Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 183 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 183); halb einer bestimmten Frist nachkommt. Die ihm vom Gerichtsvollzieher ausgehändigte Hinterlegungsquittung dient dem Kläger zur Bezahlung beim Einkauf des aus dem bei der HO vorzulegenden Urteil ersichtlichen Ersatzgegenstandes. Die HO hat dann ihrerseits nur noch die Hinterlegungsquittung mit einem Auszahlungsantrag an die Gerichtskasse zu übersenden, die ihr den hinterlegten Betrag überweist. Für den Fall, daß in der Zeit zwischen Hinterlegung und Einkauf eine Preissenkung eingetreten ist, wird die HO die Zurückzahlung des Differenzbetrages an den Schuldner beantragen. Eine weitere Frage, auf deren grundsätzliche Erörterung sowohl Classe als auch das OLG Dresden verzichten, ist die, ob tatsächlich die Möglichkeit der Beschaffung einer Sache in der HO identisch ist mit der Möglichkeit der Restitution und somit eine Berufung auf § 251/1 BGB ausschließt. Classe nimmt an, daß der HO-Preis den Zeitwert einer Sache darstellt. Das aber würde bedeuten, daß alle Preise, die nicht HO-Preise sind, d. h. also alle normalen Verkehrspreise, unterhalb des Wertes liegen. Das sind aber die Mehrzahl aller Preise, da der normale Warenverkehr weiterhin zu Stoppreisen vor sich geht. Nun ist das Abweichen von Wert und Preis zwar eine ökonomisch durchaus bekannte Erscheinung, aber doch eine Ausnahmeerscheinung. Bedenkt man aber weiter, daß der HO-Preis eine Sondersteuer beinhaltet und daß die HO gegenwärtig nur eine Quelle der zusätzlichen, nicht der regelmäßigen Versorgung darstellt, so kann der Annahme, daß die HO-Preise den Verkehrswert einer Sache ausdrücken, nicht beigepflichtet werden. Richtig erscheint vielmehr, daß bei Berechnung des Wertes einer Sache die Sondersteuer der HO nicht in Betracht zu ziehen ist. Daher liegt der HÖ-Preis ausnahmsweise über dem Wert. Deshalb scheint es auch nicht möglich, dem Ersatzpflichtigen die Berufung darauf, er müsse „unverhältnismäßige Aufwendungen“ machen (§ 251/11 BGB), wenn er in der HO kaufe, schlechthin zu versagen. Es sind auch heute noch viele Fälle denkbar, in denen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Ersatzverpflichteten nicht zuzumuten ist, in Höhe der erhöhten Kaufpreise Ersatz zu leisten. Ob dies der Fall ist, wird jeweils bei der Urteilsfindung zu erwägen sein, wobei die Gesamtheit der Umstände und die beteiligten Personen in Betracht zu ziehen sind. Art und Grad des Verschuldens selbst sind hierbei nicht ausschlaggebend, da die Frage ja auch in Fällen der Gefährdungshaftung auftreten kann. Dagegen kann im Falle der Haftung infolge schuldhaften Verhaltens auch der Grad des Verschuldens als ein Element für die Bejahung oder Verneinung der Zumutbarkeit auftreten. Den gleichen Erwägungen wird übrigens auch bei der Streitwertbemessung zu folgen sein, wobei der HO-Preis grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Beschaffung in der HO im Urteil in Frage steht. Es ist nicht vorauszusehen, welche Probleme durch den Übergang zur kartenlosen Versorgung und das zeitweilige Vorhandensein eines doppelten Preisniveaus weiter auftreten werden. Schon jetzt läßt sich voraussehen, daß auch die Tatsache der Zahlung erhöhter Preise für Übersollmengen dem Richter sehr bald neue Probleme, insbesondere bei der Wertbemessung im Schadensersatzrecht, stellen werden. Nur die ständige grundsätzliche Beschäftigung mit der Wirtschaftspolitik unserer Zone kann ihn in den Stand versetzen, diese und ähnliche Probleme so zu lösen, wie es den Interessen einer fortschrittlichen Rechtsprechung entspricht. Laienrichter des Volkes (Zum neuen Schöffenwahlgesetz) Von J. Dieckmann, Justizminister in Sachsen Nach Art. 63 der Verfassung des Landes Sachsen sollen auf allen Gebieten der Rechtspflege und der Rechtsprechung Männer und Frauen aus dem Volke als Laienrichter mitwirken. Unser Staatsgrundgesetz bestimmt weiter, daß die Laienrichter von den demokratischen Parteien und Organisationen vorgeschlagen und von den zuständigen Volksvertretungen gewählt werden. Der Schlußvorschrift dieses Verfassungsartikels, wonach das Gesetz das Weitere bestimmt, hat die Landesregierung Sachsen nunmehr dadurch entsprochen, daß sie am 1. Juli 1949 dem Sächsischen Landtag ihren Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Schöffen und Geschworenen vorgelegt hat. Der Landtag hat, dem Antrag des Ministers der Justiz entsprechend, den Gesetzentwurf ohne Aussprache in 1. und 2. Lesung einstimmig verabschiedet. Das Gesetz erlangt demgemäß mit seiner Veröffentlichung Gesetzeskraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind von großer, allgemeiner Bedeutung. Mit dem neuen Gesetz werden bisher geltende Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes außer Kraft gesetzt. Der wesentliche Inhalt des neuen Gesetzes besteht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesverfassung darin, daß die Schöffen und Geschworenen künftig nicht mehr aus den sogenannten Ur-Listen gewählt werden, d. h., aus den von den einzelnen Gemeinden aufgestellten Verzeichnissen der schöffenbaren Personen, sondern daß sie ausschließlich von den demokratischen Parteien und Organisationen vorgeschlagen werden. Die weitere, grundsätzliche Änderung bezieht sich auf das Wahlverfahren. Während bisher die Wahl bei jedem Amtsgericht durch einen Ausschuß erfolgte, der aus dem Amtsrichter, einem Angestellten der staatlichen Verwaltung und sieben Vertrauenspersonen der Einwohnerschaft des Amtsgerichtsbezirkes bestand, erfolgt die Wahl der Schöffen und Geschworenen künftig „von den zuständigen Volksvertretungen“, d. h. von den Kreistagen und von den Stadtverordneten-Versammlungen der kreisfreien Städte. Während also bisher die Laien- richter ohne Kontrolle des Volkes in einem heute von uns als undemokratisch empfundenen Verfahren gewählt wurden, sind künftig die politischen Parteien und demokratischen Organisationen allein berufen und verantwortlich für das Zustandekommen der Schöffen-und Geschworenen-Listen, aus denen dann die genannten Volksvertretungen die erforderliche Zahl der Laienrichter zu wählen haben. Damit ist den Parteien und Organisationen weitestreichende Einflußnahme auf die Justiz gesichert worden. Für die allein vorschlagsberechtigten Parteien und Organisationen bedeutet dieses ihnen nunmehr eingeräumte demokratische Recht gleichzeitig die demokratische Pflicht zu besonders gewissenhafter Auswahl der Männer und Frauen, die als Beauftragte der demokratischen Öffentlichkeit im Sinne sozialer Gerechtigkeit so heißt es im Art. 61 der Verfassung Recht zu sprechen haben. Im Zuge dieser grundlegenden Neuordnung sind auch etliche andere, bisher geltende Wahlbestimmungen geändert worden, die der fortschrittlichen Gesamtentwicklung im Wege standen. Insbesondere ist die bisherige Vorzugsstellung der Männer bei der Auswahl und Wahl der Laienrichter durch die Aufhebung des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beseitigt worden. Weiter hat das Wahlalter der Laienrichter eine den Forderungen der Zeit entsprechende Neufestsetzung erfahren. Die Regierung hat sich davon leiten lassen, daß auch der noch im jugendlichen Alter stehende Deutsche zu diesen besonders hohes demokratisches Verantwortungsbewußtsein erfordernden Ehrenämtern zugelassen werden könne und müsse. Im Hinblick darauf jedoch, daß die Schwurgerichte Entscheidungen über Leben und Tod zu fällen haben, die die volle Reife eines nur aus der Lebenserfahrung zu gewinnenden Urteils voraussetzen, ist zwischen dem Wahlalter für Schöffen und für Geschworene insofern differenziert worden, als zu Geschworenen nur solche Personen gewählt werden können, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, während das Schöffenamt bereits von Personen bekleidet werden kann, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Endlich hat das sächsische Gesetz mit der Neu- 183;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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