Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 169 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 169); daß das Urteil des britischen Militärtribunals nicht nur eine Fehlentscheidung, sondern ein Akt schlimmster Willkürjustiz ist, daß diese Fehlentscheidung um so schwerer wiegt, als sie gegen ein Opfer der nazistischen Terror-Justiz gerichtet ist, das jahrelang in Hitlers Zuchthäusern und Konzentrationslagern gelitten hat und an den Folgen dieser Haft noch jetzt krankt, daß eine Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch die britischen Militärgerichte eine Sabotierung des den deutschen Bürgern durch Kontrollratsdirektive Nr. 40 garantierten Rechts auf freie politische Meinungsäußerung bedeutet, daß die Art und Weise der Vollziehung des Fehlurteils an Max Reimann in keiner Weise den Forderungen entspricht, die in einem demokratischen Staatswesen an den Strafvollzug gegenüber politischen Gefangenen zu stellen sind. Im Namen des Redits fordert die Konferenz die Kassierung des Fehlurteils und sofortige Entlassung Max Reimanns aus der ungesetzlichen Haft. IV. Mit großer Empörung hat die demokratische Öffentlichkeit gehört, daß die amerikanische Militärregierung die berüchtigte Lager-Kommandeuse von Buchenwald, Ilse Koch, die wegen der gegen Ausländer begangenen Verbrechen zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden war, begnadigt hat. Auf Grund eines Beschlusses des thüringischen Landtages vom 7. Oktober 1948 hat die Staatsanwaltschaft Weimar bei der amerikanischen Militärregierung einen Auslieferungsantrag gestellt, um Ilse Koch wegen der gegen Deutsche begangenen Verbrechen einer gerechten Be- Rechtsp Zivilrecht § 242 BGB. Aus einem auf Veranlassung der Organisation Todt abgeschlossenen Mietverträge über Baugeräte, die während des Krieges dem Festungsbau dienten, kann ein Anspruch auf Zahlung von Miete heute grundsätzlich nicht mehr erhoben werden. OLG Dresden, Urteil v. 3.12.1948 1 U 19/47. Auf Grund eines Einheitsmietvertrages vom 19. Mai 1942 lieferte die Klägerin an den Beklagten Baugeräte zur Benutzung bei Festungsbauten in Norwegen. Die Klägerin verlangt hierfür die Bezahlung von Miete aus dem Jahre 1943. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, und im wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin habe von Anfang an gewußt, daß es sich bei dem Geschäft um ein Unternehmen der Organisation Todt handele, für welches die Bezirksarbeitsgemeinschaft (Bezarge) als Hauptunternehmer gehandelt habe, während er in seiner Eigenschaft als Innungsobermeister lediglich als Nachuntemehmer aufgetreten sei, der seinerseits die Klägerin verpflichtet habe. Er sei daher hinsichtlich der endgültigen Festsetzung des Mietpreises und der Vornahme der Mietzinszahlungen ganz und gar von der „Bezarge“ abhängig gewesen, mit der er nicht mehr endgültig abgerechnet habe. Die an die Klägerin geleisteten Zahlungen seien überhaupt nur dadurch möglich gewesen, daß er sie aus dem ihm von der „Bezarge“ zur Verfügung gestellten Lohnkonto genommen habe. Diese Voraussetzung sei durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches weggefallen. Das bedeute den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Treu und Glauben im Rechtsverkehr gebiete aber, eine billige und gerechte Entscheidung herbeizuführen. Dabei sei es von entscheidender Bedeutung, daß es sich um keinen freien Vertrag zwischen den Parteien gehandelt, und daß der Beklagte zu den gleichen Bedingungen mit der „Bezarge“ abgeschlossen habe. Es handele sich um ein reines Kriegsgeschäft. Dies folge deutlich aus dem Inhalt des Vertrages und den von der Klägerin erteilten Lieferbescheinigungen. Unter diesen Umständen bedeute die Geltendmachung der Klagforderung die Einziehung eines Kriegsgewinnes, besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die doppelte Grundmiete gefordert werde. Es widerspreche demokratischer Rechtsauffassung, aus Geschäften, die unmittelbar der Kriegführung dienten, zu klagen. strafung durch das für den Ort dieser Verbrechen zuständige Gericht in Weimar zuzuführen. Das bayerische Staatsministerium hat sich auch in einem Schreiben vom 8. November 1948 ausdrücklich mit der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Weimar einverstanden erklärt. Eine Auslieferung ist aber bis heute nicht erfolgt. Statt dessen hat die amerikanische Militärregierung den Generalstaatsanwalt in Bamberg angewiesen, die Einleitung eines neuen Verfahrens gegen Ilse Koch zu prüfen. Die Teilnehmer der interzonalen Konferenz der Vereinigung demokratischer Juristen fordern mit aller Entschiedenheit, daß Ilse Koch wegen der im Lager Buchenwald begangenen Verbrechen vor das Landgericht Weimar als Gericht des Tatorts gestellt wird. Eine Zuständigkeit für die Aburteilung in Bayern ist nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Verwahrungsorts, auf die sich der Generalstaatsanwalt beruft, beruht auf einer nazistischen Verordnung, die nicht mehr anwendbar ist. Außerdem gebührt demjenigen Gericht der Vorrang, das die Untersuchung zunächst eröffnet hat, und das ist Weimar. Die demokratischen Juristen in Deutschland verlangen aber nicht zuletzt auch deswegen die Durchführung des Verfahrens in Weimar, weil nach den bisherigen Erfahrungen die Verbrecher gegen die Menschlichkeit durch die westzonale Justiz nicht ihre gerechte Strafe erhalten, wie z. B. der Prozeß gegen Veit Harlan gezeigt hat. Die Teilnehmer der interzonalen Konferenz der Vereinigung demokratischer Juristen appellieren deshalb an die amerikanische Militärregierung, die sofortige Auslieferung von Ilse Koch an die Staatsanwaltschaft in Weimar zu veranlassen. rechung Das Berufungsgericht hat die Klage, der das Landgericht stattgegeben hatte, abgewiesen. Aus den Gründen: Es ist unerheblich, daß der Vertrag zunächst von beiden Seiten als verbindlich angesehen und von der Klägerin voll, vom Beklagten teilweise erfüllt worden ist. Das bedeutet nur, daß äußerlich gesehen, ein Vertragsgebilde bestanden hat, indessen haften auch bei Anerkennung der formalen Gültigkeit diesem Vertrage Elemente an, welche das Verlangen des Vermieters auf Mietzinszahlung nach dem 8. Mai 1945 als nicht vereinbar mit Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erscheinen lassen. Das ergibt sich zwingend aus den Umständen, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist. Hierzu ist festzustellen, daß im „Dritten Reich“ Handel und Gewerbe nicht nur wirtschaftlich von oben herab organisiert waren, sondern daß die Organisationen auch politischen und insbesondere militärischen Zwecken dienstbar gemacht worden sind. Es konnte niemand Fachgruppenleiter oder Innungsobermeister sein und bleiben, der nicht ein willfähriges Werkzeug der vom Führerprinzip beherrschten Regierung war. Um den Anschein zu erwecken, daß Leistungen freiwillig übernommen wurden und um den Handlungen der Beteiligten den Schein der Gesetzmäßigkeit zu verleihen, wurden zur Erfüllung von Aufgaben militärischer Art die Wirtschaftsorganisationen eingespannt, um diese Stellen und die ihnen untergeordneten Personen im Wege von Verträgen des Privatrechts zu verpflichten, wobei, auch soweit sich das System nach unten verästelte, der politische Druck sich keineswegs verminderte. Für den vorliegenden Fall ist hierzu weiter festzustellen, daß die Organisation Todt für die Errichtung von Festungsbauten in Norwegen Arbeitskräfte und Werkzeuge benötigte und mit der Durchführung dieser Aufgaben die „Bezarge“ beauftragte. Diese ihrerseits verpflichtete den Beklagten als Innungsobermeister, seine Innungsmitglieder heranzuziehen. Der Klägerin als größerer Bauunternehmerin waren diese Zusammenhänge durch die laufenden amtlichen und sonstigen Mitteilungen in der Fachpresse hinreichend bekannt. Sie wußte insbesondere, daß der Beklagte zwar nach außen hin im eigenen Namen abschloß, in Wahrheit aber nichts anderes als ein der Organisation Todt nachgeordneter Funktionär war, dessen Aufgabe es 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 169 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 169 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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