Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 148 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 148); ist der ,Einwand der Revision beseitigt, die Anwendung des § 181 a StGB in der Fassung vom 24.11.1933 sei mit den Allgemeinen Anweisungen an die Richter unvereinbar. Überdies ist aber nach diesen Anweisungen eine Überschreitung der vor dem 30.1.1933 angedrohten Strafen dann zulässig, wenn „eine höhere Strafe wegen der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten oder der häufigen Wiederholung des Vergehens gerechtfertigt erscheint“. Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; denn der Angeklagte ist. Anm.: Der Entscheidung dürfte zuzustimmen sein. Für die Rechtsanwendung in der sowjetischen Besatzungszone ist lediglich zu bemerken, daß eine den Allgemeinen Anweisungen für Richter nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. Mai 191(6 BK/O (1(6) 208 entsprechende Vorschrift für die Zone nicht besteht. D. Red. KRG Nr. 50, § 43 StGB. Versuch eines Verbrechens gemäß Art. I KRG Nr. 50 durch Maßnahmen eines Betriebsleiters, die auf Verlagerung des Betriebes, insbesondere eines größeren Stofflagers, nach dem Westen gerichtet waren. OLG Halle, Urteil v. 22.4.1949 Ss 34/49. Aus den Gründen: Bei der Abgrenzung des Versuchs von der straflosen Vorbereitungshandlung hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, daß als Beginn einer Ausführungshandlung im Sinne von § 43 StGB auch Handlungen anzusehen sind, die zwar noch nicht unmittelbar zum gesetzlichen Tatbestand gehören, aber vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit einer Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheinen. Von diesem in der Rechtslehre entwickelten Grundgedanken aus hat das Reichsgericht z. B. den Beginn der Ausführungshandlung eines Devisenvergehens darin gefunden, daß der Täter Geldscheine in einer Fußmatte seines Kraftwagens einnähte, obwohl sich die Fußmatte noch in der Wohnung befand (RGSt. 71, S. 53). In einer anderen Entscheidung ist der Beginn der Ausführung eines Devisenvergehens darin erblickt worden, daß der Täter zum Zwecke des Devisenvergehens Geldmittel in seiner Wohnung ansammelte, um sie später in einem vorbereiteten Tank seines Kraftwagens zur Grenze zu bringen (RG, Höchst-richterliche Rechtsprechung 1940, Nr. 1051). Für das ähnliche Gebiet der Ausfuhrvergehen hatte das Reichsgericht schon in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß das Unternehmen der Ausfuhr je nach Lage des Falles schon in Handlungen erblickt werden könne, die auf den Erwerb einer auszuführenden Sache gerichtet sind, wenn der Erwerb und der Versuch der Ausfuhr auf Grund eines von vornherein gefaßten Vorsatzes in ununterbrochener Zeitfolge und in unmittelbarem Zusammenhang miteinander vorgenommen werden (RGSt. 54, S. 305, 306; 58, S. 72). Diese Grundsätze einer freieren, der natürlichen Auffassung und den Bedürfnissen des praktischen Lebens entsprechenden Auslegung des Versuchsbegriffs, die das Reichsgericht auch in einer Reihe weiterer Entscheidungen vertreten hat (vgl. Ebermayer, 6. Aufl. Anm. B 2 zu § 43 StGB; Olshausen, 12. Aufl., Anm. A4 zu § 43 StGB), haben heute gerade für das Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts besondere Bedeutung, da der Zweck der Wirtschaftsstrafgesetze nur erreicht werden kann, wenn strafbare Handlungen, die den Aufbau der Wirtschaft oder die Versorgung der Bevölkerung stören, schon in einem möglichst frühen Anfangsstadium erfaßt werden. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die Absicht, den Betrieb insbesondere auch ein größeres Stofflager nach der Westzone zu verlagern. Das Landgericht ist bei der Beurteilung dieses Verhaltens zutreffend davon ausgegangen, daß die Betriebsverlagerung, wenn sie zur Vollendung gekommen wäre, hinsichtlich der mitverlagerten zwangsbewirtschafteten Güter insbesondere der Stoffe als Verbrechen nach Art. I des Kontrollratsgesetzes 50 anzusehen gewesen wäre, da der Plan des Abtransportes dieser Güter den Vorsatz einschloß, sie der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zu entziehen. Es bedarf keiner Ausführung, daß in einer solchen Maßnahme, soweit sie die zwangsbewirtschafteten Stoffe betrifft, eine „Entwendung“ im Sinne von Art. I des Kontrollratsgesetzes 50 zu erblicken ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte auch bereits mit der Ausführung dieses nicht zur Vollendung gelangten Verbrechens begonnen. Er hatte zum Zwecke der Betriebsverlagerung an einem Ort der Westzone Geschäftsräume gemietet, die erforderliche Konzession erlangt und die Mitgesellschafter der unter dem Namen „S GmbH“ zugelassenen Firma gefunden. Er hatte ferner seine eigene Übersiedlung nebst der seiner engsten Mitarbeiter vorbereitet Ein PKW und ein Opel-Lieferwagen der Firma, einige Maschinen und Stoffe sowie private Haushaltsgegenstände sollten mitgenommen werden. Die Stolle sollten von dem Mitangeklagten K. mit einem Lastwagen transportiert werden. Für die Abfahrt war der 25. Oktober 1948 vorgesehen. Ein Teil der Privatsachen war bereits in dem Opel-Lieferwagen verpackt. Das Landgericht hat aus allen diesen Handlungen in Anlehnung an die oben erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts geschlossen, daß der Angeklagte mit der Verlagerung des Betriebes und damit der Verschiebung der Stoffe bereits begonnen hatte. Diese Feststellung des Landgerichts ist nach den oben dargelegten Ausführungen über die freiere, natürliche Auffassung des Versuchsbegriffs rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte darin, daß der Tag des Abtransports bereits festgelegt, mit dem Verpacken einzelner Gegenstände bereits begonnen war und die Fahrzeuge bereitgestellt waren, im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung ein über die Vorbereitung der Verlagerung hinausgehender Anfang der Ausführung des Entschlusses, die vom KRG 50 verpönte Handlung zu begehen, erblickt werden. Der Umstand, daß die Stoffe noch unberührt in den Regalen lagerten, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Da die Betriebsverlagerung von dem Angeklagten als ein einheitliches Ganzes geplant war, kam es nur darauf an, ob der Angeklagte mit der Ausführung der Verlagerung bereits begonnen hatte, auch wenn einzelne oder die Mehrzahl der in den Verlagerungsplan einbezogenen Gegenstände von der Ausführungshandlung zunächst noch nicht unmittelbar berührt waren. Abgesehen hiervon hatte der Angeklagte auch hinsichtlich der Stoffe bereits mit der Ausführungshandlung begonnen, indem er mit dem Fuhrunternehmer K., der die Stoffe mit seinem LKW abtransportieren sollte, über den Abtransport verhandelt und als Tag des Abtransportes den 25. Oktober 1948 festlegte. Durch diese Verhandlung mit dem Fuhrunternehmer war der Angeklagte aus dem Stadium d?r Vorbereitungshandlungen in Handlungen eingetreten, die immittelbar der Verwirklichung der strafbaren Handlung nämlich dem Abtransport in die Westzone dienen sollten, und die daher als Beginn der Ausführungshandlung im Sinne von § 43 StGB angesehen werden können. Die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich des Versuchs einer Entwendung bewirtschafteter Waren im Sinne von Art. I des Kontrollratsgesetzes 50 schuldig gemacht habe, unterliegt daher keinem rechtlichen Bedenken. öffentliches Recht §§ 2, 12 Gaststättengesetz. Ist § 12 GaststG einer erweiternden Auslegung fähig; kann insbesondere die Zurücknahme einer Gaststättenerlaubnis auf Umstände gestützt werden, die das Gesetz lediglich als Versagungsgründe anerkennt? Verwaltungsgerichtshof Schwerin, Urteil v. 29. 3.49 II S 53/48. Der Kläger erhielt im Frühjahr 1946 vom Beklagten, dem Rat der Stadt G., mit Rücksicht auf die Nähe des Bahnhofes und des starken Reiseverkehrs die Konzession zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Der Kläger richtete in den Kellerräumen einen Back- und Küchenbetrieb ein und beschäftigte dort zeitweise bis zu 7 Personen. In den Räumen war bisher von seinem Vorgänger P. ein sog. Tagescafe betrieben worden. Der bisherige Inhaber P. stellte selbst die Backwaren her, beschäftigte aber im Backbetrieb 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 148 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 148 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel Bestandteil operativer Spiele. Dazu können alle operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit , Potenzen anderer staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen genutzt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X