Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 186); heblichen Arbeitsersparnis führt, in all den Fällen nämlich, in denen niemand ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer früheren Todeszeit hat. Diese Arbeitsersparnis beschränkt sich nicht auf das eigentliche Todeserklärungsverfahren. In unzähligen Fällen ist in den Jahren seit Kriegsausbruch ein Vermißter, der ja doch bisher gemäß § 10 VerschGes. als noch lebend galt, in Erbscheinen nach dritten Personen als Erbe oder Miterbe bezeichnet oder ist im Grundbuch eingetragen worden; in ebenso unzähligen Fällen ist er im Geburtsregister als Vater der von seiner Ehefrau geborenen Kinder angegeben worden. In der Mehrzahl dieser Fälle wäre bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelung (Feststellung der Todeszeit auf den Zeitpunkt des Vermißtwerdens nach § 9 Abs. 3 VerschGes.) der Erbschein einzuziehen, das Grundbuch oder Geburtsregister zu berichtigen u. dgl. Die Notwendigkeit dieser Arbeit wird durch die Neuregelung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer früheren Todeszeit besteht. Will also die Ehefrau des nunmehr für tot Erklärten den Erzeuger des während der Verschollenheit des Ehemannes geborenen und als dessen ehelicher Abkömmling geltenden Kindes heiraten und erreichen, daß das Kind durch diese Ehe legitimiert wird, so wird sie das Verfahren nach § 2 der VO vom 23. Juli 1949 einzuschlagen und die Feststellung einer früheren Todeszeit zu beantragen haben; dieses Verfahren ersetzt also die Ehelichkeitsanfechtung, die der für tot Erklärte nicht mehr durchführen kann und die auch der Staatsanwalt im allgemeinen nicht durchführen wird. Die gleiche Notwendigkeit der Feststellung einer früheren Todeszeit wird da auftreten, wo sich eine Erbfolge verändert, je nachdem wann der Verschollene tatsächlich gestorben ist. Die Verordnung gibt weiter die Möglichkeit, an Stelle der Veröffentlichung des Aufgebots und der Todeserklärung in einer Tageszeitung die Bekanntmachung lediglich durch Aushang stattfinden zu lassen, womit eine weitere Vereinfachung des Verfahrens erzielt wird. Um gleichwohl sicherzustellen, daß der unvermeidliche Prozentsatz unrichtiger Todeserklärungen so klein wie möglich gehalten wird, schaltet die Verordnung den amtlichen Suchdienst in der aus § 5 näher ersichtlichen Weise in das Verfahren ein. Erwähnenswert ist schließlich, daß die Verordnung zwischen dem oft geäußerten Wunsch, das Verfahren gebührenfrei zu gestalten und den entgegengesetzten fiskalischen Notwendigkeiten einen Mittelweg gefunden hat; danach ist das Verfahren gebührenfrei, wenn das Bruttoeinkommen des Antragstellers monatlich 400 DM und der Wert des Nachlasses 2000 DM nicht übersteigt. III. Die in einem früheren Artikel6) als bedeutsamste Rechtssetzung der Zone gekennzeichnete Gesetzgebung auf dem Gebiete des Eheprozesses ist durch die 1. Verordnung zur Durchführung der Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 17. Mai 1949 (ZVOB1. S. 325) ergänzt und näher ausgearbeitet worden. Schon in jenem Artikel war angedeutet worden7), daß es die Struktur des neuen Verfahrens erfordere, den Sühnetermin im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung für die Vorbereitung der Verhandlung nutzbar zu machen. Bei den vor dem Erlaß der Verordnung durchgeführten Beratungen der Deutschen Justizverwaltung mit den Justizministerien der Länder führte die konsequente Durcharbeitung dieses Gedankens zu dem Ergebnis, daß es erforderlich sei, die Vorbereitung der Verhandlung zu einem besonderen, gesetzlich festzulegenden Stadium des Verfahrens zu machen, in dem das bisherige Sühneverfahren aufzugehen habe. Diesem neuen „Vorbereitenden Verfahren“ ist im Abschnitt I der Durchführungsverordnung Gestalt verliehen worden. Danach kommt ein besonderes Sühneverfahren in Wegfall8); 6) Nathan, Die Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte, NJ 1949, S. 25 ft. 7) a.a.O., S. 29. 8) Gebührenrechtlich hat das zur Folge, daß die besondere Gebühr des §37 RAGO entfällt; die dem Rechtsanwalt zustehende Gebühr für das Sühneverfahren wird nunmehr durch die Prozeßgebühr abgegolten, die auch dann zur Hebung gelangt, wenn der Sühneversuch erfolgreich ist. der Sühneversuch ist in Zukunft der erste Akt des vorbereitenden Termins. Im Falle seiner Erfolglosigkeit folgen ihm die Vorbereitungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 6 der Durchführungsverordnung. Im Interesse der Konzentrierung und Beschleunigung des Eheverfahrens kann in diesem Termin in zwei Fällen über das Gebiet der eigentlichen Vorbereitung hinausgegangen werden: einmal kann, falls der Kläger nicht erschienen und nicht vertreten ist, auf Antrag des Beklagten Versäumnisurteil auf Klageabweisung gegen ihn ergehen; sodann kann, falls eine weitere Vorbereitung nicht erforderlich und auf Zuziehung von Schöffen verzichtet worden ist, auf Antrag der Parteien sofort in die streitige Verhandlung übergegangen werden. Diese Vorschrift bietet also die Möglichkeit, gegebenenfalls schon im ersten, ursprünglich nur zur Vorbereitung gedachten Termin zu einem Urteil in der Sache zu gelangen. Gleichzeitig ist der vorbereitende Termin auch der Zeitpunkt, mit dem die zur Vermeidung einer Verschleppung erforderliche zeitliche Begrenzung des Antrags auf Schöffenzuziehung verknüpft wird: die Partei hat den Vorsitzenden im vorbereitenden Termin kennengelemt und kann sich nunmehr entscheiden, ob sie eine Erweiterung des Gerichts für wünschenswert hält; die ihr hierfür zugebilligte Überlegungsfrist von zwei Wochen ist angemessen. Damit wird verhindert, daß etwa durch den Antrag auf Schöffenzuziehung in einem späten Stadium des Prozesses eine Verzögerung des Verfahrens eintritt. Wird der vorbereitende Termin sachgemäß durchgeführt und nach seinem Abschluß alles Erforderliche zur weiteren Vorbereitung gemäß § 272 b ZPO getan wobei die Durchführungsverordnung die Befugnisse nach § 272 b noch insofern erweitert, als der Vorsitzende auch bereits Zeugenvernehmungen in den Fällen durchführen kann, in denen der Zeuge voraussichtlich zur Verhandlung nicht erscheinen wird , so ist damit die Grundlage für die Möglichkeit gegeben, den Prozeß im Regelfälle in einem Verhandlungstermin abzuschließen. Da im Falle der Verbindung von Nebenansprüchen mit dem eigentlichen Eheprozeß die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Rechtsmittel nicht ganz einfach zu lösen ist, schreibt die Durchführungsverordnung für das Urteil eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung vor, wie sie übrigens in einigen Ländern der Zone auf Grund von Anordnungen der Justizverwaltung schon bisher üblich war. Weiter sind die tgebührenrechtlichen Vorschriften der Verordnung von erheblicher Bedeutung. Danach ist hinsichtlich des Streitwerts für Ehesachen zu dem vor dem 20.12.1928 geltenden Rechtszustand zurückgekehrt worden, wonach bei der Streitwertfestsetzung bis zu 500 DM hinuntergegangen werden kann. Diese Regelung war um so mehr erforderlich, als bei der neuartigen Klageverbindungsmöglichkeit aus fiskalischen Gründen eine Anwendung des § 11 Abs. 2 GKG Maßgeblichkeit eines von mehreren verbundenen Ansprüchen für die Kostenberechnung nicht zu vertreten war und bei der demgemäß vorzunehmenden Zusammenrechnung sämtlicher Ansprüche sich ein für die Parteien oft nicht tragbarer Streitwert ergeben hätte, wenn der Wert der Ehesache in jedem Fall auf 2000 DM hätte festgesetzt werden müssen. Schließlich sei die Überleitungsvorschrift des § 14 der VO erwähnt, welche erforderlich war, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Anwendung des § 5 Abs. 2 der VO vom 21.12.1948 in den meisten Ländern zu einer schwerwiegenden Verstopfung der Amtsgerichte mit den an den Landgerichten schwebenden Resten führen würde. Von der Ermächtigung des § 14 haben alle Länder der Zone außer Mecklenburg Gebrauch gemacht, und zwar im allgemeinen in der Form, daß jene Reste beim Amtsgericht am Sitze des Landgerichts konzentriert und dort nach den bisherigen Verfahrensvorschriften auf gearbeitet werden; durch verwaltungsmäßige Anordnung ist dabei im allgemeinen sichergestellt worden, daß die Aufarbeitung von dem bisher mit der Sache befaßten Richter vorgenommen wird. Praktisch wird insoweit das neue Eheverfahren also nur für diejenigen Sachen zur Anwendung kommen, die nach dem 1. 7.1949 anhängig geworden sind. 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 186 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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