Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 18 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 18); treffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1907 beigetreten ist, trifft nicht zu. Aber auch wenn ■man davon ausgeht, daß die diesem Abkommen beiliegende LKO lediglich allen Kulturstaaten gemeinsame Rechtsüberzeugungen ausspricht, die in ihnen schon gewohnheitsrechtlich Geltung beanspruchen, sind die Folgerungen, die der Senat aus dem Wortlaut der LKO zieht, nicht zu billigen. Bei Verfechtung der internationalen „Heiligkeit“ des Privateigentums sollte man vor allem auch darauf sehen, wie sich der Grundsatz in der Rechtsprechung und Gesetz a ebungspraxis des eigenen Staates praktisch dargestellt hat. Hinsichtlich der Rechtsprechung sei auf das RGUrteil in LZ 1925 Sp. 1/76 ff. verwiesen (vgl. auch ERMG21,m). Die Gesetzgebung hatte Veranlassung, bei Behandlung der „Widerrechtlichen Handlungen im Felde gegen Eigentum“ sich mit der Auslenung der LKO zu beschäftigen. Da sagt nun § 129 Abs. 3 des fr. MStGB ausdrücklich, daß die Zueignung oder Beitreibung von Gegenständen des Kriegsbedarfs besonders auch von Beförderungsmitteln im Rahmen des dringenden Bedürfnisses keine Plünderung ist. Der einzelne Soldat ist demnach im Notfall berechtigt, Eigentum für den Staat oder für sich an solchen Sachen zu ergreifen. Über Artikel 53 Abs. 2 LKO hinaus, der ja in erster Linie Beschlagnahme, nicht Enteignung, u. a. von privaten Beförderungsmitteln, im Auge hat, übrigens ohne zu sagen, von wem bei Friedensschluß die beschlagnahmten Sachen zurückgegeben werden sollen, ist damit ein weiterer Eingriff in das Privateigentum zugelassen, und zwar im Sinne einer Enteignung. Es handelt sich hierbei auch nicht etwa um eine mißbräuchliche Auslegung der LKO deutscherseits. Artikel 23 g der LKO sieht solche Ausnahmen vom Verbot der Wegnahme feindlichen Eigentums, auch Privateigentums, vor, wenn die Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird. Der Gedanke des Abs. 3 § 129 fr. MStGB entspricht deshalb einhelliger Ansicht (vgl. neuestens von Turegg, Deutschland und das Völkerrecht, 191/8, S. 116), ist durch Wortlaut und Sinn der LKO gedeckt und nicht bloß Lückenausfüllung gemäß dem Präambelsatz des Abkommens über die Unmöglichkeit, „sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken“, auch keine lediglich durch die Einzelstaatenpraxis eingeführte weitere Beschränkung des Privateigentums, wie etwa die durch Ausweitung des Art. 52 LKO im Lauf der beiden Weltkriege mit ihrem Wirtschaftskriegscharakter herbeigeführte. Die Möglichkeit, an der Zugmaschine im Requirierungswege Eigentum der Sowjetunion zu begründen, bestand also. Der Senat sucht nun darzulegen, daß von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht sei, daß nicht Konfiskation, sondern lediglich Beschlagnahme zwecks Gebrauchs gewollt sei. Das Argument aus der Unverletzlichkeit des Privateigentums verschlägt hier nicht. Nach BGB wäre umgekehrt in der Besitzergreifung die Ergreifung des Eigentums zu vermuten. Für diese Vermutung sprechen aber auch regelmäßig die Tatsachen. Das requirierende Militär denkt gar nicht daranx den bisherigen Eigentümer zu registrieren, um später die Rückgabe an ihn sicherzustellen, es denkt gar nicht daran, die requirierte Sache mit Rücksicht darauf pfleglich zu behandeln, es will über sie wie über Eigentum verfügen und sie, wenn im nächsten Augenblick militärische Rücksichten es erfordern, sogar der Vernichtung preisgeben. Eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Sache nur zur Erzielung eines Nießbrauchs in Besitz genommen wird, ist deshalb regelmäßig nicht anzuerkennen. Die zur Ablehnung des Beweisantrages führende vage Annahme des Senats, daß der Einheitsführer die Haager LKO kannte und sich deshalb nicht für befugt gehalten habe, über die Maschine zu verfügen, erledigt sich durch die obigen rechtlichen Darlegungen, übrigens auch schon durch die Verfügung selbst. Dadurch, daß der Einheitsführer die Zugmaschine mit der Opel-Limousine des Klägers tauschte, erwarb der Kläger Eigentum an der Maschine, wenn, wie der Kläger behauptet, der Tausch für die Sowjetunion geschah und der Einheitsführer als Vertreter der Sowjetunion auftreten durfte. Dabei brauchte es sich keineswegs um einen Hoheitsakt zu handeln. Es ist der Besatzungsmacht ebenso wie der innerdeutschen Verwaltung unbenommen, sich zur Verschaffung eigenen Eigentums oder zur Abgabe öffentlichen Eigen- tums privatrechtlicher Rechtsformen zu bedienen. Statt zu requirieren oder zu enteignen, kann gekauft werden. Der Tausch übertrug, ganz gleich unter welches Recht er gestellt war, jedenfalls Eigentum, ohne daß es auf das vom Senat fälschlich angenommene Abhandenkommen oder auf den guten Glauben ankam. Anders konnte es nur liegen, wenn etwa dem Einheitsführer die Vertretungsmacht fehlte, oder wenn er etwa staatliches Eigentum unbefugt hingab, um die Limousine privat zu erwerben. Vortr. Rat Ernst Meyer § 21 TestG. Die Aufschrift auf dem Umschlag eines Testamentes kann die Unterschrift im Sinne des § 21 TestG ersetzen. OLG Halle, Beschluß vom 6.1.1948 2 W 94/47. Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament vom 7. April 1939 hinterlassen. Er setzt darin seine Schwester L. S. zu zwei Dritteln als Erbin ein und deren drei Kinder als Nachempfänger, wobei er die Weitergabe der Erbin überläßt. Nach der Unterschrift setzt er zu dem übrigen Drittel den Beschwerdeführer als Erben ejn und dessen beide Töchter als Nachempfänger in derselben Weise wie die seiner Schwester. Die ganze Urkunde befand sich in dem Umschlag Bl. 9 der Testamentsakten mit der Aufschrift: „Mein letzter Wille, R. L.“ Das Nachlaßgericht hat das Testament zunächst für unwirksam gehalten, weil die Unterschrift im Text nicht den vollen Inhalt deckte und die auf dem Umschlag nicht als ausreichend angesehen wurde. Es hatte deshalb Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge angeregt. Mit der begründeten Verfügung vom 30. April 1947 hat das Nachlaßgericht seinen Standpunkt geändert. Es hält jetzt die Aufschrift auf dem Umschlag für ausreichend, das ganze Testament für gültig und hat dementsprechend einen Erbschein auf Grund des Testaments erteilt. Die Beschwerde des Miterben O. L. hat das Landgericht M. durch den angefochtenen Beschluß aus den Gründen der angefochtenen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde, mit der die Verletzung des § 2231 Ziffer 2 BGB jetzt § 21 des Testamentsgesetzes gerügt wird. Sie ist nach § 27 RFGG zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das ist nicht der Fall. Die Frage, ob die Aufschrift auf dem Umschlag den Inhalt eines darin befindlichen Testaments ganz oder teilweise als Unterschrift decken und ersetzen kann, ist von der Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Beschlusses und der Verfügung, auf die er verweist, entschieden worden. Die Ausführungen sind frei vom Rechtsirrtum. §■§ 2077, 162, 2084, 133 BGB. Ist die unter der Bedingung der postmortalen Eheschließung erfolgte Erbeinsetzung einer Braut im Hinblick auf die Unerfüllbarkeit dieser Bedingung hinfällig? OLG Halle, Beschluß vom 14. 2.1948 2 W 103/47 Die nach § 27 FGG zulässige, nach §§ 20, 29 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist begründet. Der Erblasser ist am 26. Mai 1944 als Unteroffizier gefallen. Er hatte am 30. April 1944 ein formgültiges Testament errichtet, in dem er seine Braut als Alleinerbin mit der Bedingung eingesetzt hat, daß sie mit ihm auch nach seinem Tode eine rechtsgültige Ehe schließen würde. ' Das Amtsgericht hat die Erteilung eines Erbscheines abgelehnt mit der Begründung, die Erbeinsetzung sei nur für den Fall erfolgt, daß die Antragstellerin die Ehefrau des Erblassers werden würde, da sie dieses nicht geworden sei, sei die Bedingung nicht eingetreten. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluß das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein zu erteilen. In den Gründen des Beschlusses wird ausgefübrt, daß zur Zeit der Testamentserrichtung eine Heirat auch nach dem Tode des Erblassers möglich gewesen sei und die Antragstellerin die Eheschließung beantragt habe. Zu Gunsten der Braut sei zu werten, daß sie den Willen des Erblassers habe erfüllen wollen. Da der Erb- 18;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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