Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 157 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 157); anstalten27) werden als Rechtsträger des Volkseigentums bezeichnet. Die Direktoren der WB und die Direktoren der volkseigenen Betriebe bezeichnet der Gesetzgeber als die Verfügungsberechtigten über das Volkseigentum, wobei der Direktor der WB die volle Verantwortung für die zu der WB gehörenden Betriebe28) und der Direktor des volkseigenen Betriebs die Verantwortung für die wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit des ihm anvertrauten Betriebes tragen29 *). Der volkseigene Betrieb bilanziert selbständig, worüber die VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe80) die entsprechenden Anweisungen enthält, ln dieser VO wird von den „Kreditschulden der Betriebe“ (1,1, d), den „Forderungen der Betriebe“ (1,1, e), von der Möglichkeit der Kreditaufnahme des Betriebes bei der WB oder mit Erlaubnis der WB bei einer Bank (II, 4) gesprochen. Der Direktor des volkseigenen Betriebes handelt „auf Grund der ihm durch die Vereinigung1 der volkseigenen Betriebe ausgestellten Vollmacht31 32)“; er hat einen Fonds zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten des Betriebes in Höhe von 10%, einen weiteren Fonds für Rationalisierung und Erfindungswesen in Höhe von 5% des Gewinnes des Betriebes zur Verfügung82). Die volkseigenen Betriebe haben zur Unterhaltung des Apparats und zur Deckung der Wirtschaftsaufgaben ihrer Vereinigung Beiträge an diese zu leisten88). Diese Angaben mögen als Anhaltspunkte genügen, um die Rechtsstellung der Leiter der volkseigenen Betriebe begrifflich erfassen zu können. Da Volkseigentum die Aneignung der Natur durch die gesellschaftlich und staatlich organisierten Menschen, durch das Volk, ist, das Volk die Aneignung jedoch arbeitsteilig, wiederum nicht durch einzelne, sondern durch die in einem Betrieb vereinigten Werktätigen vomimmt, ergibt sich, daß der Leiter eines solchen Betriebes zunächst einmal der Leiter dieser vereinigten Werktätigen, dieses Kollektivs, ist. Er hat das Anweisungsrecht hinsichtlich der Durchführung des Arbeitsprozesses für dieses Kollektiv. Dieses Kollektiv kombiniert die Arbeitsleistungen seiner Werktätigen mit den ihnen überlassenen Produktionsmitteln. Diese Produktionsmittel sind ein Sondergut, eine Sondervermögensmasse, als eine Summe von Vermögensrechten. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist zugleich der berechtigte Verwalter, der „Verfügungsberechtigte“, dieses Sonderguts, das Eigentum des Volkes ist, genau so wie das Vermögen der „juristischen Person“ der VVB. Wenn der Gesetzgeber von Kreditschulden der Betriebe, von Forderungen der Betriebe spricht, so ist damit nur gesagt, daß diese Verbindlichkeiten und diese Rechte, ebenso wie die Sachen- und Immaterialgüterrechte und evtl, auch Mitgliedschaftsrechte, zu dem Sondergut dieses Betriebes gehören. Das gesamte volkseigene Vermögen ist zum Zwecke der Verwaltung in solche einzelnen Sondergüter aufgeteilt. Hieraus folgt, daß der Leiter des Betriebes nicht Stellvertreter des Volkes ist. Wäre er das, so würde Haftungsgegenstand einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit unmittelbar das gesamte Volkseigentum sein. Haftungsobjekt ist aber zunächst nur das ihm zur Verwaltung überlassene Sondergut. Falls in diesem nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, kann die Vereinigung und dieser wiederum die DWK Umlaufsmittel zur Verfügung stellen, wodurch mittelbar ein erheblicher Teü des Volkseigentums zur Haftung herangezogen werden kann. Zunächst ist jedoch Haftungsobjekt nur der von dem Leiter verwaltete Betrieb; dieser handelt mit unmittelbarer Wirkung nur für dieses Sondergut. Der Leiter des volkseigenen Betriebes ist auch nicht Stellvertreter der in dem Betrieb vereinigten Werktätigen. Er handelt rechtsgeschäftlich nicht in ihrem Namen. Es wäre sachwidrig, wenn dieses Kollektiv Sfi AO vom 15. September 1948, 2VOB1. 48/445. 28) Anlage A z. Bef. 76, I, 6. 2) Anl. A, II, 1. SO) Vom 12. Mai 1948, ZVOB1. 48/148. si) 2. VO z. Ausf. d. SMAD-Befehls Nr. 76, vom 28. April 1948, ZVOB1. 48/144, Anlage A, II, 1. 32) VO über die Finanzwirtschaft (Anm. 30), VII, 11a und b. ss) VO über di Finanz-wirtschaft, VIII, 15. Inhaber der Rechte und Schuldner der Verbindlichkeiten werden würde. Ist der Leiter des volkseigenen Betriebes Stellvertreter der Vereinigung, der der Betrieb angehört? Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Betriebsleiter auf Grund einer „Vollmacht“ handelt, die ihm die Vereinigung ausgestellt hat. Diese Rechtsform wird jedoch der Sachlage nicht gerecht. Sie würde nämlich bedeuten, daß alle rechtsgeschäftlichen Handlungen des Betriebsleiters unmittelbar für und gegen die Vereinigung, die juristische Person in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts, wirken würden. Sie sollen sich jedoch nur auf die in diesem Betrieb zusammengefaßten Produktionsmittel, juristisch auf das seiner Verwaltung übertragene Sondergut beziehen, für das er die volle Verantwortung trägt. Darüber hinaus hat der Betriebsleiter als Verwalter dieses Sonderguts die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie zur Überweisung des Gewinns an die Vereinigung. Würde er Stellvertreter der Vereinigung sein, so würde dies mit der Aufgliederung des der Vereinigung überlassenen Volkseigentums in einzelne gesonderte Vermögensmassen in Widerspruch stehen. Forderung und Schuld, zum Beispiel hinsichtlich der Beiträge, sind volkseigen. Forderung der Vereinigung und Schuld des Betriebes bedeutet nur, daß die Forderung zu dem von der Vereinigung verwalteten Sondergut des Volkseigentums gehört und daß die Schuld aus dem Sondergut des Betriebes zu zahlen ist. Es stehen sich hier zwei Verfügungsberechtigte gegenüber, von denen jeder einen Teil des Volksvermögens verwaltet. Hieraus ergibt sich, daß der Betriebsleiter nicht Stellvertreter der Vereinigung, sondern daß er Verfügungsberechtigter ist. Er handelt hinsichtlich des ihm anvertrauten Teiles des Volkseigentums im eigenen Namen. Er hat keine Vollmacht erhalten, sondern eine Ermächtigung, im eigenen Namen hinsichtlich des Sondergutes Verpflichtungen einzugehen, Verfügungen zu treffen, Rechte zu erwerben. Er hat Verfügungsmacht über das ihm anvertraute Sondergut. Er hat diese Verfügungsmacht, obwohl weder er noch die Vereinigung Eigentümer der dieses Sondergut umfassenden Rechte ist. Der Betriebsleiter kann aber hinsichtlich dieses Sonderguts weder nach seiner Willkür noch in seinem persönlichen Interesse rechtsgeschäftlich handeln, d. h. ökonomisch, er kann die zu dem Sondergut gehörigen Sachen und Rechte nicht als Tauschwerte verwerten. Er hat im Rahmen der Anweisungen zu handeln, wie sie sich aus dem Plan ergeben und in den Weisungen der Vereinigung konkretisiert werden. Er hat im Interesse des Volkes, d. h. gemäß den Zielsetzungen des Planes zu handeln. Der Planzweck, wie er sich für ihn konkret aus den Freigaben und Auslieferungsplänen des Verteilungsplans ergibt, bestimmt die Richtung seines Handelns, den Rahmen, in dem er seine Initiative zu entfalten hat. Ist der Betriebsleiter auch nicht Stellvertreter der Vereinigung, so ist er doch im Innenverhältnis ihr Beauftragter und hat, ohne Vertretungsmacht zu haben, im Außenverhältnis Verfügungsmacht. Die Weisungen der Vereinigung sind für ihn bindend. Im Außenverhältnis sind seine Partner Verfügungsberechtigte über andere Sondergüter des Volkseigentums, Werktätige, soweit Übertragungen ins individuelle Eigentum zur individuellen Konsumtion in Frage kommen, bürgerliche Eigentümer Handwerker, Bauern, Händler, die ohne fremde Arbeitskräfte arbeiten und kapitalistische Privateigentümer. Das bedingt einen vielgestaltigen Inhalt der entstehenden Liefer- und sonstigen Rechtsverhältnisse, die konkreter Untersuchungen bedürfen. In den Rahmen der Verfügungsmacht fällt auch z. B. bei Leitern einer MAS der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen und die Übergabe volkseigener Sachen in Miet- und Pachtbesitz. Es empfiehlt sich nicht, den Betriebsleiter als „mittelbaren Stellvertreter“ zu bezeichnen. Einmal ist dieser Begriff bereits logisch widerspruchsvoll. Vor allem aber ist zu bedenken, daß der mittelbare Stellvertreter in der kapitalistischen Produktionsweise regelmäßig im eigenen, individuellen Interesse handelt, während der Leiter eines volkseigenen Betriebes im gesellschaft- 157;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten, daß - die vorrangig auf Personen in den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, aus den Zielgruppen des Gegners und auf andere in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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