u. VOBl. 19Jt7 Nr. 3 S. 48 , die Veröffentlichung in einer Tageszeitung genügen läßt), nicht die Bekanntmachung durch Aushang zu ersetzen geeignet ist, verbreitet er sich ebenso wenig wie über die Anforderungen, die er an die Leserlichkeit stellt. Zum anderen operiert das OLG damit, daß durch die Erhöhung das Lagergeld den Charakter einer Vertragsstrafe erhalte und daß die Verhängung einer solchen mangels Verschulden der Beklagten an der verzögerten Abnahme entfalle. Daß die Wagenstand-und Lagergelder der EVO unabhängig von jedem Verschulden lediglich zur Abgeltung von Leistungen der Bahn erhoben werden, ist allgemein anerkannt und wird für die normalen Lagergelder auch vom OLG nicht in Zweifel gezogen. Die Erhöhung der Lagergelder (§ 79 Abs. 8 EVO) resultiert daraus, daß in Zeiten des -Wagenmangels und der Verstopfung der Bahnhöfe der Lagerraum ebenso wie der Wagenraum erheblich wertvoller, die Leistung der Bahn demnach eine höhere ist. Natürlich soll die Erhöhung die Verkehrsteilnehmer auch veranlassen, es nicht zur Lagerung kommen zu lassen und für beschleunigte Abnahme Sorge zu tragen. Es ist aber keineswegs einzusehen, wieso die zulässige Erhöhung den Charakter des Lagergeldes ändern soll. Macht man die Erhebung des erhöhten Lagergeldes von Verschulden bei Abnahme abhängig, so vereitelt man auch den Zweck der Erhöhung. Normales wie erhöhtes Lagergeld sind Institutionen der Eisenbahnverkehrsordnung, einer Rechtsverordnung, welche die Vorschriften des BGB zwingend ergänzt und abändert. Solche Institutionen können deshalb nicht unter die Normen des BGB über vertragliche Strafgedinge gebracht werden, selbst wenn ihnen ein gewisser Strafcharakter beiwohnt, wofür ja schon der in der EVO verschiedentlich für das normale Lagergeld gebrauchte Ausdruck „verwirken“ spricht. Daß Tarife zugleich eine erzieherische Bedeutung für die Wirtschaft haben, ist eine ganz gewöhnliche Erscheinung. Ebenso zu beanstanden ist der dritte Grund, an dem das OLG den Klageanspruch scheitern läßt. Es stellt sich auf den Standpunkt, daß die Bahn im vorliegenden Falle überhaupt nicht Lager geld, sondern lediglich das normale Platz geld (§ 79 Abs. 5 EVO) fordern könne. Das Platzgeld ist allerdings einer Erhöhung auf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse nicht zugänglich. Das liegt daran, daß die Gestattung der vorübergehenden Niederlegung von Wagenladungsgütern auf verfügbaren Plätzen der Bahnhöfe, die den Anspruch auf Platz geld auslöst, eine besondere Vergünstigung für die Verkehrsteilnehmer darstellt, von der die Bahn nach ihrem Belieben Gebrauch machen kann. Es ist selbstverständlich, daß die Bahn in Zeiten von Bahnhofsverstopfungen solch Entgegenkommen ab- 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren absurdum erscheinen und bestärkt die verantwortlichen Leiter und die Mitarbeiter in den Untersuchungsorganen Staatssicherheit in ihrer Oberzeugung von der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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