Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 159 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 159); eigenen Betrieben überwiesenen Beiträge und vor allem die von diesen abgeführten Gewinne (s. unten IV.) fließen. Zugleich ist er Leiter der in der Vereinigung beschäftigten Werktätigen. Was ist dann der Sinn der juristischen Person, die die Vereinigung ist? Der entscheidende Unterschied der geplanten Wirtschaft gegenüber der ungeplanten Wirtschaftsweise ist, daß die Ptroduktionseinheiten nicht mehr unabhängig voneinander, sondern aufeinander abgestimmt produzieren. Die gesellschaftliche Arbeitsteilung, die neben der betrieblichen Arbeitsteüung bestehen bleibt, erfolgt nicht mehr blind, entsprechend den wie Naturgesetze wirkenden ökonomischen Gesetzen, sondern bewußt, entsprechend dem von Menschen aufgestellten Plan. An die Stelle der privaten Austauschbeziehungen, des Schuldrechts, treten in wachsendem Umfang die Buchführung und die Rechnungslegung. Die Vereinigungen dienen der wirtschaftlichen Rechnungslegung der ihr angeschlossenen volkseigenen Betriebe, die untereinander und zu anderen Produktionseinheiten und Konsumenten schuldrechtliche Beziehungen haben. Die Vereinigung bilanziert selbständig die Aktiva und Passiva der ihr angeschlossenen Betriebe. Ihr Eigenkapital ist gleich der Summe der Eigenkapitale der ihr zugehörigen Betriebe zuzüglich des Eigenkapitals der Vereinigung39). Verluste eines ihr angeschlossenen volkseigenen Betriebes können mit Gewinnen eines anderen ausgeglichen werden. Sinn der Vereinigung ist also die Zusammenfassung fachlich gleicher, unter Umständen auch fachlich aufeinander angewiesener volkseigener Betriebe. Die einheitliche Leitung und Wirtschaftsführung dieser Betriebe soll durch sie erzielt und gesichert werden. Dafür mußte eine Rechtsform gegeben werden, als die nur die juristische Person in Betracht kam. Ihr Inhalt ist das Anweisungsrecht gegenüber den angeschlossenen volkseigenen Betrieben, das Recht zur Planung für diesen Bereich und zur Überwachung und Kontrolle der Planung. In dieser leitenden und kontrollierenden Tätigkeit und den erforderlichen Befugnissen dazu liegen der Sinn und Inhalt der juristischen Person im Recht der Wirtschaftsplanung. Eine alte juristische Form erhält damit einen neuen Inhalt, einen neuen Sinn, nämlich den, eine Willens-büdung für das Volk als Souverän und Eigentümer zu ermöglichen. Dieser von der Vereinigung gebildete T Wille ist von den Leitern der volkseigenen Betriebe zu vollziehen. Andererseits ist ihre Willensbdldung Vollzug des Wülens übergeordneter Organe, der DWK, des Sekretariats der DWK, später eines Repräsentativorgans des Volkes, und der entsprechenden Organe in den Ländern und Gemeinden. Die konkrete Form der Anstalt des öffentlichen Rechts ist vor allen anderen Formen deswegen für sie geeignet, weil sie das Anweisungs- und Aufsichtsrecht des sie gründenden staatlichen Organs sichert, ihre nur relative Selbständigkeit, ihre Abhängigkeit zum Ausdruck bringt, und weil andererseits die Anstalt des öffentlichen Rechts eine relativ farblose Form der juristischen Person ist, die Beweglichkeit gewährt, da sie in der Praxis noch keine erstarrte Organisationsform gefunden hat. IV. Die individuelle und gesellschaftliche Aneignung des Gesamtproduktes Für die Aufdeckung des Wesens des jeweiligen Eigentumsrechts ist nicht allein die Antwort auf die Frage, wer über die Produktionsmittel verfügt (oben III.), von Bedeutung. Entscheidender ist, wem das Produkt des Arbeitsprozesses gehört. Die bisher erwähnten Befugnisse (Besitzrecht, Verfügungsrecht zur Realisierung des Tauschwertes, Nutzungsrecht des Gebrauchswertes) sind erforderlich zur Durchführung des Arbeitsprozesses und zur Umwandlung des gegenständlichen Produktes der Arbeit in die Geldform. Es ist nunmehr zu untersuchen, wer zum Empfang des in den volkseigenen Betrieben in die Geldform umgewandelten Sachprodukts berechtigt ist. Von dem Gesamterlös sind zunächst die Ausgaben für die ver- ") VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 12. Mai 1948, ZVOB1. 48/148, VIII, 12. wendeten Produktionsmittel, in denen sich die Arbeitsleistungen von Werktätigen anderer Betriebe verkörpern, zu decken. Der verbleibende Rest ist der Geldwert der in dem Betrieb durch Kombination mit den Produktionsmitteln geleisteten Arbeit. Die im Betrieb vereinigten Werktätigen erhalten diesen Betrag nicht unmittelbar, je nach ihrer Leistung, zur individuellen Konsumtion, sondern nur einen Anteil dieses Betrages als Entgelt. Nur ein Teil des Arbeitsprodukts wird also von den Werktätigen unmittelbar zur mdiviauenen Konsumtion juristisch als Forderungsrecht angeeignet. Ein anderer Teil, der sogenannte Gewinn, wird gesellschaftlich angeeignet und steht den Werktätigen nur mittelbar, über die Leistungen des Staates, zur Verfügung. Das Wesen des Volkseigentums ist somit individuelle Aneignung eines Teiles des Produkts der gemeinschaftlichen Arbeit und zugleich gesellschaftliche Aneignung des verbleibenden Teils. Volkseigentum ist das Recht auf individuelle Aneignung eines Teils des Produkts der eigenen Arbeit40) und gesellschaftliche Aneignung des verbleibenden Teds, der zur Bestreitung der Kosten für gemeinschaftliche Ausgaben bestimmt ist und nur mittelbar den Werktätigen wieder zufließt. Das Wesen des kapitalistischen Privateigentums ist die Aneignung des Mehrwerts, es ist das Recht auf Ausbeutung mittels Rechtsgeschäfts. Bei der Umwandlung des kapitalistischen Privateigentums in Volkseigentum entspricht der privat angeeignete Mehrwert der gemeinschaftlichen Arbeit der Lohnarbeiter, der Profit, dem Teil des Arbeitsprodukts, der nunmehr gesellschaftlich angeeignet wird. Es wäre sachwidrig, wenn man auf Grund dieser Sachlage bei der Umwandlung das Volkseigentum als das Recht auf gesellschaftliche Aneignung des Mehrwertes bestimmen würde. Denn Mehrwert ist das Produkt fremder, imbezahlter Arbeit; fremd, d. h. Aneignung durch einen, der vom Arbeitenden verschieden ist, unbezahlt, d. h., daß der Lohnarbeiter keine Gegenleistung für diesen Teil seines Arbeitsproduktes erhält. Der gesellschaftliche Anteil des Arbeitsproduktes fließt beim Volkseigentum zum Teil dem Kollektiv gemeinsam, zum Teil staatlichen Stellen zu. Das Kollektiv ist die Vereinigung der im Betriebe arbeitenden Werktätigen; es ist dem einzelnen gegenüber nichts Fremdes, sondern nur ein Ganzes, dessen Teü er ist. Der Staat ist sein Staat. Der Staat in der Wirtschaftsplanung ist seinem Typ nach Staat der Werktätigen. Der Inhalt der Staatsgewalt ist durch das neue Eigentumsrecht, das Volkseigentum, bestimmt. Über die Verwendung des gesellschaftlichen Anteils des Arbeitsprodukts bestimmt der einzelne Werktätige als Angehöriger des souveränen Volkes durch seine staatlichen und gesellschaftlichen Organe mit. Dieser Anteü wird in seinem Interesse verwendet und fließt ihm mittelbar als Gegenleistung für die getane Arbeit in mannigfacher Form wieder zu. Die Bestimmung des Volkseigentums als des Rechts auf gesellschaftliche Aneignung des Mehrwerts würde weder das neue Verhältnis des Menschen zum Produktionsmittel und damit zur Arbeit noch den neuen Inhalt der Staatsgewalt sachgetreu erfassen. Unmittelbare, gesellschaftliche, insbesondere staatliche Aneignung des Mehrwerts ist vielmehr das Wesen des dem kapitalistischen Staat als Fiskus gehörenden staatlichen Eigentums. In der kapitalistischen Produktionsweise ist der Staat seinem Typ nach Herrschaft der Kapitalisten, gleichgültig, welche Staatsform er haben mag. Dieser Staat eignet sich durch die Steuern juristisch in Form einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung einen Teil des Mehrwerts an. Der so angeeignete Mehrwert dient der Sicherung der Herrschaft des Kapitals, der Sicherung des Rechts auf Ausbeutung, denn der Inhalt der Staatsgewalt ist wiederum durch sein Eigentumsrecht bedingt. Im staatlichen Apparat wird kein Mehrwert produziert, sondern verbraucht. Der Lohnarbeiter zahlt in dieser Gesellschaftsordnung letzten Endes die Kosten für Heer, Polizei, Justiz und Bürokratie, also für die 40) Lohn ist dagegen ökonomisch der Tauschwert des Gebrauchswerts der Ware Arbeitskraft (der Kosten für die Reproduktion der Arbeitskraft), juristisch das Äquivalent, die Forderung aus einem Austauschvertrag, dem Arbeitsvertrag. Der arbeitende Mensch erscheint juristisch in der Grundform der kapitalistischen Produktionsweise, die alle menschlichen Beziehungen kommerzialisiert, in der Warenform. 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 159 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 159 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Eingehende Urteile in Zivil-, Arbeiteund Familienrechts-sachen sind den Inhaftierten sofort auszuhändigen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Es ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Gastronomie. Es verstärken sich zunehmend die Angriffe des Feindes gegen die Jugend in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber gegen die Studenten und die wissenschaftlich ausgebildeten jungen Kader.

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