Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 170 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 170); nicht war, das zum Kriegseinsatz gehörende Unternehmen mit zu finanzieren, daß es vielmehr Sache des Reiches bzw. der Organisation Todt war, die zur Bezahlung der von ihm verpflichteten Unter-Unternehmer erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das ist bereits dadurch genügend angedeutet worden, daß in dem Vertrag als Zweckbestimmung „Festungsbauten in Norwegen“ angeführt wurden, und die Klägerin anschließend gemäß ihrer Lieferbescheinigungen die Geräte „für den Organisation Todt-Einsatz Wicking“ zur Versendung gebracht hat. Daran, ausdrückliche Bestimmungen aufzunehmen, wie sich das Vertragsverhältnis für den Fall gestalten sollte, daß infolge Verlustes des Krieges das Reich zahlungsunfähig werden würde, haben die Parteien offensichtlich nicht. gedacht. Sie haben gar nicht gewagt, darüber zu verhandeln, weil schon die Äußerung des geringsten Zweifels sowohl an der Rechtmäßigkeit des dem Vertrage zugrundeliegenden militärischen Unternehmens oder gar am günstigen Ausgange des Krieges in der damaligen Zeit ein strafbares Verbrechen gewesen wäre. Der Vertrag war aber mit unsichtbaren Klauseln ausgestattet. Und hier ist es Aufgabe der Auslegung, offensichtliche Lücken des Vertrages auszufüllen. Das folgt aus der Bestimmung des § 157 BGB, auf Grund dessen die erforderlichen Ergänzungen vom Richter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vorzunehmen sind. Hiernach ist der Beklagte wirtschaftlich lediglich als Agent der Organisation Todt anzusehen und nur insoweit zur Erfüllung verpflichtet, als er seinerseits befriedigt worden ist. Die Klägerin kann eine derartige Ergänzung des Vertrages nicht etwa mit der Begründung ablehnen, daß es von ihrer Seite niemals zu einem Vertragsabschluß zu solchen Bedingungen gekommen wäre. Nach den oben dargelegten Gründen stand ihr überhaupt nicht die Möglichkeit offen, sich dem Vertragsabschluß zu entziehen, der dm Weigerungsfälle im Wege einer Requisition erzwungen worden wäre. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, daß dem Beklagten niemals freie Mittel zur Erfüllung der Mietzinsansprüche der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind. Das hat er von Anfang an behauptet, und die Klägerin hat es ernstlich nicht bestritten. Ihr Einwand, daß es sich insoweit lediglich um eine interne Tatsache auf Seiten des Beklagten handle, die sie nicht berühre, ist verfehlt. Aus den oben dargelegten Gründen berührt es gerade die Wurzel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, daß dem Beklagten keinerlei Mittel von seinen Auftraggebern zur freien Verfügung gestellt wurden. Die Beschränkung der dem Beklagten aus dem Vertrag vom 19. Mai 1942 obliegenden Verpflichtungen ergibt sich aber auch aus § 242 BGB. Hiernach ist der Umfang einer vom Schuldner übernommenen Verpflichtung davon abhängig, was unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von ihm gefordert werden kann. Es ist aber mit dem Gedanken von Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht vereinbar, aus Geschäften, welche lediglich der Führung eines gegen die Grundsätze des Völkerrechtes verstoßenden Krieges dienten, noch Ansprüche geltend zu machen, soweit sie bis zum 8. Mai 1948 noch nicht abgewickelt waren. Noch heute Zahlungen auf Kriegsgeschäfte zu leisten, würde eine Sanktionierung dessen bedeuten, daß die Klägerin mit dazu geholfen hat, die so verhängnisvolle Kriegsmaschinerie in Gang zu halten und so der Verlängerung des Krieges Vorschub zu leisten. Es spielt keine Rolle, daß die Klägerin mit dem Beklagten einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen und unter diesem Gesichtspunkt diesem ihre Geräte zur Verfügung gestellt hatte. Es genügt, daß ihr der Verwendungszweck bekannt war. Damit hat sie das Kriegsrisiko auch auf ihre Schultern genommen. Sachs. Gesetz vom 30. Juni 1946 (GVBU S. 305); § 13 GVG. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung von Betrieben auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1946 sowie der von den zuständigen Verwaltungsbehörden zur Durchführung der Enteignung getroffenen Maßnahmen unterliegt nicbt der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Demzufolge ist für die Gerichte auch die Feststellung der Verwaltungsbehörden bindend, daß zu dem enteigneten Betriebsvermögen die Beteiligungen des Betriebes an Werken außerhalb Sachsens sowie die „Firma“ des Betriebes gehören. OLG Dresden, Beschluß vom 1. Juli 1948 3 W 92/48. Die Aktiengesellschaft Hohburger Quarz-Porphyr-Werke Aktiengesellschaft Leipzig (HQAG) ist durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 zugunsten des Bundeslandes Sachsen enteignet worden. Auf Anordnung des Landratsamtes Grimma, Abt. für Wirtschaft, vom 23. Dezember 1946 stellte der Betriebsleiter H. unter dem 8. Januar 1947 beim Amtsgericht den Antrag, die Enteignung dm Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht verfügte unter dem 16. Januar 1947 dementsprechend, worauf der Registerführer am 17. Januar 1947 die beantragte Eintragung vomahm (Nr. 8 Spalte 6). Hiergegen erhob das frühere Vorstandsmitglied P. unter dem 17. März 1947 Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluß vom 3. Juni 1947 stattgab, indefti es den Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Januar 1947 aufhob. Das Amtsgericht berichtigte daraufhin den Eintrag Nr. 8 Spalte 6 wie folgt: „Der Eintrag wird dahin berichtigt: Durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 zugunsten des Landes Sachsen enteignet. Die Eintragung ist beschränkt auf das im Lande Sachsen befindliche Vermögen der Gesellschaft.“ Unter dem 3. Mai 1948 hat die Landesregierung Sachsen, Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde erhoben. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Bei der Enteignung von Betrieben durch Volksentscheid und auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1946, GVB1. 1946, S. 305, handelt es sich um staatliche Akte, die in der neuen Rechts- und Wirtschaftsordnung der sowjetischen Zone begründet sind und die auf ihre Rechtmäßdgkeit von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden können. Dasselbe muß von den Maßnahmen gelten, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden zur Durchführung der Enteignung getroffen werden. Eine derartige Maßnahme ist in dem Antrag auf Eintragung der Enteignung zu erblicken, den das Landratsamt Grimma, Abt. für Wirtschaft, durch den Betriebsleiter H. beim Amtsgericht hat stellen lassen. Diesem Anträge mußte das Amtsgericht, wie es getan hat, ohne weiteres stattgeben. Indem der erste Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhob, griff er die dem Verfahren des Amtsgerichts zu Grunde liegende Anordnung der Verwaltungsbehörde an, wozu ihm der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten nicht offenstand. Die erste Beschwerde hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen. Schon diese Erwägung rechtfertigt die weitere Beschwerde. Es mag jedoch noch bemerkt werden: Nach § 2 Abs. 1 der DurchfVO vom 18. Juli 1946, GVB1. 1946, S. 425, umfaßt die Übertragung des Eigentums enteigneter Betriebe auf das Land Sachsen alle Vermögensgegen-stände, die zum Betriebsvermögen gehören. Welche Gegenstände hierzu zu rechnen sind, haben die Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Im vorliegenden Falle erstreckt sich nach deren Auffassung die Enteignung auch auf die zum Betriebsvermögen der HQAG gehörigen Beteiligungen an Werken außerhalb Sachsens und auch auf die „Firma“. Diese Auffassung ist für die Gerichte des Landes Sachsen bindend. Die Erwägung des Landgerichts, daß die HQAG noch bestehe, weil die Enteignung auf das im Lande Sachsen befindliche Vermögen beschränkt und die „Firma“ von ihr unberührt geblieben sei, kann deshalb nicht gebilligt werden. § 48 EheG. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG zu beachten? OLG Dresden, Urteil vom 10. 2.1949 2 U 385/47- Aus den Gründen: Die Frage, ob der Widerspruch eines Ehegatten zit beachten ist oder nicht, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Es kann hierfür keine allgemeine Regelung 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 170 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 170 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei konfrontiert, da sich dies durch ein entsprechendes Delikt anbot. Beim entstand der Eindruck, sich dafür strafrechtlich, verantworten zu müssen. Aus seiner Einstellung heraus, die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bestehen.

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