Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 193); Mangel an Pferden im Kreise L. in großzügiger Weise abgenoifen hatten. Das bewog die Strafkammer dazu, aen Angeklagten weitgehend mildernde Umstände zuzubuiigen. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und tuhrte aus, die Stellungnahme der Vorinstanz sei objektiv geeignet, den wilden Handel gewerblicher scmeber und das Treiben der Saboteure einer geordneten Wirtschaftsplanung zu fördern, während es Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit sei, dieses Treiben unnachsichtig zu bekämpfen. Es sei nicht angängig, Vvirischaftspolitik vom Interessenstandpunkt einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen Kreises zu betreiben. 4. Auch auf einem ganz anderen Gebiet der Rechtspflege haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert: Anfang 1946 saßen im Gerichtsgefängnis in Rathenow, dessen normale Beiegungsfähigkeit sich auf 65 Personen stellt, 148 Häftlinge ein. Auch an vielen anderen Orten waren die Gefängnisse stark überfüllt. Ein geordneter Strafvollzug war unter diesen Umständen nicht möglich. Heute ist diese Uberfüllung der Gefängnisse fast durchweg behoben. Tausende von Erstbestraften, die aus Not straffällig geworden sind, sind in lebenswichtigen Betrieben als freie Arbeiter im Bewährungseinsatz tätig. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, durch harte körperliche Arbeit zu beweisen, daß sie gewillt sind, wieder ehrliche und fleißige Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft zu werden. Man hat gelegentlich behauptet, daß der erzieherische Gedanke, der diesem Bewährungseinsatz zugrunde liegt, sich nicht durchsetzen werde. Das Gegenteil ist erwiesen. Bei einer unserer Einsatzstellen haben sich im Laufe der letzten 20 Tage des Monats Oktober 1948 von insgesamt 10 Personen, die ihre Bewährungsarbeit zufriedenstellend abgeleistet hatten und zur Entlassung kommen sollten, acht freiwillig zur Weiterarbeit auf ihrer Einsatzstelle gemeldet. Ein großer Teil von ihnen war bisher einer regelmäßigen Arbeit nicht nachgegangen. 5. Zum Schluß noch ein Beispiel dafür, daß in unserer Justiz ein neuer und frischer Wind weht: In dem Villenort W. wurde im September dieses Jahres ein altes Ehepaar mit drei Enkelkindern, Umsiedler aus den abgetrennten Ostgebieten, in zwei Zimmer der Fünfzimmervilla einer alleinstehenden Frau B. eingewiesen. Frau B. entfernte aus diesen zwei Zimmern sämtliche Möbel und stellte wegen Raummangels einen Teil der Möbel im Hühnerstall unter! Sie nahm die Gardinen ab, entfernte die Beleuchtungskörper und nahm die Öfen einschließlich der Ofenrohre heraus. Von diesem Vorgang erfuhren 25 zu einer Tagung in W. zusammengezogene Richter und Staatsanwälte, sämtlich Absolventen der Potsdamer Richterschule. Im Benehmen mit dem stellvertretenden Landrat und dem Bürgermeister begaben sie sich zu der B.sehen Villa und machten deren Inhaberin in ebenso höflicher wie entschiedener Weise auf ihre Pflichten aufmerksam. Als diese daraufhin erklärte, sie habe leider heute abend kein Personal mehr, um die Räume für die Umsiedler wieder wohnlich herzurichten, stellten sich die Richter und Staatsanwälte sofort zur Verfügung, und in wenigen Abendstunden wurden die beiden Zimmer möbliert und Gardinen, Lampen und Öfen wieder herbeigeschafft. Das sind einige Beispiele für die Fortschritte der Demokratisierung der Justiz im Lande Brandenburg. Selbstverständlich ist in der Justiz noch lange nicht alles in Ordnung! Noch immer machen sich Bürokratismus und mitunter auch Rückständigkeit bemerkbar. Vor allem entstehen infolge des großen Personalmangels häufig genug höchst unliebsame Verzögerungen. Aber die große Linie deutet unverkennbar auf eine Verbesserung unserer Rechtspflege in den letzten drei Jahren hin. Die Juristenkonferenzen im Sommer 1948 in Berlin und in allen Ländern der Zone haben uns starken Auftrieb und eine klare Zielsetzung gegeben. Auf der Zonentagung am 25. und 26. November 1948 hat sich deutlich gezeigt, wieviel noch zu tun ist. Wir werden zielbewußt und unablässig bemüht bleiben müssen, die Demokratisierung der Justiz voranzutreiben. Aber wir dürfen uns auch der bisher errungenen Erfolge freuen. MinDir. Walther Hoeniger, Potsdam Die Besetzung des Vormundschaftsgerichts mit Schöffen ein dringendes Bedürfnis für die demokratische Justiz Der Vormundschaftsrichter trifft heute als Einzelrichter Entscheidungen von größter Tragweite. Es sei nur auf die Entziehung des Personensorgerechts verwiesen, die in der Regel der Fälle zur Fortnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalte führt. Mit einer fortschrittlichen demokratischen, d. h. volksnahen Justiz ist nach meiner Auffassung nicht mehr zu vereinbaren, dem einzelnen Richter solche Entscheidungsfülle zu belassen. Gerade bei den Sorgerechtsentziehungsverfahren zeigt sich sehr deutlich, wie notwendig es ist, daß das Volk auch an der Rechtsprechung auf diesem Gebiete beteiligt wird. Die Lebensverhältnisse des Einzelnen und ganzer Familien sind gegenwärtig so weitgehend durch Krieg, Zusammenbruch und deren Folgen gestört, daß es oft recht schwer ist, Schuld von Zeitnot zu unterscheiden. In solchen heiklen Situationen sollen mehrere lebenserfahrene und politisch zuverlässige Menschen ihr Urteil abgeben, ehe es zu einer Maßnahme von tief einschneidender Art kommt. Denn grundsätzlich muß doch der sozialen Not durch soziale Hilfe begegnet werden, und es sollte uns zu denken geben, daß Sorgerechtsentziehungen auch heute noch sich zu einem so außerordentlich hohen Prozentsatz gegen die’ ärmsten Schichten der Bevölkerung richten. Ein neues Familienrecht, das wir in nicht allzuferner Zeit erwarten dürfen, wird mit größter Wahrscheinlichkeit dem Vormundschaftsgericht einen sehr erweiterten Aufgabenkreis zuweisen. Die Auffassung, daß in vielen Fragen von erheblicher Wichtigkeit für das persönliche Leben jede vormundschaftliche Entscheidung so schwer wiegt, daß an ihr mehrere vom Vertrauen der Allgemeinheit getragenen Bürger mit-arbeiten sollen, wird, so nehme ich an, von vielen geteilt werden. Elfriede Thaler, Jugendrichterin Dresden Fort mit der Bezeichnung „Armenrecht“! Von Br, jur. Harry Trommer Mitunter mag die durch die Benennung „Armenrecht“ erfaßte Rechtseinrichtung von Querulanten und Prozeßhanseln zur Führung fauler Prozesse mißbraucht werden. Wird dem aber durch ebenso gewissenhafte wie menschlich verständnisvolle Handhabung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gesteuert, so ist und bleibt das bislang so bezeichnete „Armenrecht“ eine aus dem Gefüge der deutschen Rechtspflege nicht wegzudenkende, bewährte und häufig in Anspruch genommene soziale Einrichtung. Ja, es wäre sogar ihr großzügiger Ausbau wünschenswert, solange es im deutschen Recbtswesen noch keine Köstenfreiheit gibt. Bei einer gesellschaftlich so wertvollen Rechtseinrichtung muß aber auch schon äußerlich jede Mißdeutung vermieden werden. Die bisherige Bezeichnung ist jedoch nicht nur unschön, sondern auch demütigend. Vor allem bei rechtlich nicht bewanderten Staatsbürgern, die die Beschränkung des sogenannten „Armenrechts“ im wesentlichen auf Kostenfragen nicht deutlich genug erkennen, wird nur allzuleicht der von ihnen mit Bitterkeit empfundene Eindruck erweckt, als ob der Zugang zu den staatlichen Rechtseinrichtungen ein Vorrecht der wirtschaftlich Bessergestellten sei, als ob neben dem „Armenrecht“ noch ein anderes Recht, ein besonderes „Reichenrecht“ bestehe. Dieser sei es auch im Rechtswesen nicht begründete und lediglich durch die Benennung herausgebildete Gegensatz zwischen Armen und Reichen führt dann häufig dazu, daß das „Armenrecht“ überhaupt als ein minderes Recht hingestellt wird, von dem viele herablassend, ja verächtlich sprechen. Besonders überhebliche und taktlose Menschen lassen dies manchmal sogar auch außerhalb des Gerichtsverfahrens, im Privatleben denjenigen fühlen, welcher 193;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 193 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X