Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 195 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 195); die erlassenen Preisvorschriften einigermaßen gewährleistet. Die hohen Schwarzmarktpreise, die sich aus dem Warenmangel als Folge des verlorenen Krieges erklären, dürfen als Preismaßstab nicht zugrundegelegt werden. Auch der Umstand, daß der Kläger sich den Sachwert seines Grundstücks erhalten hat, läßt die Rückzahlung der Darlehensschuld zum Nennbetrag in Reichsmark nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen, denn abgesehen davon, daß der Grundbesitz schon jetzt stark mit Steuern und sonstigen Abgaben belastet ist, wird er bei dem geplanten Lastenausgleich, der der Währungsreform noch folgen soll, so gut wie sicher nicht verschont bleiben. Der Beklagte hat sich für seine abweichende Rechtsauffassung auf zwei Aufsätze von Duden in der Deutschen Rechtszeitschrift 1947 S. 287 und 375 und die dort behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Kiel vom 16. Dezember 1946 berufen. Die dortigen Rechtsausführungen vermögen aber nach Ansicht des erkennenden Senats die hier vertretene Rechtsauffassung nicht zu entkräften. Im übrigen hat die dort vertretene Meinung inzwischen, wie auch Duden zugibt, ihre praktische Bedeutung dadurch verloren, daß die amerikanische und britische Militärregierung mit Wirkung vom 1. Juli 1947 eine gesetzliche Anordnung erlassen haben, welche für alle Nennbetragsschulden mit oder ohne Wertbeständigkeitsklausel bestimmt, daß der Gläubiger den Nennbetrag in Reichsmark als Erfüllung annehmen muß. Eine gleiche Gesetzesvorschrift ist zwar für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone nicht ergangen, es kann aber keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Rechtsauffassungen der deutschen Länderregierungen dieses Gebietes und die der hiesigen Besatzungsmacht gleichfalls an dem Grundsatz „Mark gleich Mark“ festgehalten haben. Die Vorschrift des § 627 Abs. 4 ZPO wird auch in Berlin wieder angewandt. KG Berlin, Beschluß v. 28. 5.1949 2. R. 273/49. Die als „Widerspruch“ bezeichnete Eingabe des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 9. April 1949 ist als Beschwerde anzusehen. Eine solche ist nach § 627 Abs. 4 ZPO gegen die einstweilige Anordnung zulässig. Die dritte Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 hat zwar in § 3 Ziffer 3 im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach § 627 ZPO die Beschwerde für nicht zulässig erklärt, doch wendet der Senat diese Bestimmung als reine, die Rechte der Prozeßparteien einschränkende, Arbeitsersparung bezweckende Kriegsmaßnahme nicht mehr an. Das muß um so mehr gelten, als der § 627 ZPO sehr weitgehende Eingriffe in die Rechte der Parteien ohne mündliche Verhandlung ermöglicht. Der Absatz 4 des § 627 ZPO ist also wieder anzuwenden. (Mitgeteilt von Vizepräsident Dr. Hartmann) Anmerkung: Mit der vorstehend abgedruckten Entscheidung gleicht sich die Rechtsanwendung in Berlin derjenigen in der Ostzone an, in der einheitlich seit dem 1. Januar 191)9 die Vorschrift des § 627 Abs. 4 wieder angewandt wird. Die Redaktion. § 627 ZPO. Gegen eine Anordnung nach § 627 ZPO ist die Beschwerde wieder zulässig. Dem Erlaß einer solchen Anordnung steht der Umstand nicht entgegen, daß die Parteien in verschiedenen Besatzungszonen Deutschlands leben, zwischen denen ein Geldverkehr nicht besteht. OLG Neustadt a. d. Haardt, Beschluß v. 8. 6.1949 1W 54/49. Die Parteien, von denen sich der Kläger in Ludwigshafen und die Beklagte in Pößneck (russische Zone) aufhält, leben in Ehescheidung. Durch die einstweilige Anordnung des Landgerichts ist der Kläger auf den Antrag der Beklagten gemäß § 627 ZPO verurteilt worden, an die Beklagte für diese und die vier gemeinsamen Kinder eine im voraus zahlbare monatliche Rente in Höhe von 110 DM zu zahlen, und der weitergehende Antrag der Beklagten, die wöchentlich 35 DM gefordert hatte, abgewiesen worden. Gegen diese einstweilige Anordnung richtet sich die zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er die Ablehnung des Unterhaltsanspruchs in vollem Umfange erstrebt. Zur Begründung trägt er vor, daß der Beklagten für ihren Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle, da Geldüberweisungen in die russische Zone zur Zeit nicht möglich seien, eine Hinterlegung des Geldes aber dem Sinne des § 627 ZPO widerspreche, der ausschließlich auf die Sicherung des Unterhalts während des schwebenden Prozesses abziele. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Nach dem bei den Akten befindlichen Genehmigungsbescheid der Landeszentralbank Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 1949 hat diese die Genehmigung erteilt, daß der Betrag von 110 DM monatlich an ein Sperrkonto bei einer Devisenbank des Währungsgebietes zu Gunsten der Beklagten und ihrer Kinder zu Lasten des Klägers gezahlt oder überwiesen werden kann. Hiernach stellt sich die einstweilige Anordnung in dem vom Senat ausgesprochenen Umfange als gerechtfertigt dar. Es trifft zwar zu, daß der Zweck der Unterhaltsregelung nach § 627 ZPO darauf gerichtet ist, den Unterhalt für die Dauer des Rechtsstreites zu regeln und den unterhaltsberechtigten Ehegatten für diese Zeit mit den nötigen Mitteln zum Leben zu versehen. Dieser Zweck bleibt aber bei der getroffenen Regelung erhalten. In dieser Hinsicht sei lediglich auf die Möglichkeit verwiesen, daß die Beklagte auf der Grundlage der Zahlungen auf ein Sperrkonto, das als Sicherheit für einen Kreditgeber dienen kann, in der Ostzone einen Kredit aufnimmt und hiervon ihren gegenwärtigen Unterhalt bestreitet . (Mitgeteilt von OLGRat Dr. Busch, Neustadt a. d. Haardt) Anmerkung: 1. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO ist auf die Anmerkung zu der in diesem Heft abgedruckten Entscheidung des KG zu verweisen. 2. In der Sache selbst bedeutet die Entscheidung eine erfreulich schnelle Bestätigung, der hier im Maiheft (N.J. 1/9, S. 118) im Gegensatz zu einer Entscheidung des OLG Halle vertretenen Auffassung. Sie ist um so bedeutsamer, als sie von einem hohen Gericht in der französischen Zone kommt. Wenn sich alle deutschen Gerichte diese sachlich zweifellos zutreffende Rechtsprechung zu eigen machen, so icird sich die Justiz rühmen können, auf ihrem Gebiet zur Überwindung der uns auferlegten politischen Zerrissenheit beigetragen zu haben. Dr. H. Nathan. § 935 ZPO. Eine einstweilige Verfügung, die einen Wohnungstausch aufgibt, ist nicht allein vom Willen des Betroffenen abhängig. Sie kann nicht vollstreckt werden und ist deshalb unzweckmäßig. Sie ist nur zulässig, wenn eine andere Unterkunft unmittelbar greifbar ist. OLG Halle/Saale, Urteil vom 5. 4.1949 2 U 133/48. Aus den Entscheidungsgründen: Daß die Antragsgegnerin sei es bei Ungültigkeit des Testaments als Miterbin, sei es bei Gültigkeit des Testaments als Vexmächtnisnehmerin zum Mitbesitz mindestens der Wohnung berechtigt ist, würde zwar ihrer zeitweisen Entfernung von dem Grundbesitz nicht unbedingt im Wege stehen, wenn diese ohne weiteres und ohne allzu einschneidende Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Beschaffung anderweiter Unterkunft ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen mit großen Schwierigkeiten verbunden. Wenn die einstweilige Verfügung ihr die Vornahme eines Wohnungstausches aufgibt, so gibt sie ihr eine nicht vertretbare Handlung auf, die nicht allein von ihrem Willen abhängt; sie setzt die Einwilligung des neuen Vermieters und des Mieters, mit dem sie tauschen soll, sowie die Mitwirkung des 195;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 195 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 195) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 195 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 195)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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