Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 17 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 17); Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich gewollt haben, und erst in letzter Linie gilt das Recht des Erfüllungsortes. Nun haben die Parteien 1945, als sie auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abschlossen, als Erfüllungsort und Gerichtsstand Jena zugrunde gelegt. Daraus kann jedoch nicht auf eine Vereinbarung über das anzuwendende Schuldstatut geschlossen werden, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß weder die Parteien damals an eine Währungs- und Rechtsverschiedenheit zwischen ihren Sitzen gedacht haben, noch daß die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf innerdeutsche Verhältnisse zugeschnitten waren, entsprechende Hinweise geben könnten. Wenn auch grundsätzlich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes zugleich eine solche über die Anwendbarkeit des Schuldstatutes dieses Ortes enthält, so kann im vorliegenden Falle dieser Schluß nicht gezogen werden, da eine solche Anknüpfung des Schuldstatutes an den vereinbarten Erfüllungsort zur Zeit des Vertragsabschlusses gänzlich außerhalb des Bereiches dessen lag, was bei Vertragsabschlüssen dieser und ähnlicher Art überhaupt in Erwägung gezogen zu werden pflegte. Es ist also auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, wie er bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände in Kenntnis der Entwicklung zum Vertragsschluß geführt hätte. Dabei ist nun aus den Geschäftsgepflogenheiten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu schließen, daß sie sich zur Lieferung von Maschinen nur dann bereit erklärt hätte, wenn sich ihr Geschäftspartner den an ihrem Sitze geltenden Rechte unterworfen hätte. Umgekehrt ist es aus den zur Zeit beachteten Gepflogenheiten des Interzonenhandels ersichtlich, daß auch der Käufer die am Wohnsitz des Verkäufers geltende Rechtsordnung als für das Geschäft maßgeblich anerkennt. Kein Verkäufer würde heute das Risiko eingehen, seine Forderungen gegen den Käufer nach einer ihn im übrigen nicht betreffenden rechtlichen Regelung behandeln zu lassen. Es ist somit berechtigter Anlaß zu der Vermutung gegeben, daß die Beklagte im Jahre 1945 auch für die Anwendung des interzonalen Privatrechtes Jena als Sitz des Schuldverhältnisses vereinbart haben würde. Danach ist für die Umstellung der alten Forderung auf neue Währung die Gesetzgebung der Ostzone maßgebend. Nach der VO der Deutschen Wirtschaftskommission über die Währungsreform in der SBZ vom 21. Juni 1948 Ziffer 18 bleiben innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflichtungen, die vor der Währungsreform entstanden sind, unverändert und unterliegen nicht der Umwertung, sind also in voller Höhe in der Währung der Ostzone zu bezahlen. §§935, 1007 BGB; Haager LKO. Zur zivilrechtlichen Wirkung der Requirierung von Beförderungsmitteln. OLG Halle, Urteil vom 4. 6.1947 2 U 6/47. Kläger verlangt vom Beklagten Herausgabe einer Zugmaschine, die im Jahre 1945 beim Besitzmittler des Beklagten von der Besatzungsmacht requiriert, später von deren Major K. an den Kläger im Tausch gegen eine Opel-Limousine weitergegeben, dem Kläger dann von der Polizei wieder fortgenommen und dem Beklagten zurückgegeben worden ist. In erster Instanz ist der Klage stattgegeben worden. Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung. Aus den Gründen: Da der Beklagte früherer mittelbarer Besitzer des Traktors war und dieser dem Besitzmittler, dem Zeugen M., abhanden gekommen ist, steht dem Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht zur Seite. Aber auch die Vermutung des § 1007 Abs. 1 BGB kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Zwar ist ihm die Zugmaschine durch die Beschlagnahme von Seiten der deutschen Polizei abhanden gekommen; vor der Besitzzeit des Klägers war aber schon dem Besitzmittler des Beklagten durch die Wegnahme durch Angehörige der Roten Armee der Traktor gleichftills abhanden gekommen. Es greift also § 1007 Abs. 2 BGB Platz. Der Klageanspruch kann somit nur auf eigenes Eigentum des Klägers, also auf § 985 BGB gestützt werden. Der Kläger behauptet, die Maschine sei am 18. 5.1945 nach der Kapitulation von Angehörigen der Roten Armee beschlagnahmt worden. Wie der Beklagte richtig ausführt, darf nach der Haager Landkriegsordnung, der die Sowjetunion beigetreten ist, Privateigentum der Einwohner eines besetzten Landes nicht weggenommen oder als Kriegsbeute betrachtet werden. Was für die Zeit der Kampfhandlungen gilt, muß erst recht nach Eintritt des Waffenstillstandes Gültigkeit haben. Wenn also ein militärischer Einheitsführer die Zugmaschine beschlagnahmt hat, so kann der Zweck der Beschlagnahme nur die Inanspruchnahme für vorübergehenden Gebrauch, nicht aber eine Enteignung gewesen sein. Besonders bei Kraftfahrzeugen und bei Zugtieren haben sich solche zeitweiligen Beschlagnahmen durch die kriegführenden Mächte während und nach Abschluß der Kampfhandlungen vielfach ereignet. Ein Wechsel in den Eigentumsverhältnissen war in solchen Fällen in der Regel nicht gewollt, da die Eingriffe in die Rechte der Eigentümer meist nur zur Behebung eines vorübergehenden Mangels an Transportmitteln vorgenommen wurden. Auch die Tatsache, daß die Maschine im vorliegenden Falle mit russischen Kennzeichen versehen, in die Einheit des Major K. eingegliedert wurde, spricht nicht dagegen, daß es sich auch hier nur um eine vorübergehende Benutzung des Traktors gehandelt haben wird. Ferner ist anzunehmen, daß Major K. als Einheitsführer die Haager Landkriegsordnung kannte. Infolgedessen kann er sich nicht für befugt gehalten haben, durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt den Traktor zu vertauschen, denn die Beschlagnahme hatte an den Eigentumsverhältnissen am Traktor nichts geändert. Es kommt daher auf die vom Kläger beantragte Vernehmung des Major K., der bekunden soll, daß Beschlagnahme und Eintausch für die militärische Einheit stattgefunden habe, nicht an. Der Austausch der Zugmaschine gegen die Opel-Limousine des Klägers war kein Hoheits-, sondern ein rechtsgeschäftlicher Akt. Durch diesen „schriftlichen Tauschvertrag vom 7.1.1946“, auf den die Klageschrift Bezug nimmt und dessen Rechtsfolgen sich nach deutschem Recht bestimmen, hat der Kläger Eigentum an dem Traktor nicht erlangt. Der Beklagte hatte den Besitz seiner Maschine unfreiwillig verloren, denn dieser war seinem Lastzug im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB „abhanden gekommen“. Da Satz 1 Absatz 1 nach dessen Satz 2 auch für den mittelbaren Besitzer gilt, konnte der Kläger, selbst wenn er gutgläubig war, kein Eigentum an der Zugmaschine durch den Tauschvertrag mit Major K. erwerben. Anmerkung : Die Begründung gibt in jeder Beziehung zu Beanstandungen Anlaß. Wenn man ihr bei dem unnötigen Versuch folgt, die Klage auf § 1007 BGB zu stützen, so kann ebensowenig wie bei einer Requirierung durch die eigene Wehrmacht bei der Requirierung durch die Rote Armee von einem „Abhandenkommen“ die Rede sein. Das Abhandenkommen im Sinne der §§ 1007 und 935 BGB ist, wie der RGRKomm. (§ 935 Anm. 4) seiner Erläuterung richtig voranstellt, ein rein privatrechtlicher Begriff. Er dient dazu, bei unfreiwilligem Besitzverlust die Funktion des Besitzes, Eigentumsschein zu verleihen, abzuschwächen. Die dunklen Wege, die die Sache bei unfreiwilligem Besitzverlust im Privatverkehr geht, sollen nie zum Verlust des Eigentums führen. Sinn und Zweck der Bestimmungen treffen da nicht zu, wo durch Akt der öffentlichen Verwaltung der Besitz dem Eigentümer, mag er auch damit nicht einverstanden sein, formell rechtmäßig und ganz offen entzogen wird. Damit kommt die Sache grundsätzlich unter öffentliche Kontrolle. Die Gefahr, daß sie krumme Wege geht, ist damit gebannt. Ebenso wie eine Sache nicht abhanden kommt, wenn der Gerichtsvollzieher sie dem widerstrebenden Besitzer wegnimmt oder wenn mit Hilfe der Polizei gegen den Willen des früheren mittelbaren Besitzers der Besitzstand wiederhergestellt wird, wie er vor der Selbsthilfe des mittelbaren Besitzers bestand (vgl. Recht 1916 Nr. 1187), führt auch die militärische Requirierung nicht zu einem Abhandenkommen. Hinsichtlich der Beschlagnahme eines Kraftwagens durch die französische Zollbehörde bei der Ruhrbesetzung hat das OLG Düsseldorf dies ebenfalls anerkannt (DJZ 1985, 1044). Die Stützung auf § 985 BGB versagt der Senat mit der Begründung, daß nach der Haager LKO, der die Sowjetunion beigetreten sei, Privateigentum unverletzlich sei. Daß die Sowjetunion dem Abkommen be- 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 17 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 17 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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