Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 171); geben. Sie unterliegt vielmehr allein richterlichem Ermessen, das jeweils nur aus dem Einzelfall geschöpft werden kann. Dabei hat eine sorgsame Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden. Auf der einen Seite wird in solchen Fällen festzustellen sein, daß die Aufrechterhaltung der Ehe, zumal besonders dann, wenn ihre Zerrüttung einen derart hohen Grad erreicht hat, wie die der Parteien im vorliegenden Falle, weder im Interesse der Ehepartner selbst, deren körperliche, geistige und seelische Gesundheit durch den zermürbenden gegenseitigen Kampf leiden muß, noch aber im Interesse des Volksganzen liegen kann, da nur gesunde Ehen und Familien der Gesellschaft dienlich sein können, auf der anderen Seite aber, daß die Institution der Ehe als solcher, deren Schutz der Staat durch die Verfassung garantiert hat, vor willkürlicher Zerstörung durch den schuldigen Ehegatten bewahrt werden muß. Um zu einer gerechten Lösung zu kommen, hat der Senat die ganze Ehegeschichte und das beiderseitige Verhalten und Vorbringen der Ehegatten einer eingehenden Würdigung unterzogen. Für die Beachtlichkeit des Widerspruchs sprechen sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte. Von ersteren seien erwähnt die lange Dauer der Ehe, die seit nunmehr fast 25 Jahren besteht und ungetrübt war bis zum Fehltritt des Klägers, das vorgerückte Alter der Beklagten, die 55 Jahre zählt, als schwer magenleidend arbeitsunfähig ist und dem Kläger zwei Kinder geboren und zu tüchtigen Menschen erzogen hat. Weiter sind dem Senat wirtschaftliche Belange von Bedeutung. Da, wie schon vorerwähnt, die Gesundheit der Beklagten stark angegriffen ist, stellt ihre Ehe die einzige Versorgungsgrundlage dar. Es muß an dieser Stelle weiter erwähnt werden, daß auch das wohlverstandene Interesse der beiden aus der Ehe hervorgegangenen, noch minderjährigen Söhne, deren berufliche Ausbildung noch bedeutende Kosten verursachen dürfte, hiervon betroffen würden. Diese Kinder dem Kläger in die Lehre zu geben, wie dieser im letzten Termin vorgeschlagen hat, ist der Beklagten und nicht zuletzt auch den Kindern selbst schon um deswillen nicht zuzumuten, weil dem Kläger bereits das Sorgerecht für die Kinder entzogen werden mußte. Es kann der Beklagten daher nicht verdacht werden, daß sie durch eine Wiederverheiratung des Klägers ihren und ihrer Kinder Unterhaltsanspruch gefährdet sieht. Spricht schon eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, diese Bedenken der Beklagten begründet erscheinen zu lassen, so rechtfertigt das besondere Verhalten des Klägers seit der Trennung der Parteien diese Schlußfolgerung ganz besonders (wird näher ausgeführt) Auch die neuerdings von ihm angebotenen Sicherheiten können die Beklagte nicht der Sorge um ihre wirtschaftliche Zukunft entheben Die Sicherung des Unterhalts durch Eintragung einer Sicherheitshypothek erscheint angesichts der Tatsache, daß infolge der allgemeinen Geldknappheit eine solche auf dem offenbar baufälligen Grundstück sich nur schwer realisieren lassen wird, ganz abgesehen davon, daß noch völlig ungewiß ist, wie sich das Schicksal des Grundbesitzes unter dem bevorstehenden Lastenausgleich gestalten wird, als nicht ausreichend, um die Berechtigung des Widerspruchs zu verneinen. Außerdem steht zu befürchten, daß der Kläger dieses Grundstück einmal zufolge Erbganges erwerben und dann alles versuchen wird, die Beklagte und ihre Kinder zu benachteiligen, wie er es ja in den früheren Zeiten in reichlichem Maße getan hat. Aber auch subjektive Gesichtspunkte haben den Senat dazu bestimmt, das Scheidungsbegehren des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt zu erachten, nämlich das besonders lieblose und an Gehässigkeit gar nicht zu überbietende Verhalten des Klägers in den langen Jahren nach der Trennung. Die zahlreichen Ehescheidungsprozesse, die der Kläger inzwischen angestrengt hat, die aber alle letzten Endes erfolglos geblieben sind, haben den Senat davon überzeugt, daß es dem Kläger lediglich darum zu tun ist, sich seiner Ehefrau, der er nicht das geringste vorwerfen kann, zu entledigen, um seinen Ehebruch mit der P. durch eine neue Ehe zu sanktionieren. Es ist aber nicht der Wille des Gesetzgebers, daß die staatliche Einrichtung .der Gerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der beson- deren Umstände dieses Falles dazu benutzt werde, um diesen geplanten Schritt des Klägers zu ermöglichen, soll die Achtung vor der Ehe und Familie nicht allgemein untergraben werden. LG Dresden, UrteU vom 28.10.1948 7 R 173/48. Aus den Gründen: Das Gericht konnte bei der Prüfung der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten ist, weiter nicht außer Betracht lassen, daß die Parteien bereits 24 Jahre verheiratet sind, daß die Beklagte immerhin schon 45 Jahre alt ist und ihr die Betreuung des elfjährigen Sohnes der Parteien obliegt. Im Falle der Scheidung würde der Kläger (der Reichsbahnsekretär ist D. Red.) aller Voraussicht nach die Zeugin L. heiraten, deren 3 Kinder durch diese Eheschließung die Rechtsstellung ehelicher Kinder erhalten würden. Für diese 3 Rinder muß der Kläger zwar jetzt auch sorgen, Ehefrau und eheliches Kind gehen aber vor. Nach seiner Wiederverheiratung wären 4 Kinder und 2 Frauen gleichunterhaltsberechtigt, was hinsichtlich der Versorgung für die Beklagte und das Kind der Parteien ohne Zweifel eine wesentliche Schlechterstellung bedeuten würde. Die Bekagte, die überdies dem Kläger zu verzeihen bereit ist, kann aber nach so langer Ehe verlangen, daß sie wirtschaftlich so gestellt bleibt, wie sie ohne die vom Kläger verschuldete Zerrüttung der Ehe stünde. Soweit die Schlechterstellung das Kind der Parteien betrifft, war § 48 Abs. 3 Eheg. zu berücksichtigen; das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Kindes der Parteien erfordert die Aufrechterhaltung der Ehe, da durch die für den Fall der Wiederverheiratung des Klägers erfolgende Gleichstellung dreier bislang außerehelicher Kinder mit dem Kinde der Parteien dessen Zukunft mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht so gesichert sein würde, wie wenn die Ehe bestehen bleibt. Nach Abwägung all dieser Umstände erscheint dem Gericht die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt und der Widerspruch der Beklagten beachtlich, so daß die Klage abzuweisen ist. Anmerkung zu den beiden vorstehend abgedruckten Entscheidungen: Die Einführung des unter gewissen Voraussetzungen maßgeblichen Zerrüttung sprinzips in das Ehescheidungsrecht durch § 55 EheG 38 bedeutete eine entscheidende und begrüßenswerte Rechtsentwicklung. Sie war von fortschrittlichen Juristen und unzähligen, durch die Fessel einer unheilbar zerrütteten Ehe gequälten Eheleuten schon seit Jahrzehnten gefordert worden und ihre Übernahme durch § 48 EheG 46 beweist, daß sie nicht etwa nur der nationalsozialistischen Geisteshaltung entsprang. Über die Auslegung der Vorschrift, und zwar insbesondere des § 46 Abs. 2, hat sich vor und nach 1945 eine fast unübersehbare Rechtsprechung entwickelt; sie ist ein Musterbeispiel dafür, wie ein und dasselbe Gesetz in genau entgegengesetztem Sinne ausgelegt werden kann, je nachdem, von welcher weltanschaulichen Grundeinstellung heraus man an das Gesetz herangeht, und wie kaum ein anderer Nachweis geeignet, das Märchen von dem „unpolitischen“ Richter zu zerstören. Das RG betrachtete die Ehe in der Hitlerzeit weitgehend als Institut zur Erzielung nationalsozialistischen Nachwuchses; da solcher aus einer zerrütteten Ehe nicht mehr zu erwarten war, wohl aber aus einer anderweiten Verbindung der Partner dieser Ehe hervorgehen konnte, begünstigte es die Scheidung solcher Ehen auch gegen Widerspruch des an der Zerrüttung unschuldigen Ehegatten. Es erreichte diesen Zweck, indem es Satz 2 des § 48 Abs. 2 als Grundsatz hinstellte, demgegenüber der Widerspruch nur unter besonders gearteten, von dem widersprechenden Ehegatten darzulegenden Ausnahmeumständen zu beachten war. Auf der anderen Seite vertraten nach 1945 nahezu alle Oberlandesgerichte im Westen und Süden Deutschlands den Standpunkt von der „Heiligkeit" der Ehe, die möglichst auch im Falle der Zerrüttung aufrechtzuerhalten sei man merkt es vielen dieser Urteile an, daß ihre Urheber die Einführung des Zerrüttungsprinzips grundsätzlich bedauern und am liebsten 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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