Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 19 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 19); lasser weiterhin nach den glaubhaften Bekundungen der Antragstellerin seine Verwandten abgelehnt habe, weil sie sich bei dem Tode seines Vaters wegen dessen Erbschaft in ungebührlicher Weise benommen hätten, sei anzunehmen, daß . der Erblasser die Antragstellerin auch dann zur Alleinerbin berufen haben würde, wenn er die spätere Nichterfüllbarkeit der gesetzten Bedingung vorausgesehen hätte. Insoweit stehe der Antragstellerin der Rechtsgedanke der §§ 2077 Absätze 2 und 3, 162 BGB zur Seite und die Bedingung müsse als eingetreten angesehen werden. Gegen diesen Beschluß hat W., ein Onkel und gesetzlicher Erbe des Erblassers, weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nach § 27 FGG zulässig, da die Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943 nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr in Geltung ist und die früheren Bestimmungen des FGG wieder gelten. Die Beschwerde rügt die falsche Anwendung der §§ 2077 Absätze 2 und 3, 162 BGB. Aus beiden Gesetzesvorschriften sei nichts zu entnehmen, was gestatte, den Eintritt der vom Erblasser gesetzten Bedingung der Eheschließung als eingetreten anzusehen. Die Rüge ist berechtigt. § 2077 Absätze 2 und 3 BGB setzen voraus, daß das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist und daß es sich um eine unbedingte Erbeinsetzung der Braut handelt. Weder das eine noch das andere ist der Fall, da das Verlöbnis erst m i t dem Tode des Erblassers beendet worden ist und die Braut unter der ausdrücklichen Bedingung einer nachfolgenden Eheschließung als Erbin eingesetzt worden ist. § 2077 Absätze 2 und 3 BGB beziehen sich nur auf Fälle, in denen einer der Verlobten vom Verlöbnis zurücktritt, gelten also nicht, wenn der Erblasser als Verlobter stirbt. (Palandt Anm.4 zu §2077 BGB.) Die Beschwerde rügt auch zu Recht, die unrichtige Anwendung des § 162 BGB. Diese Vorschrift betrifft die unzulässige Einflußnahme auf eine Bedingung, gilt also nicht für eine in das freie Ermessen gestellte, reine Willensbedingung. § 162 BGB ist ein Ausfluß des allgemeinen Rechtsgedankens, daß aus der Verletzung einer Treuepflicht keine Rechte hergeleitet werden können.- Ein treuwidriges Verhalten der Braut liegt nicht vor. Da nach § 27 FGG auf die weitere Beschwerde § 563 ZPO entsprechende Anwendung findet, war zu prüfen, ob trotz der Gesetzesverletzung die Entscheidung des angefochtenen Beschlusses sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Senat hat auch diese Frage verneint. § 79 EVO Die rechtliche Bedeutung einer Erhöhung der Lagergebühren nach § 79 Ziffer 8 der Eisenbahnverkehrsordnung. OLG Schwerin, Urteil vom 26. 4.1948 U 84/47. Die Beklagte, die Stadt G., war Empfängerin von Kohlen, die im Jahre 1946 in fünf Eisenbahnzügen in G. eintrafen. Da die Beklagte nicht fristgemäß Fahrzeuge zur Abnahme der Kohlen aus den Bahnwagen stellte, wurden die Kohlen, um die Wagen freizumachen, auf die von der Klägerin, der Bahn, bezeich-neten Stellen der Ladestraße abgeworfen und blieben dort einige Tage liegen, bis die Beklagte sie abholen ließ. Mit der Klage fordert die Klägerin, für diese Inanspruchnahme ihrer Ladestraße Lagergeld im Betrage von 15 020 RM, indem sie zur Begründung vorträgt, die Reichsbahndirektion Schwerin habe am 5. bzw. 8. Sept. 1945 auf Veranlassung der Transportabteilung der SMA angeordnet, ab sofort die Entladefrist auf zwei Stunden festzusetzen. Gleichzeitig habe die Eisenbahndirektion Schwerin angeordnet, die Entladung durch entgeltliche Aushilfe mit Arbeitskräften und durch die Erlaubnis zu unterstützen, Entladegut vorübergehend auf Ladestraßen oder anderen geeigneten Stellen abzustellen, und als Lagergeld dafür 2 RM stündlich je Wagenladung zu erheben, notfalls Zwangsentladung auf Kosten und Gefahr des Empfängers vorzunehmen. In der Anordnung heißt es, die Bestimmungen seien durch Aushang bekanntzugeben, säumige Entladung könnte als Sabotage an der Volksernährung bestraft werden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet die Berechtigung zur Erhöhung der Gebühren für die Lagerung auf der Lädestraße und trägt vor, sie habe die Abfuhr mit Einsatz aller ihr erreichbaren Transportmittel betrieben, habe durch die Abfuhr von der Ladestraße anstatt aus den Waggons ungeheure Kosten gehabt, die sie wegen der Preisgesetze nicht auf die Abnehmer der Kohlen aufschla-gen könne, ebensowenig wie die von der Klägerin jetzt verlangten Gelder. Eine schnellere Abfuhr sei also objektiv und subjektiv unmöglich gewesen. Die Voraussetzung zur Erhebung der erhöhten Gebühr, welche ein Strafgeld darstelle, sei also nicht gegeben. Der Klägerin seien durch die Lagerung keinerlei Nachteile oder Kosten erwachsen. Das LG hat nach dem Klageantrag verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung führte zur Abweisung der Klage. Es kommt nicht darauf an, ob die von dem Erblasser gesetzte Bedingung als eingetreten gelten kann, denn sie ist es nun einmal nicht, sondern es kommtgj I. Die Eisenbahn ist berechtigt, für ihre Leistungen Aus den Gründen: darauf an, im Wege der ergänzenden Willensauslegung zu ermitteln, ob der Erblasser die Erbeinsetzung der Braut auch dann getroffen haben würde, wenn er vorausschauend die später eingetretene Unmöglichkeit der Eheschließung hätte voraussehen können. Eine derartige ergänzende Willensauslegung findet ihre gesetzliche Stütze in §§ 133, 2084 BGB und in dem für das Erbrecht herrschenden Auslegungsgrundsatz, daß letztwillige Verfügungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollen. Eine solche „Willensergänzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die aus dem Gesamtinhalt des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet“ (BGR Komm., 8. Aufl. Anm. 2 zu § 2084 BGB). An einer solchen ausreichenden Grundlage fehlt es hier. Die Tatsache, daß der Erblasser in dem Testament seine Braut bittet, gegenüber seinen Verwandten nicht kleinlich zu sein, zeigt, daß er seinen Verwandten nicht unbedingt feindlich gesonnen war. Die Möglichkeit, daß er es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen oder einen Verwandten zum Erben eingesetzt haben würde, wenn er vorausgesehen hätte, daß die von ihm gesetzte Bedingung unerfüllbar werden würde, ist daher nicht auszuschließen. Aus den dargelegten Gründen hat der Senat den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. von den Empfängern die Gebühren zu verlangen, die sich aus der Eisenbahnverkehrsordnung und deren ordnungsmäßig veröffentlichten Tarifen ergeben. Die Tarifgebühren bilden das gesetzlich ein für alle Mal und für alle Verkehrsteilnehmer notwendig gleichmäßig festgesetzte Entgelt für die Leistungen der Bahn. Die Gebühren entstehen und sind zu entnehmen, wie Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend annehmen, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, insbesondere eine Säumnis der Empfänger. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Zu den Gebühren gehören gemäß dem Nebengebührentarif auch Lagergeld und Platzgeld. Tariferhöhungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenso wie die Tarife selbst der Veröffentlichung und treten frühestens zwei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft (§ 6 Ziffer 5 Eisenbahnverkehrsordnung). Hiervon schafft eine Ausnahme § 79 Ziffer 8 Eisenbahnverkehrsordnung für den Fall, daß die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufung gefährdet wird. Solch,e Maßnahmen können in der erleichterten Form des Aushangs wirksam bekannt gemacht werden und bedürfen keiner Frist zum Inkrafttreten Daß der Fall einer solchen Abwicklungsgefährdung vorliegt, kann angesichts der durch Krieg und Kriegsfolgen eingetretenen Verkleinerung des Wagen- und Lokomotivbestandes und der Schwierigkeit, neue Lagerräume zu schaffen, als gegeben angesehen werden. Eine solche Gefährdung genügt zur Erhöhung des Lagergeldes; eine bereits eingetretene Verkehrsstockung ist nicht erforderlich. 19;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung geleistet wird. Das erfordert, auch entsprechend der Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit, stets die jugendspezifischen rechtspolitischen Grundsätze, insbesondere bei der Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts fortgesetzt. Dabei bestimmen die in der Richtlinie fixierten politisch-operativen Zielstcl- lungen der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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