Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 174); die die Angeklagte während der Nazizeit erlitten hat, nicht strafmildernd berücksichtigte, so kann dieser Erwägung deshalb beigetreten werden, weil die jetzigen Straftaten mit jenen Verfolgungen in keiner Weise im Zusammenhang stehen und die Angeklagte sich bereits vor 15 Jahren als Abtreiberin betätigt hat, und weil sie weiter ihr Treiben trotz ihrer kurz vorher erfolgten Bestrafung bis unmittelbar zum Beginn der Strafverbüßung fortgesetzt hat. Soweit ihr weiter straferschwerend zur Last gelegt worden ist, daß in mindestens zwei der festgestellten fünf Fälle Schwangerschaften von mehr als dreimonatiger Dauer Vorgelegen haben, ist auch hierin ein Irrtum nicht zu erkennen, weil solchenfalls, was offenbar das Urteil hat zum Ausdruck bringen wollen, in besonders hohem Maße eine Gefährdung der Gesundheit durch unzulässige Eingriffe besteht. Dem Bedürfnis, bei Gesundheitsgefährdung, bei sozialer Notlage oder anderen triftigen Gründen eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch sachkundige Hand herbeizuführen, ist durch das Gesetz vom 18.12. 1947 genügt. Wenn dessenungeachtet noch immer unberufene Personen weiterhin Abtreibungshandlungsn, noch dazu gewerbsmäßig, vornehmen, so ist dieses Treiben besonders verwerflich und gefährlich, und es ist ihm mit aller Schärfe, auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer, entgegenzutreten. § 1 KWVO. Die von einem Gewerbetreibenden durch sorgfältiges Arbeiten, insbesondere durch Vermeiden des zulässigen Schwundverlustes herausgewirtschafteten Mengen bewirtschafteter Güter sind als Zugang in der nächsten Bestandsmeldung anzuführen. Jede andere Verfügung über solche Mengen stellt ein Wirtschaftsverbrechen dar. OLG Gera, Urteil vom 4. 5.1949 3 Ss 157/49. Aus den Gründen: Irrig ist die Ansicht der Revision, daß die im Juli 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom Stadt-und Kreisrat Gera erfaßten Glasbestände sowie die im Laufe des Jahres 1948 durch Einsparung der zugebilligten Bruch- und Schnittprozente herausgewirtschafteten Glasmengen dem Angeklagten nicht als Hortung zur Last gelegt werden können. Das Gericht hat durch die Aussage des Zeugen M. festgestellt, daß die Abgabe der Glaslager auf Grund des Reichsleistungsgesetzes im Jahre 1945 nicht freiwillig, sondern erst nach der behördlichen Feststellung der betreffenden, vom Angeklagten verschwiegenen und ver-leugneten Lager geschehen ist. Das Gericht hat mit Recht dieses Verhalten des Angeklagten als Horten und Zurückhalten nach § 1 KWVO beurteilt. Die im Wirtschaftsleben zugebilligten Schwund-, Bruch- und Verschnittprozente dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächliche Verluste eingetreten sind. Die durch sorgfältiges Arbeiten evtl, herausgewirtschafteten Mengen können daher nicht etwa durch die zugebilligten Verlustprozente gedeckt werden, so daß sie aus der Bewirtschaftung herausfielen, sondern sie müssen als bewirtschaftetes Gut der Allgemeinheit in der nächten Bestandsmeldung als Zugang gemeldet werden. Jede andere Verfügung über solche Mengen stellt ein Wirtschaftsverbrechen dar. Die in dieser Rolf Dietz: Erbrecht (ein Grundriß). Bonn: Humboldt-Verlag, 1949 . 282 S. Preis 12 DM. Das jetzt erschienene „Erbrecht" des früheren Breslauer, jetzigen Kieler Rechtslehrers Rolf Dietz, der bisher vor allem durch arbeitsrechtliche Veröffentlichungen bekannt geworden ist, ist trotz seines verhältnismäßig erheblichen Umfangs und trotz der Breite der Darstellung auch in Einzelfragen vom Verfasser als „Grundriß“ bezeichnet worden. Angesichts dieser selbstgewählten Beschränkung erscheint ein Vergleich des Werkes mit einem Lehrbuch, etwa dem noch heute unübertroffenen Lehrbuch des Erbrechts von Theodor Kipp (8. Aufl. 1930), nicht angängig. Eine Durchsicht des Werkes von Dietz ergibt, daß es sich dabei um ein Buch handelt, aus welchem der Student der Rechtswissenschaft durch die Art der Stoffgliederung und die das Verständnis erleichternde, gerade im Erbrecht dringend erwünschte Anwendung graphischer Darstellungen ein faßliches, einprägsames Bild der schwierigen erbrechtlichen Regelung des BGB erhält. Aber von der Problematik in erbrechtlichen Fragen, vor die der Praktiker auch auf diesem Rechtsgebiet heute gestellt ist, verspürt man Richtung geführten Angriffe der Revision können daher den Angeklagten nicht entlasten, zumal ihm die hohe Menge des ungemeldeten Überbestandes von 1242 qm Fensterglas auffallen mußte, auch wenn er nicht jeden Monat eine Inventur bei den beengten Raumverhältnissen machen konnte. § 1 KWVO. Voraussetzungen der Vermögenseinziehung in Wirtschaftsstrafsachen. OLG Gera, Urteil vom 23. 3.1949 3 Ss 94/49. Das Landgericht hat den Angeklagten, der in erheblichem Umfange Haus- und Küchengeräte, sowie Materialien seines Klempner- und Installationsgeschäftes gehortet hatte, wegen Verbrechens nach KG 50 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 1 KWVO, wegen eines weiteren Verbrechens nach letzterer Vorschrift und wegen Verbrechens nach § la KWVO zu 5 Jahren Zuchthaus und 20 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegten Revisionen sind begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil es den Wert der in Betracht kommenden Warenmengen nicht klar festgestellt habe. Eine sachgemäße Entscheidung zu treffen, deren hauptsächliche Grundlage die Hortung größerer Mengen von Waren bildet, ist nur dann möglich, wenn sich das Gericht, nötigenfalls durch einen Sachverständigen, ein klares Bild über Umfang und Wert dieser Waren gemacht hat, besonders dann, wenn sie rechtlich auseinandergehalten werden müssen nach bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Artikeln Darüber hinaus ist es ein Rechtsfehler des Urteils, daß es mit unzutreffender Begründung von einer Vermögenseinziehung abgesehen hat. Die Entscheidung hierüber oblag zwar dem Ermessen des Gerichts, dieses hat hiervon aber einen Gebrauch gemacht, der von einem Rechtsirrtum beeinflußt war. Entscheidend ist nicht, wie das Landgericht angenommen hat, ob der Angeklagte sein Vermögen selbst erarbeitet oder ererbt oder auf andere Weise, etwa durch die vorliegende Straftat, in seinen Besitz gebracht hat, sondern, ob aus seinem Gesamtverhalten sich die Besorgnis rechtfertigt, daß er, wenn er im Besitz des Vermögens bleibt, wieder in ähnlicher Weise zum Schaden der Gesamtheit von seiner vermögensrechtlichen Machtstellung weiter so Gebrauch machen wird, wie er das bisher getan hat. Das Urteil hat hierzu mit zutreffender Begründung festgesteht, daß das Gesamt-verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich und gefährlich zu betrachten sei und an Sabotage grenze, hat diesen Gesichtspunkt aber bei der Frage der Vermögenseinziehung außer acht gelassen. Der weiteren Rüge der Staatsanwaltschaft, daß auch die Freiheitsstrafe gröblich gegen die Gerechtigkeit verstoße, ist, soweit der tatsächliche Sachverhalt bis jetzt feststeht, nicht beizutreten. Selbst unter Berücksichtigung des großen Umfanges der Waren und der besonders verwerflichen Handlungsweise des Angeklagten erscheint zwar die Strafe milde, ist aber immerhin nicht gröblich ungerecht. atur in dem Buch von Dietz zu wenig. Zwar geht der Verfasser mit Recht davon aus, daß das Erbrecht ursprünglich im Zusammenhang mit dem Familienrecht stand und unter dem Einfluß der unbeschränkten Testierfreiheit diesen familienrechtlichen Charakter verloren hat, so daß es jetzt als Teil der Eigentumsordnung der gleichen Problematik wie diese unterliegt. Dietz erwähnt auch die Bestrebungen auf Schaffung einer erbrechtlichen Gesetzgebung, d5e bei grundsätzlicher Anerkennung eines angemessenen Erbrechts durch die neue Verfassungsgesetzgebung auf eine Beschränkung der schrankenlosen Berufungsmöglichkeit und Verbesserung des unzulänglichen Ehegattenerbrechts gerichtet sind (S. 28). Kein Hinweis hingegen findet sich auf die Bestrebungen zu einer auch erbrechtlichen Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder. Dietz begnügt sich insoweit mit einer kritiklosen Schilderung des bisherigen Rechtszustandes (S. 29). Auch die in zahlreichen Entscheidungen behandelte Frage nach den erbrechtlichen Wirkungen der sogenannten postmortalen Eheschließung gemäß „Führer“-Erlaß vom 6. 11. 1941 und dem darauf beruhenden Erlaß des Reichsinnenministers vom 15. 6. 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Reaktionen abhängig ist, besteht dafür keine absolute Gewähr. Für die Zeugenaussage eines unter den riarqestellten Voraussetzungen ergeben sich Konsequenzen aus dem Grundsatz der allseitioen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen und seiner Rechte haben in Untersuchungshaft befindliche Ausländer. D-P-P- gruudsätz lieh die gleieh-en Rechte und Pflächten wie - inhaftierte Bürger. Für die praktische Verwirklichung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden.

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