Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 191); nügen. Seit altersher ist bekannt, daß es beim Gericht neben dem Richter Sekretäre, Assistenten, Kanzlisten gibt. Bei den Gerichten mit kleinerem ezirk ist es namentlich der „Herr Sekretär“, zu dem an mit seinem Anliegen geht nicht der Herr Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Daß es seit 1922 bei Gericht noch Inspektoren gibt, hat daran wenig geändert. Die Vorschriften über die Verwendung der Bezeichnung „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ sind landesgesetzlicher Art oder sogar nur justizministerielle Anordnungen, wenn sie auch vor der sogen. „Verreichlichung“ der Justiz zwischen den einzelnen deutschen Ländern nicht ohne gegenseitige Verständigung eingeführt worden sein mögen. M. E. können sie daher, ohne daß die Rechtseinheit in Deutschland gefährdet wird, in der sowjetisch besetzten Zone allein geändert werden. Solche Änderungen sind zwar schon seit Jahrzehnten versucht worden siehe namentlich die Vortragsreihe „Justizverwaltungsreform, Verlag Liebmann, Berlin, 1927“ . Alle Versuche sind aber ergebnislos geblieben, weil man anscheinend nicht den Gegensatz Richter subalterner Beamter überbrücken konnte oder wollte. Darüber dürfte man jetzt wohl hinweggekommen sein. Mein Vorschlag geht dahin: Bis die Möglichkeit zur Schaffung neuer einheitlicher reichsrechtlicher Prozeßordnungen besteht, sollte wenigstens im Verordnungswege bestimmt werden, daß zur Zeichnung für Rechtshandlungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach bisheriger Vorschrift als solcher zu tätigen hatte, die Beifügung seiner Dienstbezeichnung als Justizinspektor, Justiz-(ober)sekretär, Justizassistent genügt. Aus dieser Bezeichnung ist schon zu ersehen, daß es sich um einen Justizangehörigen des Dienstes der Geschäftsstelle handelt. Bei Ausfertigungen von Schreiben allgemeiner Art ist bereits bestimmt, daß diese Art der Zeichnung ausreichend ist. Warum geht es denn beim Grundbuch schon seit je, daß die Eintragungen im Grundbuch nur unterschrieben werden, ohne daß dabei eine Dienstbezeichnung zu verwenden ist? (§ 2 der VO zur Ausführung der Grundbuch Ordnung vom 8. 8. 1935, RGBl. I S. 1089.) Die Bezeichnung Urkundsbeamter ist überdies heute nicht mehr zutreffend, nachdem alle Justizangehörigen in ein Angestelltenverhältnis überführt worden' sind. Offen kann dabei zur Zeit bleiben, ob man die Dienstbezeichnungen nicht auch noch vereinfachen kann, ähnlich wie das bei den Richtern (Amtsrichter, Landrichter, Oberrichter) bereits geschehen ist. Im Zuge einer Angleichung der Vorschriften über die Dienstverhältnisse der Justizangehörigen an den Tarifvertrag vom 28. 12. 1948 wird eine solche Nachprüfung sowieso nicht zu umgehen sein. Meine Anregung kann allerdings nur als Vorschlag zur Beseitigung eines unliebsamen Zustandes angesehen werden. Endgültiges kann man erst schaffen, wenn im Zuge einer einheitlichen Demokratisierung der Justiz neue Grundlagen für die Tätigkeit der Gerichte festgestellt werden. Eine gewisse Reform dieser Tätigkeit ist durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Rechtspflegers wegen des bestehenden Mangels an demokratisch-antifaschistischen Richtern bereits erfolgt. Sie hat viel Einschneidendes geschaffen, wenn dabei auch noch lange nicht den Gedanken des Reichsministers a. D. Dr. Schiffer zur „Neuordnung des deutschen Rechtswesens“ vom Jahre 1928 (Verlag Diebmann, Berlin), die die Einteilung der Gerichte in eine höhere Gerichtsbarkeit durch den Richter und eine niedrigere Gerichtsbarkeit durch den Rechtspfleger vorsah, voll Rechnung getragen ist. Es muß aber auch ein Weg zur Entbürokratisierung der Gerichte gefunden werden. Solange unnötige Äußerlichkeiten die Schwerfälligkeit der Arbeit der Gerichte immer wieder zeigen, wird der Weg zu einer wirklich volksnahen Justiz nicht frei sein. Felix Kröpke Oberrichter beim Landgericht Magdeburg Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist? Mit den nachstehenden Ausführungen .wird eines der vielen Probleme angeschnitten, das bei einer künftigen Reform des Strafverfahrensrechts der Überprüfung bedarf. D. Red. Nach § 345 StPO ist die eingelegte Revision binnen einer Woche (praktisch nach Zustellung des Urteils) zu begründen. Schon in normalen Zeiten ist die Einhaltung dieser Frist für Verteidiger oft sehr schwierig. Der Angeklagte selbst kann die Revision allein fast niemals begründen. Selbst wenn er sie in der Geschäftsstelle zu Protokoll geben will, hat er keine Aussicht, daß dort die Begründung wirklich sachgemäß und ausreichend vorgenommen wird. Zur Anfertigung der Begründung einer Revision ist es fast unerläßlich, mindestens das Protokoll des Termins genau durchzuarbeiten und die Urteilsgründe mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu vergleichen. Beim allerbesten Willen wird der Urkundsbeamte dazu nicht die Möglichkeit haben können. Am besten ist es, wenn der in der Verhandlung tätig gewesene Verteidiger auch die Revisionsbegründung anfertigt. Hierzu ist es fast immer notwendig, daß der Verteidiger mit seinem Mandanten eine ausreichende Rücksprache abhält. Ist der Angeklagte in Haft, muß diese Rücksprache in der Haftanstalt vor sich gehen, wohnt der Mandant am anderen Ort, oder ist er auswärtig in Haft, so kann die Rücksprache nur durch einen Briefwechsel ersetzt werden. Welche Möglichkeiten auch immer gegeben sind, so ist die Frist von einer Woche außerordentlich kurz. Der Unterzeichnete hat daher schon 1932 in einer Fachzeitschrift die Verlängerung dieser Frist um eine Woche angeregt; der bekannte Verteidiger Justizrat Dr. Mam-roth (Breslau) hatte sich diesem Vorschlag auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung angeschlossen. Selbstverständlich ist jedes Strafverfahren eilbe-dürftig. Durch die Verlängerung dieser Frist um wenigstens eine Woche wird aber eine Verzögerung nicht herbeigeführt. So ziemlich jedes Strafverfahren hat sich bis zum Termin und nachher so hingezogen, daß es nunmehr auf einige Tage nicht ankommt, die in der Regel dem Angeklagten zugute kommen sollen. Diese Verlängerung ist also eigentlich eine Schutzfrist zugunsten des Verurteilten. Ist die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin, so ist die Verlängerung der Frist ebenfalls geboten; hierdurch wird der Angeklagte fast nie benachteiligt. Jetzt ist in fast allen Revisionssachen festzustellen, daß die Begründung gerade noch in letzter Stunde eingegangen ist. Fast immer wird dann zum Ausdruck gebracht, daß Ergänzungen Vorbehalten bleiben müssen, da die Frist nicht ausgenutzt werden konnte. Rechtlich ist die Nachbringung von Revisionsgründen unzulässig. Das wissen auch die Verteidiger. Vorsorglich versuchen sie aber, sich die Möglichkeit einer Ergänzung frei zu halten. Sehr oft kommt die Revisionsbegründung verspätet an, verbunden mit dem Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die jetzigen Verkehrsverhältnisse haben eine Verlangsamung des Geschäftsganges herbeigeführt. Es ist nicht damit zu rechnen, daß in absehbarer Zeit der Verkehr wesentlich erleichtert werden kann. Es ist auch für den Verteidiger oft schwierig, seine Begründung vollständig zusammenzustellen, da ihm die Bücher und Hilfsmittel fehlen. Die Frist von einer Woche genügt heute daher nicht mehr dem Verkehrsbedürfnis. In der Praxis wird diese Frist oft dadurch „verlängert“, daß gewandte Verteidiger sich schon vor der formellen Zustellung von der Geschäftsstelle eine einfache Urteilsausfertigung geben lassen. Dies ist nicht verboten. Es bedeutet das aber (illegal) eine Verlängerung der Frist. Richtig wäre es also, den § 345 Abs. 1 StPO dahin abzuändem, daß die Begründungsfrist um wenigstens eine Woche verlängert wird. In der Praxis wird dies nur zu einer Erleichterung des Verfahrens führen. Senatspräsident Dr. Unikower, Schwerin 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden neuen politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Absichten und Machenschaften herauszuarbeiten. Dieses Problem erfordert demnach weitergehende Überlegungen der operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um S. Bür bsäbsicht igten, zu - verlassen -ie sich zur Abwerbung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der zurückkehrten und nach erfolgtem Aufnahmeverfahren ihren ständigen Wohnsitz in der haben. Als getarnt können Agenturen von imperialistischen Geheimdiensten und anderen feindlichen Stellen in die eingeschleust werden.

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