Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 147 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 147); seiner Ansicht herangezogene Gesichtspunkt nicht durchgreift. III. Das Ergebnis, zu dem wir danach gelangen, ist demnach das folgende: 1. § 175 ist in der alten Fassung und nach Maßgabe der alten Rechtsprechung anzuwenden, nach der nur beischlafähnliche Handlungen bestraft werden. 2. § 175 a gilt in der neuen Fassung. 3. § 175 b ist als gegenstandslos zu streichen. h. Dem Gedanken des § 175 Abs. 2 der neuen Fassung ist durch verständige Anwendung der Vorschriften des RJGG und des § 153 StPO Rechnung zu tragen. Das ist ein Ergebnis, das mit den grundsätzlichen und durchaus richtigen Regeln, die das OLG Halle für die Behandlung der Frage aufstellt, ob während der Nazizeit geschaffene Gesetze anzuwenden sind, nicht im Widerspruch steht. Es steht auch nicht im Widerspruch zu der Verordnung der damaligen Provinz Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 1946, auf die das OLG Halle verweist. Und es wird, soweit es unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglich ist, den beiden maßgeblichen Tendenzen für die strafrechtliche Behandlung homosexuellen Verhaltens gerecht. Alles weitere muß der künftigen Gesetzgebung überlassen bleiben. W. Weiß § 181a StGB ist in der durch das Gesetz vom 24.11. 1933 (RGBl. S. 995) eingeführten Neufassung anzu-vvenden. KG, Urteil v. 2. 6.1949 1 Ss 57/49. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1949 wegen Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der jetzt 35 Jahre alte Angeklagte ist im Jahre 1940 vom Landgericht Berlin wegen Zuhälterei zu 2 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Bis 1945 war er in verschiedenen Konzentrationslagern. Nach seiner Entlassung ist er keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen; er unternahm Hamsterfahrten, tätigte Schwarzmarktgeschäfte und beging einen Einbruchsdiebstahl, wegen dessen er zu einem Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Sein weiblicher Umgang waren ausschließlich Prostituierte. Im Jahre 1947 lernte der Angeklagte die Zeugin S. kennen. Anfang August 1947 zog die Zeugin zum Angeklagten. Er verlobte sich mit ihr, obwohl er in rechtsgültiger Ehe lebt. Der Angeklagte wußte, daß die Zeugin Prostituierte ist, und hatte nichts dagegen, daß sie weiter dem Unzuchtsgewerbe nachging. Die Zeugin S. lieferte von ihrem Unzuchtsverdienst wöchentlich 50 bis 60 Mark an den Angeklagten ab; hiervon wurde der gemeinsame Haushalt bestritten. Etwa im Jahre 1947 unterhielt der Angeklagte ein festes Verhältnis auch mit der Zeugin G. Später verlobten sie sich. Der Angeklagte kannte die Zeugin G. als Prostituierte; sie ist auch während ihrer Bekanntschaft und während ihres Verlöbnisses mit dem Angeklagten weiter dem Unzuchtsgewerbe nachgegangen. Beide haben gemeinsam eine ganze Zeit lang ein Zimmer in bewohnt, wo die Zeugin G. mit ihren Kunden abgestiegen ist. Die Zeugin G. hat anderen Zeugen gegenüber darüber geklagt, daß sie den Angeklagten ernähren müsse, daß sie „ackern“ gehen müsse, um den Angeklagten zu unterhalten, daß der Angeklagte sie oft schlage, weil sie nicht genügend Geld abliefere. Die Verteidigung lügt, daß die Strafkammer nicht hätte auf eine Zuchthausstrafe erkennen dürfen. Der Angeklagte ist bestraft worden nach § 181a StGB in der Neufassung durch das Gesetz vom 24.11.1933. Erst durch diese Neufassung ist es möglich geworden, einen Zuhälter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen; bis dahin konnte die Zuhälterei nur mit Gefängnis bestraft werden. Die Verteidigung rügt damit eine Verletzung der Ziff. 10 der Allgemeinen Anwei- sungen für Richter nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. Mai 1946 BK/O (46) 208 worin es heißt: „ wird angeordnet, daß in Fällen, in denen auf Grund irgend welches nach dem 30. Januar 1933 in Kraft getretenen Gesetzes die Höchststrafe für ein Vergehen über die für dasselbe Vergehen vor dem 30. Januar 1933 vorgeschriebene Höchststrafe hinausgeht, das Gericht keine höhere Strafe verhängen darf als diejenige, die vor dem 30. Januar 1933 zulässig war, es sei denn, daß eine höhere Strafe wegen der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten oder der häufigen Wiederholung des Vergehens gerechtfertigt erscheint.“ Die Frage, welche nach dem 30. Januar 1933 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs auch heute noch anzuwenden sind, ist nicht ausschließlich auf Grund der Allgemeinen Anweisungen an die Richter nach der Order der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. 5.1946 zu entscheiden. Auch der Kontrollrat in Deutschland hat sich mit der Frage befaßt, welche nach dem 30. Januar 1933 eingetretenen Änderungen des Strafgesetzbuches und anderer strafrechtlicher Bestimmungen heute nicht mehr angewandt werden dürfen. Hierzu wird verwiesen auf die Kontrollrats-Gesetze a) Nr. 11- vom 30.1.1946 über die Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1946 Nr. 7 S. 35), in Kraft getreten am 4. 2.1946, b) Nr. 55 vom 20. 6.1947 über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts (Verordnungsblatt von Groß-Berlin 1947 Nr. 11 S. 146), in Kraft getreten am 25. 6.1947. In keinem dieser beiden Gesetze ist § 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 beanstandet oder ausdrücklich aufgehoben worden. Damit verstößt die Anwendung des § 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 nicht gegen ein Kontrollrats-Gesetz. Dies allein würde allerdings die Anwendung des § 181a in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 noch nicht ausreichend rechtfertigen können. Vielmehr hat der Richter, der eine nach dem 30. Januar 1933 erlassene Gesetzesbestimmung anwenden will, in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob das Gesetz oder die Gesetzes-Änderung derart von dem sogenannten nationalsozialistischen Gedankengut beeinflußt ist, daß seine Anwendung heute mit demokratischen Rechtsauffassungen unvereinbar wäre. Die ist bei § 181 a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. 11. 1933 nicht der Fall. Gerade der hier zur Entscheidung stehende Fall zeigt worauf auch die Strafkammer abgezielt hat mit einer für alle Fälle gültigen Deutlichkeit, wie ein Zuhälter sozial zu werten ist: Der Zuhälter ist ein Mann, der unter Ausbeutung von Prostituierten sich vor jeglicher anständigen Arbeit drückt und wie auch die Strafkammer ausgeführt hat ein Parasiten-Dasein führt, und dies auf Kosten von Frauen, die selbst zu denen gehören, die durch wirtschaftlich besser Gestellte ausgebeutet werden. Allein die Tatsache, daß der Zuhälter normalerweise keiner ständigen Arbeit nachgeht und keinen Beitrag zum Wiederaufbau leistet, rechtfertigt es, gegen ihn auch mit der entehrenden Zuchthausstrafe vorzugehen. Auch vor dem Erlaß des Gesetzes vom 24.11.1933 hat der Gesetzgeber in § 181a Abs. 3 StGB alter Fassung zum Ausdruck gebracht, daß die Zuhälterei mit einer bloßen Gefängnisstrafe nicht ausreichend gesühnt werden könne: Nach § 181a Abs. 3 StGB alter Fassung konnte neben der Gefängnisstrafe auch erkannt werden auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Überweisung an die Landespolizei-Behörde, die den Zuhälter in ein Arbeitshaus unterbringen konnte. Aus diesen Gründen verstößt die Anwendung des § 181a in der Fassung des Gesetzes vom 24.11.1933 nicht gegen die heutigen demokratischen Rechtsauffassungen. Mit der Feststellung, die Anwendung des § 181a StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. 11. 1933 verstoße a) weder gegen ein Kontrollrats-Gesetz noch b) gegen die heutigen demokratischen Rechtsauffassungen, 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 147 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 147 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik und Kultur, der Industrie und Landwirtschaft sowie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vollzieht sich sehr stürmisch. Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der von akkreditierten und anderen Journalisten westlioher Massenmedien unterstützt, wobei diese Personen auch selbst aktiv provozierend und negativ in Erscheinung treten.

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