Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 185); versagt blieb, sofern die Streitwertgrenze nicht überschritten war. Daß nun auch hier (wenn man von Bagatellsachen mit Werten bis zu 50 DM absieht und auch dort kann das erste Gericht, sofern es sich um prinzipielle Fragen handelt, die Beschwerde zulassen ) wieder der übliche Instanzenzug vorgesehen ist, mag man als Anzeichen einer fortschreitenden Normalisierung der Verhältnisse und Folge einer allgemeinen, auf Verstärkung der staatsbürgerlichen Rechtsgarantien gerichteten Tendenz werten. Bei Gelegenheit dieser Neuregelung konnte auch die notwendig gewordene Entscheidung eines Streits erfolgen, zu dem wohl die gesamte deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Jahre 1946 bis 1948 Stellung genommen hat: der Frage nach der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Hausratssachen. Der von mir1) gegen das Oberlandesgericht Gera vertretenen Auffassung, mit der Wiederherstellung der Instanzgerichte sei auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des FFG auch in Hausratssachen die weitere Beschwerde automatisch zulässig geworden, hatten sich allmählich fast alle Oberlandesgerichte angeschlossen, zuletzt der Oberste Gerichtshof in Köln* 2 *) lediglich die Oberlandesgerichte Gera und Dresden2) verharrten bei ihrer entgegengesetzten Auffassung, die dem Wortlaut der Hausratsverordnung auch weiterhin die Unzulässigkeit eines zweiten Rechts- mittels entnahm. Um einen einheitlichen Rechtszustand in dieser wichtigen Frage herbeizuführen, blieb nichts übrig, als die Gesetzgebung auf den Plan zu rufen, die in Übereinstimmung mit jener Tendenz durch § 1 Buchst, b der Verordnung die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde festlegte4). Eines der besonders typischen Erzeugnisse der Nazigesetzgebung war das Gesetz über eine Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938. Sein Hauptzweck bestand darin, jene verkrachten Existenzen, die das Hauptkontingent des „in der Kampfzeit erfolgten Einsatzes für die Bewegung“ stellten, von ihrer Schuldenlast nachhaltig zu befreien; daneben fanden sich Bestimmungen über eine allgemeine Vertragshilfe für alte Schulden, die allerdings dem „gesunden Volksempfinden“ nicht widersprechen durfte. Wenn das Gesetz nicht schon gleichzeitig mit dem Erlaß der Stundungsverordnung vom 4. Juli 1946 aufgehoben wurde, so erklärt sich das wohl aus der damaligen Auffassung, es habe sich wegen seines überwiegend nazistischen Inhalts von selbst erledigt und werde nicht mehr angewandt. Diese Auffassung erwies sich als Irrtum; abgesehen von den noch in erheblicher Anzahl schwebenden alten Verfahren wurden in gewissen Bezirken der Zone Verfahren auf Grund dieses Gesetzes noch bis in die neueste Zeit anhängig gemacht wohl hauptsächlich in Fällen, in denen die Stundungsverordnung zur Gewährung von Vertragshilfe nicht aus-re'chte Es machte sich daher die ausdrückliche Aufhebung des Gesetzes durch die Verordnung zur Aufhebung des Schuldenbereinigungsgesetzes vom 21. Mai 1949 (ZVOB1. S. 382) erforderlich, die um so unbedenklicher war, als bei strikter Anwendung das Gesetz wegen der in ihm enthaltenen Zeitgrenzen nur noch in den allerseltensten Fällen zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen konnte und ein Ersatz eben in Gestalt der Stundungsverordnung vorhanden war. Die Verordnung vom 21. Mai 1949 beschränkt sich nicht auf die einfache Aufhebung des Gesetzes, sondern trägt im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit Sorge dafür, daß in allen geeigneten Fällen die anhängigen Verfahren in ein Verfahren nach der Stundungsverordnung überführt werden können. Schließlich gehört zu dieser Gruppe die Verordnung über die Anzeige- und Ablieferungspflicht sowie über den Eigentumserwerb des Finders vom 4. Juni 1949 (ZVOB1. S. 444). Die durch diese Verordnung aufgehobene !) NJ 1947, S. 189. ä) NJW 1948, S. 554. 5) In NJW 1949, S. 583 zitiert der OGH Köln zu Fußn. 2 eine nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG Dresden vom 12. Februar 1949. Aus dem Zitat scheint hervorzugehen, daß auch dieses Gericht seine abweichende Rechtsprechung kurz vor Erlaß der VO aufgegeben ha*. 4) Die gleiche Regelung ist für die britische Zone durch § 30 der VO des Zentraljustizamts vom 12. Ju i 1948 VOB1. S. 210 getroffen worden, so daß die Rechtseinheitlichkeit auf diesem Gebiet erfreulicherweise über die Ostzone hinausreicht. Kriegsverordnung datiert vom 16. April 1943 und hatte eine Abänderung der Fundvorschriften des BGB insofern zum Gegenstand, als durch sie die Wertgrenze für die Anzeigepflicht bei Fundsachen von 3 auf 10 RM erhöht und die Frist, mit deren Ablauf der Finder das Eigentum erwirbt, von 1 Jahr auf 3 Monate verkürzt worden war. Die letztere Bestimmung ist außer bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auch durch die neue Verordnung aufrechterhalten worden, da die Erfahrung gelehrt hat, daß nach Ablauf dieser Frist Nachforschungen seitens des Verlierers bei den Fundämtern normalerweise nicht mehr erfolgen, andererseits eine schnellere wirtschaftliche Ausnutzung von Fundsachen heute nicht weniger notwendig ist als im Jahre 1943. Dagegen beträgt die Wertgrenze, bei deren Überschreitung ein Fund anzeigepflichtig ist, nunmehr wieder 3 DM; angesichts der Tatsache, daß, soweit keine Anzeigepflicht besteht, der Verlierer in aller Regel mit dem endgültigen Verlust rechnen muß und der Verlust eines Gegenstandes im Werte von 3 bis 10 DM für weite Kreise der Bevölkerung schon erheblich ins Gewicht fällt, erschien nach Durchführung der Währungsreform die alte Regelung wieder angemessen. II. In allen Zonen Deutschlands ist in diesem Jahre die Liquidation einer der traurigsten Kriegsfolgen in Angriff genommen worden: Die Toterklärung von Hunderttausenden von Kriegsverschollenen. Die in der Ostzone hierzu erlassene, den Grundsatz des § 4 Abs. 1 VerschGes. abändernde Verordnung über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. S. 124) ist in diesen Blättern bereits eingehend besprochen worden5); auf jene Ausführungen kann verwiesen werden. Mit der ungeheuren Zahl der „Vermißten“ hat es, wie noch keineswegs genügend bekannt ist, eine eigene Bewandtnis; sie ist mit einem besonders gewissenlosen Verbrechen des Hitler-Regimes verknüpft. Um die riesigen Verluste im Feldzug gegen die Sowjetunion zu verschleiern und Beunruhigung im Lande zu vermeiden, ging das OKW dazu über, gefallene Kriegsteilnehmer als „vermißt“ zu melden; die Zahl der Fälle, in denen dieses Täuschungsmanöver ohne Rücksicht auf die den Angehörigen zugefügten Seelenqualen angewandt wurde, übersteigt eine Million. Die Geheimkartei, in der die Namen dieser Gefallenen verzeichnet sind, fand sich nach dem Mai 1945 im Gebiet einer westlichen Besatzungszone. Daß die betreffende Besatzungsmacht, nachdem sie anfänglich und nur in einem Bruchteil der Fälle Angehörige benachrichtigt hatte, weitere Bekanntmachungen unterbunden hat, um dem Propagandamärchen von den „in Rußland zurückgehaltenen Kriegsgefangenen“ neuen Stoff zu geben, und sich so zum Nutznießer eines Naziverbrechens gemacht hat, ist ein trübes Zeichen der Zeit. Als Folge dieser Vorgänge werden nun überall in Deutschland die Amtsgerichte mit Anträgen auf Todeserklärungen überflutet werden, da zu den Fällen wirklicher Verschollenheit ja hunderttausende Fälle kommen, in denen ohne das gekennzeichnete Täuschungsmanöver eine einfache Sterbebescheinigung genügt hätte In Voraussicht dieser Überbelastung wurde die Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550) zu der oben genannten Verordnung vom 22. Februar 1948 erlassen, deren Vorbild das in einer ähnlichen Situation nach dem ersten Weltkrieg geschaffene Gesetz über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 20. Februar 1925 (RGBl. S. 15) ist. Wie dieses Gesetz, so bestimmt auch die VO vom 23. Juli 1949 ein einheitliches Datum den 31. Juli 1949 als die Todeszeit derjenigen Verschollenen, die auf Grund der VO vom 22. Februar 1949 für tot erklärt werden können; dies Datum ist also die Todeszeit aller derjenigen, deren Todeserklärung nicht schon auf Grund des § 4 Abs. 2 des VerschGes. erfolgen kann. Damit werden für den Regelfall die Ermittlungen, die sonst hinsichtlich der Todeszeit nach § 9 Abs. 2 VerschGes. erforderlich gewesen wären, überflüssig, was in der Mehrzahl aller Fälle zu einer er- 5) Zimmerreimer, die Todeserklärung von Kriegsteilnehmern, NJ 1949, S. 83 ff. 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 185 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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