Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 187 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 187); Die Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen Von Wolfgang Weiß, Abteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung Die Wirtschaftstrafverordnung vom 23. 9. 1948 bezeichnet in § 1 Abs. 1 als schwersten Verstoß gegen die Wirtschaftsordnung die Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung durch bestimmte, in dem Gesetz näher be-zeichnete Handlungen. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, daß die Wirtschaftsordnung der sowjetischen Besatzungszone in der Wirtschaftsplanung ihre Grundlage hat. Strafrechtliche Verstöße gegen diese Grundlage der Wirtschaftsordnung, Gefährdung der Wirtschaftsplanung und Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung, als des Zieles und der Richtschnur dieser Wirtschaftsplanung, sind die schwersten Delikte, die die WirtschaftsstrafVO vorsieht. Hauptaufgabe der WirtschaftsstrafVO sollte es sein, die trotz zahlreicher wirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen bestehenden Lücken auf diesem Gebiet zu schließen. Es handelte sich um Lücken, die bestehen mußten; ging es doch um die Bestrafung von Taten, die in den früheren Wirtschaftssystemen nicht bestraft werden konnten, weil sie der Rechtsordnung dieser Wirtschaftssysteme nicht widersprachen, und die in den Kreis des Rechtswidrigen und damit des Strafbaren erst gerückt waren, nachdem sich seit 1945 eine grundlegende Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzubahnen begonnen hatte. Erst seitdem es volkseigene Betriebe gab, erst nachdem auf der Grundlage des Volkseigentums eine sinnvolle, die Bedarfsdeckung erstrebende Wirtschaftsplanung begonnen worden war, konnte es strafbar sein, wenn jemand einer an ihn ergangenen Produktionsauflage nicht nachkam oder die Produktion schlecht oder fehlerhaft ausführte. War dies der Hauptzweck der WirtschaftsstrafVO, so stand daneben als wesentlicher Grund für ihren Erlaß das Bestreben, nach Möglichkeit alle Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts, die sich bis dahin verstreut in\ den verschiedensten Gesetzen befanden, in einem Gesetz zusammenzufassen. Das ist im wesentlichen gelungen, denn durch § 30 der WirtschaftsstrafVO sind alle einschlägigen Strafvorschriften, die es bis dahin gab, aufgehoben worden. Lediglich die Gesetzgebung der Besatzungsmächte blieb daneben bestehen. Diesem Zweck der WirtschaftsstrafVO scheint es zu widersprechen, wenn jetzt am 22. Juni 1949 die Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen erlassen worden ist, die am 1. Juli 1949 in Kraft getreten ist (ZVOBL 1949 S. 471). Denn auch die Spekulationsverbrechen sind Wirtschaftsdelikte. Die Tatsache, daß es danach für das Wirtschaftsstrafrecht wieder mehr als ein deutsches Gesetz gibt, mag von den Richter und Staatsanwälten, die mit der Anwendung des Vprtschaftsstrafrechts befaßt sind, zunächst als unerfreulich angesehen werden. Sie mag dem, der die Dinge nur äußerlich oder auch nur juristisch sieht, befremdlich erscheinen. Doch kann die Frage, ob es erforderlich ist, ein Gesetz zu schaffen, nicht entscheidend danach beantwortet werden, ob diejenigen, die es anzuwenden haben, darüber erfreut' oder enttäuscht sein werden. Für die Schaffung von Gesetzen müssen andere Gesichtspunkte maßgeblich Neben dem volkseigenen, für die Wirtschaftsplanung in erster Linie in Betracht kommenden Sektor gibt es bekanntlich in der sowjetischen Besatzungszone noch eine große Zahl privatkapitalistischer Betriebe, insbesondere auf dem Gebiet des Handels. Auch von diesen Betrieben wird erwartet, daß sie sich dem demokratischen Aufbau, der Entwicklung der Friedenswirtschaft zur Verfügung stellen, damit durch gemeinsame Arbeit aller in unserer Wirtschaft tätigen Kreise eine allgemeine Verbesserung der materiellen Lage der Bevölkerung erreicht wird. Das kommt in dem Vorspruch der Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen zum Ausdruck, wo auf diese gemeinsamen Ziele sowohl der volkseigenen Wirtschaft wie auch der privaten Wirtschaft hingewiesen wird. Diesen Zielen soll die neue Verordnung dienen, indem sie sich mit aller Schärfe und allem durch die gegen- wärtige Situation bedingten Nachdruck gegen spekulative Auswüchse innerhalb der Wirtschaft wendet. Obwohl der Begriff der verbrecherischen Spekulation seit seiner Einführung in das deutsche Recht durch verschiedene Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht schon einen greifbaren Inhalt bekommen hat, und zwar in solch einem Ausmaße, daß die an sich noch zulässige kaufmännische „Spekulation“, über deren rechtliche wie auch moralische Zulässigkeit bis vor wenigen Jahren kein Zweifel bestand, in weiten Kreisen der Bevölkerung heute schon als unerträglich angeseh&i wird, bereitete der Versuch einer gesetzlichen Definition dieses Begriffs Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde enthält die Verordnung in § 1 Abs. 1 eine Darlegung der generellen Merkmale der Spekulationsverbrechen und in § 1 Abs. 2 die beispielhafte Aufzählung einiger typischer Fälle von Spekulationsverbrechen. Generelle Merkmale sind: gewissenloses Verhalten, Schaden der Allgemeinheit und Verschaffung oder Erzielung eines übermäßigen persönlichen Gewinnes für sich oder einen anderen. Als typische Fälle sind angeführt: der An- und Verkauf, die Hortung sowie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Waren, insbesondere von Nahrungsmitteln, wenn sie in spekulativer Absicht geschehen, sowie etwas aus dem Rahmen der anderen Tatbestände herausfallend der Abschluß gesetzwidriger Geschäfte mit Zahlungsmitteln aller Art zum Schaden der geltenden Währung. Die Besonderheit des spekulativen Verhaltens ist in § 2 Abs. 2 Ziffer 1 nochmals dadurch hervorgehoben, daß von „die gesetzlichen Preise um ein Vielfaches übersteigenden Preisen“ und von „erheblicher Preissteigerung“ gesprochen wird. Interessant ist, daß in § 1 Abs. 2 Ziffer 3 zum ersten Male in einem Gesetz von Hortung von Waren oder Lebensmitteln gesprochen wird. Es haben in der Sitzung der Kommission, die nach der ersten Vollversammlung der DWK mit der nochmaligen Beratung des vorgelegten Entwurfs beauftragt worden war, ausführliche Erörterungen darüber stattgefunden, ob es möglich und tragbar sei, in einem Gesetz den Begriff der Hortung zu verwenden. Man war sich darüber einig, daß unter Hortung eine Anhäufung oder Zurückhaltung von Waren oder Nahrungsmitteln zu verstehen ist, die dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf widerspricht. Man hat aber davon abgesehen, eine solche Legaldefinition für einen Begriff der in der Meinung der Bevölkerung schon einen klaren Inhalt erlangt hat, in das Gesetz aufzunehmen. Der § 1 Abs. 2 Ziffer 3, der von der Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Waren in spekulativer Absicht spricht, ist ein Beweis für die durchaus optimistische Einstellung der maßgeblichen politischen Instanzen der sowjetischen Besatzungszone zu der Weiterentwicklung der Wirtschaft in dieser Zone. In Zeiten der Mangellage auf allen Gebieten wird es zu Straftaten dieser Art kaum kommen. Die Gefahr der Begehung solcher Straftaten wird aber zweifellos größer, je mehr sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, je mehr die Mangellage überwunden wird, je mehr ein Anlaß dazu besteht, Waren zurückzuhalten oder zu vernichten, um dadurch den Wert der verbliebenen Waren zu heben, ihren Preis zu steigern. Es Ist schon gesagt worden, daß die VO m#r die schweren Auswüchse des spekulativen Verhaltens treffen soll. Es ist nicht ihr Sinn, jeden kleinen Schwarzhändler, der ein „spekulatives“ Geschäft macht, weil er an einer Schachtel Zigaretten 2 DM verdient, nach dieser Verordnung zu bestrafen. Für diese kleinen Geschäfte bleibt es bei den bisherigen Strafbestimmungen. Sie sind, wie es § 8 ausdrücklich sagt, kein „Spekulationsverbrechen im Sinne dieser Verordnung“. Es wird nach dieser VO auch nicht bestraft, v/cr irgendwelche Gegenstände aus seinem Haushalt, vielleicht einen besonderen Kunstgegenstand, den er einmal billig erworben hat, zu teurem Preis verkauft. Solche Fälle zu treffen, ist nicht Sinn der 187;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 187 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 187 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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