Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 180 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 180); Rechtsfolge, der Auflösung des vorhandenen Widerspruchs der privaten Interessen. Die begriffliche Durcharbeitung der gesamten Fallentscheidungen führt zum begrifflichen Rechtssystem, das schließlich kodifiziert wird. In der kapitalistischen Warenproduktion kommt zur gesellschaftlichen Arbeitsteilung die betriebliche Arbeitsteilung hinzu. Planung im Betrieb, Planlosigkeit, Anarchie hinsichtlich der gesellschaftlichen Arbeitsteilung sind für sie charakteristisch. Je größer die Planung im Betrieb, um so größer die Anarchie in der Gesamtproduktion, um so anarchischer die gesellschaftlichen Beziehungen, die damit völlig der Herrschaft des Menschen entgleiten. Es macht keine Mühe mehr, die Produktion sprunghaft zu steigern. Da hierüber Private entscheiden, werden die Störungen um so heftiger und einschneidender, je mehr sich die Produktivität der Arbeit durch Planung in den Untemehmensverbänden steigert1). Die monopolkapitalistischen Verbände nehmen schließlich dem Gesetzgeber die Normbildung ab. Sie schaffen sich ihre private Gesetzgebung im sog. selbst-geschaffenen Recht der Wirtschaft, in den Lieferungs-, Einkaufs-, Bank-, Versicherungs-, Transportbedingungen der Großunternehmen und der Untemehmer-verbände. Ein besonderer Typ des Juristen, der Bank-, Trust- und Konzernjurist, erhält innerhalb der betrieblichen Arbeitsteilung der Unternehmens verbände diese Aufgabe zugewiesen. In allen Klassengesellschaften werden die Produktivkräfte, die Grundlage alles gesellschaftlichen Lebens, von den Privaten entwickelt. Der Profit ist dabei der Motor ihres Handelns. Auch die Produktionsverhältnisse werden durch Private je nach dem Stand der entwickelten Produktivkräfte neu geschaffen. Der Jurist hat lediglich die Aufgabe, die Rechtsverhältnisse diesen von den Privaten hergestellten Produktionsverhältnissen anzupassen, die Regeln des Verhaltens durch Beobachtung des Lebens zu formulieren, wenn Konflikte, Störungen, Widersprüche beim Ablauf dieser Produktionsverhältnisse eintreten. Das Handels-, Wechsel-, Scheck-, Kartell-, Urheber- und Patentrecht, nur beispielhaft aufgezählt, sind auf diese Weise entstanden. Das Recht hinkt hinterher, wie man sagt. Erst müssen von den Privaten die neuen Produktionsverhältnisse in relativ breitem Umfang begründet sein, ehe der Jurist sie erkennt. Meist haben die Privaten die Regeln, die zur Auflösung entstehender und entstandener Widersprüche, zur Beseitigung der Störungen, geeignet sind, schon selbst gebildet. Der Jurist findet sie vor und macht sie zur Justiznorm, die schließlich Gesetzesnorm wird. Auf der Basis des Privateigentums muß es notwendig so sein, daß das Recht hinterherhinkt. Es ist dies jedoch keine dauernde Eigenschaft des Rechts, sondern nur eine Eigenschaft des Rechts der Klassengesellschaften. 3. a) Mit der Planung des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses entsteht eine neue Qualität des Rechts. In der ungeplanten Wirtschaft geschah die Entwicklung der Produktivkräfte durch den Privaten mittelbar, durch das Medium des Profits. Nunmehr erfolgt sie unmittelbar durch die organisierte Gesellschaft. Jedem Leiter einer Produktionseinheit wird in der Planung eine konkrete Aufgabe zugewiesen, die in der Produktionsauflage ihren Ausdruck findet. Bisher erforschte der Private den Markt von seinem privaten Standpunkt aus. Er wußte nicht, was in anderen Betrieben der gleichen Branche geschah, es sei denn, er wußte es durch Betriebsspionage. Ein besonderes Gesetz war sogar erforderlich, um die Betriebsspionage in erträglichen Grenzen zu halten: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch der Händler erhält durch Handels- und Auslieferungsauftrag seine konkrete Aufgabe zugewiesen. Die Leiter aller Produktionsund Verteilungs-(Handels-)einheiten werden Funktionäre im geplanten Arbeitsprozeß. Der Markt ist nicht mehr der unbekannte Käufer, sondern der errechnete Bedarf, der befriedigt werden kann. Das bedeutet, daß das Recht etwas anderes wird. Es ist nicht mehr abstrakte Norm, Ausgleich eines abstrakten Konflikts privater Interessen, Widerspruchs- l) Engels, Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft, Berlin 1946, Dietz-Verlag, S. 46 aufiösung eines abstrakten Widerspruchs, sondern Rechtsregel und identisch mit Zielsetzung, mit Zwecksetzung. Der Plan enthält Zielsetzungen, Rahmenanweisungen, die stufenweise in den Organisationen der Planung immer mehr konkretisiert werden. Recht ist identisch mit Anweisung, mit konkretem Gebot an den Leiter der einzelnen Betriebseinheit. Man braucht nur einmal den Zweijahresplan und das BGB nebeneinander aufzuschlagen, um sich den Unterschied des neuen Rechts vom bisherigen auffällig vor Augen zu führen. Die Zielsetzungen sind befristet, sind an Ort und Zeit gebunden selbst die umfassenden Rahmenanweisungen wechseln ln kurzen Fristen , die konkreten Anweisungen können sich täglich in ihrem Inhalt ändern. Die Normen dagegen hatten immerhin einen beschränkten Ewigkeitswert. Wandlung und Minderung als Ausgleich privater Interessen bei Mängeln der zu liefernden Sache sind von den römischen Marktpolizisten, den Ädilen, als Norm gesetzt worden und stehen noch heute in unserem BGB. Auch in der geplanten Wirtschaft werden Diskrepanzen, Störungen, Widersprüche auftreten. Ihr Ausgleich ist jedoch nicht mehr Ausgleich privater Interessen, der die Allgemeinheit nur mittelbar interessiert. Ihr Ausgleich liegt im unmittelbaren Interesse aller, er erfolgt entsprechend dem wechselnden Planzweck. Auch die Generalklauseln werden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft ersetzt durch den Planzweck. Damit erhält die Wissenschaft die Aufgabe, die realisierbaren Zielsetzungen festzustellen. b) Es entsteht mit der Planung nicht nur eine neue Art des Rechts. Die Gesellschaft leitet durch ihre Organe den gesamten gesellschaftlichen Arbeitsprozeß. Sie ist es nunmehr, die neue Produktionsverhältnisse schafft, nicht mehr sind es, wie bisher, die Privaten. War es bisher Aufgabe der Juristen, die Rechtsverhältnisse den von den Privaten geschaffenen Produktionsverhältnissen anzupassen, die Regeln ihres Ablaufs zu fixieren, häufig erst dann, wenn sie in der gesellschaftlichen Wirklichkeit schon überholt waren, entstand bisher erst das Produktionsverhältnis und dann, viel später, in Justiz- oder Gesetzesnorm das Rechtsverhältnis, so ist es nunmehr umgekehrt. Das Rechtsverhältnis ist vor dem Produktionsverhältnis da. Es steht im Gesetzblatt, bevor es real ist. Bisher war das neue Produktionsverhältnis als Plan, als Absicht im Kopf des Privaten, bevor es real wurde, nunmehr ist es vorher im Kopf der organisierten Gesellschaft. Da es sich an die Funktionäre des geplanten Wirtschaftsprozesses als Anweisung für ihr Handeln richtet, erscheint es als Gesetz2), als Recht der neuen Art, als Rechtsverhältnis, bevor es Produktionsverhältnis wird. Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber Produktionsverhältnisse nach seinem Belieben schaffen kann. Vielmehr werden nur diejenigen Rechtsverhältnisse Produktionsverhältnisse werden, deren Produktionsbedingungen wirklich vorliegen. Diesen Produktionsbedingungen, den vorhandenen Produkt!ionskräftm, muß auch der Gesetzgeber seinen Willen unterordnen3). Die Rechtsbildung hinkt also nicht mehr hinter dem Leben her, sondern eilt ihm voraus. Da Politik die 2) Marx, Das Kapital, Berlin 1947, Dietz-Verlag. S. 186: „Eine Spinne verrichtet Operationen, di denen des Webers ähneln, und eine Biene beschämt durch den Bau ihrer Wachszellen manchen menschlichen Baumeister. Was aber von vornherein den schlechtesten Baumeister vor der besten Biene auszeichnet, ist, daß er die Zelle in seinem Kopf gebaut hat, bevor er sie in Wachs baut. Am Ende des Arbeitsprozesses kommt ein Resultat heraus, das beim Beginn desse’ben schon in den Vorstellungen des Arbeitenden, also schon ideell vorhanden war. Nicht, daß er nur eine Formveränderung des Natürlichen bewirkt: er verwirklicht im Natürlichen zugleich seinen Zweck, den er weiß, der die Art und Weise seines Tuns bestimmt und dem er seinen Willen unterordnen muß.“ 3) Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft, Berlin 1946, S. 51: „Die gesellschaftlich wirksamen Kräfte wirken ganz wie die Naturkräfte: handlings, gewaltsam, zerstörend, solange wir sie nicht erkennen und nicht mit ihnen rechnen. Haben wir sie einmal erkannt, ihre Tätigkeit, ihre Richtungen, ihre Wirkungen begriffen, so hängt es nur von uns ab, sie mehr und mehr unseren Willen zu unterwerfen und vermittels ihrer unsere Zwecke zu erreichen einmal in ihrer Natur begriffen, können sie fdie heutigen gewaltigen Produktivkräfte. H. S.) in den Händen der assozierten Produzenten aus dämonischen Herrschern in willige Diener verwandelt werden. Es ist der Unterschied zwischen der zerstörenden Gewalt der Elektrizität im Blitze des Gewitters und der gebändigten Elektrizität des Telegraphen und des Lichtbogens; der Unterschied der Feuersbrunst und des im Dienste des Menschen wirkenden Feuers.“ 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 180 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 180 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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