Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 190 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 190); daß die wichtigsten Aufgaben zuerst beschleunigt und mit größter Sorgfalt durchgefühnt werden und daß nicht wie es so häufig geschieht die weniger bedeutungsvollen Aufgaben, weil sie oft auch weniger schwierig sind, zuerst ausgeführt werden. Jeder einzelne Mitarbeiter muß sich bei der Durchführung seiner Arbeitspläne jederzeit darüber im klaren sein, wo der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt. IV. Ein entscheidender Mangel unserer bisherigen Planungsarbeit lag darin, daß die Arbeitspläne der Deutschen Justizverwaltung nicht mit den Plänen der Justizministerien der Länder abgestimmt waren, ein Mangel, der bisher nicht zu vermeiden war, weil die Länder erst im Laufe des Jahres zur Aufstellung von Arbeitsplänen übergegangen sind. Sie haben für das Jahr 1949 teilweise auch abweichende Planungszeiträume gewählt, so daß im laufenden Jahr eine Koordinierung der Pläne nur noch in großen Zügen möglich ist. Für das Jahr 1950 muß aber schon jetzt eine gemeinsame Ausarbeitung der Plläne in Aussicht genommen werden. Als Planungszeitraum kann dabei in Angleichung an das neue Haushaltsjahr, an den Volkswirtschaftsplan und an die Statistiken und Halbjahresberichte der Justizverwaltung nur die Zeit von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember 1950 in Betracht kommen. Dabei muß erreicht werden, daß die Aufstellung der Pläne kurz nach der Fertigstellung der Halbjahresberichte, möglichst in den ersten zwei Wochen des Halbjahres, abgeschlossen wird. Wahrscheinlich wird es sogar zweckmäßig sein, vorher eine zentrale Planbesprechung durchzuführen. Darüber hinaus wird auch zu untersuchen sein, wieweit in Zukunft die Gerichte und Staatsanwaltschaften hinsichtlich bestimmter Teiliaufgaben, z. B. zur Beschleunigung der Strafverfahren, Arbeitspläne aufstellen können. V. Bereits nach Ablauf des ersten Arbeitsplanes in der Deutschen Justizverwaltung wird erkennbar, daß auch in der Verwaltung das Arbeiten nach festen Plänen dazu beiträgt, ein neues Verhältnis zur Arbeit zu schaffen und bessere, fortschrittliche Arbeitsmethoden zu entwickeln. Denn wenn bestimmte Pläne aufgestellt und durchgeführt werden sollen, kann sich keiner darauf beschränken, nur die laufenden Arbeiten zu erledigen, sondern muß eine eigene Initiative entfalten. Das Arbeiten nach Plänen erfordert auch ein starkes kollektives Arbeiten, das in den Verwaltungen, besonders aber auch in den Justizverwaltungen, bisher noch ungenügend entwickelt ist Für jeden einzelnen Mitarbeiter ganz gleich, in welcher Funktion er steht bedeutet die Aufstellung und Durchführung von Plänen ein ständiges Sichauseinandersetzen mit den ihm gestellten Aufgaben. Wer bestrebt ist, einen guten Plan aufzustellen und ihn zu erfüllen, wird auch bemüht sein, alle Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch bürokratisches und unsystematisches Arbeiten für die Durchführung des Planes entstehen. Vor allem aber trägt ein planmäßiges Arbeiten dazu bei, die Freude an der Arbeit selbst zu erhöhen, weil aus dem Plan jeder erkennen kann, welche Bedeutung seine eigene Leistung für das Erreichen des Gesamtplanes hat, für dessen Aufstellung, Durchführung und Kontrolle er mitverantwortlich und an dessen Erfolg er mitbeteiligt ist. Aus der Praxis für die Praxis Volksnahe Justiz Zum Kapitel „Formalistische Rechtstradition“ gehört eine Äußerlichkeit bei der gerichtlichen Tätigkeit, der bisher wenig Beachtung geschenkt worden ist, die aber besonders die Volksfremdheit der Justiz in Erscheinung tre.ten läßt: Die äußere Form des Schriftverkehrs der Gerichte mit den Rechtsuchenden. Dabei lernt der gewöhnlich Sterbliche einen besonderen Zopf der heiligen Justitia kennen: den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Erfindung aus der Weimarer Zeit. Sie hatte zwar nur eine aus der Zeit Bismarcks stammende völlig überaltert gewesene Bezeichnung einer gerichtlichen Tätigkeit, den Gerichtsschreiber abgelöst, ist heute aber wieder derart unzeitgemäß geworden, daß versucht werden muß, aus dem damit verbundenen Formalismus herauszukommen, wenn nicht die Umwandlung des alten bürokratischen Justizapparats in ein lebendiges volksnahes Organ des fortschrittlich eingestellten Staats durch eine schwerfällige äußere Form von vornherein wieder in Mißkredit kommen soll. Noch heute gehen die meisten Schreiben des Gerichts unter der Bezeichnung „Geschäftsstelle des Amts(Land-)gierichts an die Rechtsuchenden ab. Selten schreibt der das Gericht repräsentierende Richter den Wortlaut seiner Verfügung vor, so daß die Geschäftsstelle in dem Schreiben zum Ausdruck bringen muß, daß es sich um eine Anordnung des Richters des Amts-(Land-)gerichts handelt. Nur bei eigentlichen richterlichen Entscheidungen (Beschlüssen und Urteilen) steht der Wortlaut fest, der durch Ausfertigung seitens des „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ in Verkehr gebracht wird, und zwar unter dieser Bezeichnung. Die Grundlage für diese Geschäftsausführung ist in § 154 GVG vom 27.1.1877 zu suchen: bei jedem Gericht wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäftseinrichtung wird ■ bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. Durch Gesetz vom 9.7.1927 (RGBl. I S. 175) hat Satz 1 die Fassung erhalten: Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Nun haben die reichsgesetzlichen Prozeßordnungen und andere Verfahrensvorschriften, so namentlich auch das FGG, dem „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ zwar besondere selbständige Funktionen übertragen, sie schreiben aber nicht die Form vor, unter der dieser die Amtshandlung zu vollziehen hat, sondern überlassen diese Regelung den Landesjustizverwaltungen. Es bestimmt daher § 68 Preuß. AG z. GVG vom 24. 4. 1878 (GS S. 32) in der Fassung vom 30.11.1927: Die Dienstverhältnisse der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden durch Gesetz, die Geschäftsverhältnisse derselben durch den Justizminister bestimmt. Dazu sind ergangen: Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amts-(Land-)gerichte, neugefaßt in der Aktenordnung für die deutschen Justizbehörden vom 28. 11. 1934, das Preußische Gesetz über die Dienstverhältnisse der mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Beamten vom 28. 12. 1927 (GS S. 209) und die Personal-und Dienstordnung für das Büro der Preußischen Justizbehörden (Buko.) vom 1. 3. 1928 (JMB1. S. 173). Diese wird ergänzt durch die AV des Preußischen Justizministers vom 31. 12. 1930 (JMBI. 1931 S. 42) über die Vollziehung von Schriftstücken bei den Justizbehörden. Die Justizangestellten haben demnach außer ihrem Namen, ihre Amtsbezeichnung, den Titel und eine „Funktions“-Bezeichnung zu verwenden. Landesrechtlich ist vorgeschrieben, daß sie in den durch Gesetz besonders übertragenen Fällen neben der Funktionsbezeichnung als „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ noch ihre Amtsbezeichnung zu ihrer Namensunterschrift hinzuzufügen haben. Also warum einfach, wenn es kompliziert geht! So schlecht war nicht einmal der Bürokratismus unter der Herrschaft der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung vom Januar 1793, die bis 1879 galt. Damals gab es neben dem Präsidenten, Direktoren, Räten und Referendaren, die zu den „Subalternen der Justizkollegien“ gehörenden Sekretäre, Registratoren, Kanzlisten usw., ohne daß diese „subalternen Beamten“ als solche zu zeichnen hatten. Allerdings war damals noch nicht die „Funk-tions“bezeichnung „Gerichtsschreibier“ erfunden oder die noch überflüssigere der „Geschäftsstelle“. Jede Firma, jeder Betrieb hat eine Geschäftsstelle, erwähnt diese aber als selbstverständlich nicht. Großbetriebe richten Abteilungen ein. Die gibt es notwendigerweise bei den Gerichten auch. Daß nun aber die Abteilung wieder unterteilt werden muß nach der Art der darin betriebenen Geschäfte, interessiert den Rechtsuchenden nicht. Er erwartet einen Bescheid vom Gericht! Wenn nun die Gesetze vorschreiben, daß die Gerichtsperson, die zur Amtshandlung berufen ist, gekennzeichnet wird, so muß dafür die einfachste Form ge- 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 190 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 190 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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